Dienstalterszulage
. (1) Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß .
(2) Dem Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Die Dienstalterszulage des Universitätsdozenten gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 707,9 €.
