Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 54/1956

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1158, 32021L1883, 32022L2041, 32023L0970, 32024L1233

Änderung

BGBl. Nr. 94/1959 (NR: GP VIII RV 639 AB 653 S. 84. BR: S. 145.)

BGBl. Nr. 247/1959 (NR: GP IX RV 69 AB 77 S. 11. BR: S. 150.)

BGBl. Nr. 297/1959 (NR: GP IX RV 137 AB 147 S. 23. BR: S. 155.)

BGBl. Nr. 281/1960 idF BGBl. Nr. 121/1961 (DFB) (NR: GP IX RV 322 AB 349 S. 55. BR: S. 168.)

BGBl. Nr. 164/1961 (NR: GP IX RV 428 AB 444 S. 69. BR: S. 177.)

BGBl. Nr. 306/1961 (NR: GP IX RV 509 AB 524 S. 89. BR: S. 182.)

BGBl. Nr. 89/1963 (NR: GP X RV 48 AB 67 S. 12. BR: S. 201.)

BGBl. Nr. 117/1963 (NR: GP X RV 107 AB 124 S. 17. BR: S. 203.)

BGBl. Nr. 144/1963 (NR: GP X RV 122 AB 129 S. 19. BR: S. 204.)

BGBl. Nr. 312/1963 (NR: GP X RV 286 AB 305 S. 40. BR: S. 210.)

BGBl. Nr. 153/1964 idF BGBl. Nr. 121/1965 (DFB) (NR: GP X RV 444 AB 461 S. 52. BR: S. 218.)

BGBl. Nr. 102/1965 (NR: GP X RV 671 AB 697 S. 78. BR: S. 227.)

BGBl. Nr. 124/1965 (NR: GP X RV 715 AB 721 S. 80. BR: S. 228.)

BGBl. Nr. 190/1965 (NR: GP X RV 788 AB 809 S. 83. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 340/1965 (NR: GP X RV 878 AB 945 S. 95. BR: S. 236.)

BGBl. Nr. 109/1966 (NR: GP XI RV 50 AB 64 S. 9. BR: S. 241.)

BGBl. Nr. 17/1967 (NR: GP XI RV 268 AB 313 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 236/1967 (NR: GP XI RV 532 AB 570 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 259/1968 (NR: GP XI RV 838 AB 905 S. 103. BR: S. 266.)

BGBl. Nr. 198/1969 (NR: GP XI RV 1168 AB 1296 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 245/1970 (NR: GP XII RV 57 AB 97 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 73/1971 (NR: GP XII RV 281 AB 332 S. 35. BR: S. 299.)

BGBl. Nr. 280/1971 (NR: GP XII RV 436 AB 485 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 168/1972 (NR: GP XIII RV 235 AB 252 S. 28. BR: S. 310.)

BGBl. Nr. 214/1972 (NR: GP XIII RV 293 u. 323 AB 365 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 278/1972 (NR: GP XIII RV 315 AB 370 S. 36. BR: S. 312.)

BGBl. Nr. 318/1973 (NR: GP XIII RV 749 AB 822 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 392/1974 (NR: GP XIII RV 1151 AB 1172 S. 110. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 396/1975 (NR: GP XIII RV 1556 AB 1619 S. 149. BR: S. 344.)

BGBl. Nr. 291/1976 (NR: GP XIV RV 225 AB 249 S. 26. BR: S. 352.)

BGBl. Nr. 318/1977 (NR: GP XIV RV 501 AB 550 S. 58. BR: S. 364.)

BGBl. Nr. 662/1977 (NR: GP XIV RV 673 AB 728 S. 78. BR: S. 370.)

BGBl. Nr. 345/1978 (NR: GP XIV RV 908 AB 930 S. 98. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 677/1978 (NR: GP XIV RV 1089 AB 1111 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 136/1979 (NR: GP XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: S. 385.)

BGBl. Nr. 561/1979 (NR: GP XV RV 115 AB 176 S. 20. BR: S. 391.)

BGBl. Nr. 90/1980 (NR: GP XV RV 235 AB 246 S. 24. BR: S. 393.)

BGBl. Nr. 545/1980 (NR: GP XV IA 82/A AB 494 S. 50. BR: S. 403.)

BGBl. Nr. 591/1980 (NR: GP XV RV 526 AB 592 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 306/1981 (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: S. 412.)

