Abschnitt VIa
Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation
. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die und 67 anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VIa
Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation
. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die und 67 anzuwenden.