Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 548/1984, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.