Verwendungsabgeltung
. (1) Leistet der Beamte die im erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist bis 4b, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist anzuwenden.
(4) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
