Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Einer Lehrperson, die nach zur Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.

(2) Einer Lehrperson, die nach oder nach in Verbindung mit mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.

(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.

(4) Der Bereichsleitung gemäß gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.