Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vergütung für Mentorinnen und Mentoren

. (1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor ( bzw. des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung

1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 157,4 €,

2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 210,7 € und

3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 263,0 €.