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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 239/1981

. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte des Ressortbereiches verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.

. Auf Zuwendung nach besteht kein Rechtsanspruch.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 239/1981 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.05.1981

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 239/1981

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