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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 100/1980

Geldstrafen und Geldbußen, die nach über Beamte aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter sinngemäßer Anwendung des , BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Planstellenbereiches unverschuldet geraten sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 100/1980 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.03.1980

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 100/1980

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