Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

. (1) Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß (in Verbindung mit ) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(2) Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß (in Verbindung mit ) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme darf – ausgenommen in den Fällen von § 213b dritter und vierter Satz LDG 1984 und – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für die Herabsetzung zur Erlangung einer Teilpension.