Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abfertigung

. (1) Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des

6 Monatsbezüge,

  1. 2.

    im Zusammenhang mit

 

  1. a)

    bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren

6 Monatsbezüge,

  1. b)

    bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren

8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß ,

10 Monatsbezüge.

(3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.