Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 342/1988, zu § 85d, BGBl. Nr. 54/1956)

Auf die ab 1. Juli 1988 gemäß Art. IV Z 2 gebührenden Bezugsansprüche sind die für die gleiche Zeit ausgezahlten Beträge der Heeresdienstzulage sowie eine allenfalls als Truppenverwendungs-Sonderzulage gewährte Nebengebühr anzurechnen.