. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte des Ressortbereiches verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 80/1981
. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach .
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 80/1981 · Stammfassung
Fassungen ab: 25.02.1981
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. Nr. 80/1981 ↗
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