Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstzulage (Forschungszulage)

. (1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß für

1. Universitätsprofessoren gemäß sowie Universitätsdozenten gemäß 17,45%,

2. Universitätsassistenten gemäß 10,91%.