Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt VIa

Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die und 67 anzuwenden.