UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.