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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 13.10.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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UNTERABSCHNITT B

Staatsanwälte

. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.