Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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UNTERABSCHNITT C

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

. Wird ein Beamter gemäß in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.