UNTERABSCHNITT C
Beamte des Post- und Fernmeldewesens
. Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
