Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Planstellenbereiches unverschuldet geraten sind.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 100/1980
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 100/1980 · Stammfassung
Fassungen ab: 12.03.1980
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 100/1980 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
