. Die Dienstzulagen nach den bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach sind ruhegenussfähig.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Dienstzulagen nach den bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach sind ruhegenussfähig.