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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 219/1979

Änderung

. Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach , BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

. Die von den sonstigen Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach , BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten jener Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs zu verwenden, die nicht den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zugehören.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 239/2018kundgemacht am 11.09.2018

Fassungen ab: 12.09.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 239/2018

Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

BGBl. II Nr. 239/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 95/2016kundgemacht am 27.04.2016

Fassungen ab: 28.04.2016, 30.05.1979

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 95/2016

Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

BGBl. II Nr. 95/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 219/1979 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.05.1979

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 219/1979

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.