§ 6. Nicht tragfähiger Untergrund ist durch frostsicheres, verdichtungsfähiges Schüttmaterial zu ersetzen.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 6. Nicht tragfähiger Untergrund ist durch frostsicheres, verdichtungsfähiges Schüttmaterial zu ersetzen.