UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Fixgehalt
. (1) Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.
(3) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4) Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.
(5) Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.
