Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 677/1978, zu den und 50a, BGBl. Nr. 54/1956)
Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 und für die Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen, die Universitäts(Hochschul)professoren auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag anzurechnen.
