Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überstundenvergütung

. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

1. die nicht in Freizeit oder

2. die gemäß im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1. im Fall des die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2. im Fall des den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1. außerhalb der Nachtzeit 50%,

2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 205/2022)