. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet geraten sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 195/1981
. Auf Zuwendung nach besteht kein Rechtsanspruch.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 195/1981 · Stammfassung
Fassungen ab: 25.04.1981
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. Nr. 195/1981 ↗
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