Artikel IX
(Anm.: aus BGBl. Nr. 342/1988, zu § 85d, BGBl. Nr. 54/1956)
Auf die ab 1. Juli 1988 gemäß Art. IV Z 2 gebührenden Bezugsansprüche sind die für die gleiche Zeit ausgezahlten Beträge der Heeresdienstzulage sowie eine allenfalls als Truppenverwendungs-Sonderzulage gewährte Nebengebühr anzurechnen.
