Artikel IX
(Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu und , BGBl. Nr. 54/1956)
Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
