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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 195/1981

. Geldstrafen und Geldbußen, die nach über Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter sinngemäßer Anwendung des , BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet geraten sind.

. Auf Zuwendung nach besteht kein Rechtsanspruch.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 195/1981 · Stammfassung

Fassungen ab: 25.04.1981

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 195/1981

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