BGBl. Nr. 565/1981 (NR: GP XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 49/1983 (NR: GP XV RV 1354 AB 1393 S. 142. BR: S. 431.)

BGBl. Nr. 612/1983 (NR: GP XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440)

BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

BGBl. Nr. 548/1984 (NR: GP XVI RV 461 AB 506 S. 72. BR: AB 2912 S. 455.)

BGBl. Nr. 268/1985 (NR: GP XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

BGBl. Nr. 295/1985 (NR: GP XVI RV 370 AB 666 S. 99. BR: AB 3007 S. 464.)

BGBl. Nr. 572/1985 (NR: GP XVI RV 782 AB 811 S. 122. BR: AB 3052 S. 470.)

BGBl. Nr. 164/1986 (NR: GP XVI IA 70/A und 96/A AB 894 S. 131. BR: AB 3096 S. 473.)

BGBl. Nr. 387/1986 (NR: GP XVI RV 1005 AB 1033 S. 149. BR: AB 3161 S. 478.)

BGBl. Nr. 237/1987 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 75 AB 121 S. 18. BR: AB 3250 S. 487.)

BGBl. Nr. 148/1988 (NR: GP XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

BGBl. Nr. 230/1988 (NR: GP XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

BGBl. Nr. 326/1988 (NR: GP XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

BGBl. Nr. 342/1988 (NR: GP XVII RV 499 AB 593 S. 64. BR: AB 3516 S. 504.)

BGBl. Nr. 602/1988 (NR: GP XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

BGBl. Nr. 737/1988 (NR: GP XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)

BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

BGBl. Nr. 346/1989 (NR: GP XVII RV 969 AB 999 S. 109. BR: AB 3712 S. 518.)

BGBl. Nr. 372/1989 (NR: GP XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 179/1990 (NR: GP XVII RV 1199 AB 1218 S. 133. BR: 3829 AB 3837 S. 527.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 22/1991 (NR: GP XVIII RV 12 AB 28 S. 7. BR: AB 4011 S. 535.)

BGBl. Nr. 276/1991 (NR: GP XVIII RV 65 AB 115 S. 27. BR: AB 4056 S. 541.)

BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 12/1992 (NR: GP XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 873/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)

BGBl. Nr. 523/1994 (NR: GP XVIII RV 1295 AB 1585 S. 168. BR: 4809 AB 4822 S. 588.)

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 329/1996 (NR: GP XX RV 13 AB 135 S. 25. BR: AB 5193 S. 614.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. Nr. 376/1996 (NR: GP XX RV 155 AB 211 S. 31. BR: AB 5207 S. 615.)

BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 110/1997 (NR: GP XX AB 825 S. 81. BR: 5489 AB 5500 S. 629.)

BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 5/1999 (NR: GP XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 161/1999 (NR: GP XX RV 1765 AB 2025 S. 181. BR: AB 6031 S. 657.)

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 95/2000 (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 155/2001 (NR: GP XXI RV 842 AB 887 S. 83. BR: AB 6498 S. 682.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 7/2003 (NR: GP XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 23/2005 (NR: GP XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

BGBl. I Nr. 166/2006 (NR: GP XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 6/2010 (NR: GP XXIV AB 580 S. 51. BR: AB 8223 S. 780.)

BGBl. I Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 55/2012 (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

BGBl. I Nr. 8/2015 (NR: GP XXV RV 372 AB 430 S. 55. BR: AB 9276 S. 837.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 104/2016 (NR: GP XXV RV 1296 AB 1325 S. 152. BR: AB 9657 S. 860.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

BGBl. I Nr. 32/2019 (NR: GP XXVI IA 607/A AB 545 S. 66. BR: AB 10146 S. 891.)

BGBl. I Nr. 58/2019 (NR: GP XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

BGBl. I Nr. 112/2019 (NR: GP XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

BGBl. I Nr. 31/2020 (NR: GP XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

BGBl. II Nr. 136/2021 (V über Adat)

BGBl. I Nr. 115/2021 (NR: GP XXVII AB 889 S. 113. BR: AB 10664 S. 927.)

BGBl. I Nr. 224/2021 (NR: GP XXVII IA 2085/A AB 1218 S. 135. BR: 10802 AB 10814 S. 935.)

BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

BGBl. I Nr. 137/2022 (NR: GP XXVII IA 2658/A AB 1576 S. 169. BR: 11013 AB 11026 S. 944.)

BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

BGBl. I Nr. 137/2023 (NR: GP XXVII IA 3314/A AB 2218 S. 233. BR: AB 11330 S. 959.)

BGBl. I Nr. 166/2023 (NR: GP XXVII IA 3734/A AB 2387 S. 243. BR: AB 11401 S. 962.)

BGBl. I Nr. 118/2024 (NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270. BR: 11517 AB 11592 S. 969.)

BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 1.1.2026 gemäß BGBl. I Nr. 100/2025

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

.

Anwendungsbereich

.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

.

Bezüge

.

Kinderzuschuss

.

Eingetragene Partnerschaften

.

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

.

Auszahlung

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

.

Einstufung und Vorrückung

(§ 9. Aufgehoben durch BGBl. Nr. 662/1977)

.

Hemmung der Vorrückung

(§ 11. Aufgehoben durch BGBl. Nr. 662/1977)

.

Besoldungsdienstalter

.

Überstellung und Vorbildungsausgleich

.

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

.

Entfall der Bezüge

.

Bezüge bei Dienstfreistellung nach

.

Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung

.

Vertretungsabgeltung

.

Bezüge während des Sabbaticals

.

Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß

§ 12i.

Bezüge während einer Betrauung gemäß bis Z 1b oder gemäß

§ 12j.

Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit

(§ 12k. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023)

.

Bezüge bei Suspendierung

.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

.

Verjährung

.

Ansprüche bei Dienstverhinderung

.

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach und 5 MSchG

.

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

.

Wiederaufnahme in den Dienststand

.

Nebengebühren

.

 

.

Überstundenvergütung

.

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

.

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

.

Journaldienstzulage

.

Bereitschaftsentschädigung

.

Mehrleistungszulagen

.

Belohnung

.

Erschwerniszulage

.

Gefahrenzulage

.

Aufwandsentschädigung

.

Fehlgeldentschädigung

.

Fahrtkostenzuschuss

.

Jubiläumszuwendung

.

Vergütung nach des Volksgruppengesetzes

§ 20e.

Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken

.

Im Ausland verwendete Beamte

.

Auslandsverwendungszulage

.

Kaufkraftausgleichszulage

.

Wohnkostenzuschuss

.

Zuschüsse für Familienangehörige

.

Ausstattungszuschuss

.

Folgekostenzuschuss

.

Gemeinsame Bestimmungen zu den bis 21f

.

Besondere Auszahlungsbestimmungen

.

Pensionsbeitrag

.

Pensionskassenvorsorge

.

Pensionsbeitrag (Dienstgeber)

.

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 23a.

Besondere Hilfeleistungen

§ 23b.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23c.

Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene

§ 23d.

Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund

§ 23e.

Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 23f.

Steuerliche Behandlung

.

Sachleistungen

.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

.

 

.

 

.

Vergütung für Nebentätigkeit

.

Abfertigung

.

Bemessung der Abfertigung

ABSCHNITT II ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

.

Gehalt

.

Dienstalterszulage

.

Funktionszulage

(§§ 30a. bis 30c. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

.

Fixgehalt

(§§ 32. und 33. mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft getreten)

.

Verwendungszulage

.

Verwendungsänderung und Versetzung

.

Ergänzungszulage

.

 

.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

.

Funktionsabgeltung

.

Verwendungsabgeltung

(§ 38a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

.

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe A 1

.

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

ABSCHNITT III Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

UNTERABSCHNITT A

.

Richteramtsanwärter und Richter

UNTERABSCHNITT B

.

Staatsanwälte

(§§ 43. bis 47. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

Abschnitt IV Universitätslehrer

.

Gehalt der Universitätsprofessoren

.

Gehalt der Universitätsdozenten

.

Gehalt der Universitätsassistenten

.

Dienstzulage (Forschungszulage)

.

Aufwandsentschädigung

.

Dienstalterszulage

.

Besondere Dienstalterszulage

.

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß bis 15 des Universitätsgesetzes 2002

.

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß bis 21 des Universitätsgesetzes 2002

(§§ 51b. und 51c. mit Ablauf des 30.9.1997 außer Kraft getreten)

.

Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

(§ 52a. mit Ablauf des 28.2.1998 außer Kraft getreten

§ 53. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002

§ 53a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

.

Abfertigung

Abschnitt IVa Hochschullehrpersonen

§ 54a.

Gehalt

§ 54b.

Dienstalterszulage

§ 54c.

Dienstzulagen

§ 54d.

Lehrvergütung

§ 54e.

Leistungsprämien

ABSCHNITT V Lehrer

.

Gehalt

§ 55a.

Überstellung

.

Dienstalterszulage

.

Dienstzulagen

.

 

.

 

.

 

.

 

.

 

.

 

§ 59e.

Differenzzulagen

.

 

.

Erzieherzulage

§ 60b.

Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen

.

Vergütung für Mehrdienstleistung

.

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

.

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

.

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

.

Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

.

Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

.

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

(§ 62a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

.

Vergütung für Unterrichtspraktika (bis 31.8.2019)

.

Vergütung für Mentorinnen und Mentoren (ab 1.9.2019)

.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

.

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

§ 63c.

Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

§ 63d.

Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 63e.

Abgeltung für Koordinierung in Deutschförderklassen

.

Überstellung

.

Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

§ 64b.

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

ABSCHNITT VI Schul- und Fachinspektoren

.

Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements Gehalt

.

Dienstzulage

.

Vergütung Schulqualitätsmanagement

§ 68.

Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

Abschnitt Via Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

§ 69.

 

(§ 70. aufgehoben durch BGBl. Nr. 318/1977

. und 71a. aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 102/2018)

ABSCHNITT VII EXEKUTIVDIENST

.

Gehalt

.

Dienstalterszulage

(§§ 73a. und 73b. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

.

Funktionszulage

.

Fixbezug

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018)

.

Verwendungszulage

.

Verwendungsänderung und Versetzung

(§ 76a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

.

Ergänzungszulage

.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

.

Funktionsabgeltung

.

Verwendungsabgeltung

(§§ 79a. und 79b. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

.

Wachdienstzulage

.

Vergütung für besondere Gefährdung

.

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

(§§ 82c. bis 82e. mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten)

.

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

.

Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

(§ 83b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018

. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015

§§ 84a. bis 84c. mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten)

ABSCHNITT VIII MILITÄRISCHER DIENST

UNTERABSCHNITT A Berufsmilitärpersonen

.

Gehalt

(§ 85a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1993

§ 85b. mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten

§§ 85c. bis 85f. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

.

Dienstalterszulage

.

Fixgehalt

(§ 88. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

UNTERABSCHNITT B Militärpersonen auf Zeit

.

Gehalt

.

Abfertigung

UNTERABSCHNITT C Gemeinsame Bestimmungen

§ 90a.

Fixgehalt

.

Funktionszulage

.

Verwendungszulage

(§ 92a. mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft getreten)

.

Verwendungsänderung und Versetzung

.

Ergänzungszulage

.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

.

Funktionsabgeltung

.

Verwendungsabgeltung

.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

.

Truppendienstzulage

.

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen

.

Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

ABSCHNITT IX Beamte des Post- und Fernmeldewesens

.

Anwendungsbereich und Gehalt

.

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

.

Dienstzulage

.

Dienstabgeltung

.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015

§ 107a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

ABSCHNITT X Beamte des Krankenpflegedienstes

.

Anwendungsbereich

.

Gehalt

.

Dienstalterszulage

.

Pflegedienst-Chargenzulage

.

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

UNTERABSCHNITT A Allgemeine Übergangsbestimmungen

.

Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss

.

Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben

.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

.

 

.

 

.

 

(§ 112g. mit Ablauf des 31.3.2005 außer Kraft getreten)

.

 

.

Vorschuss

.

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

(. bis 113a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

.

Nebengebühren

§ 113c.

 

.

Außerdienststellung

.

Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen

.

Abfertigung

.

Maßnahmen im Bereich der Zollwache

.

Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

.

Fahrtkostenzuschuss

§ 113j.

Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015

§ 114a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

UNTERABSCHNITT B Lehrpersonen

.

Dienstzulage gemäß

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

.

Ergänzungszulage für bestimmte Volksschullehrer

.

Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen

(§ 116b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

.

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

.

Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

§ 116e.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 116f.

 

UNTERABSCHNITT C

.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

Unterabschnitt D Beamte der Fernmeldebehörde

.

Anwendungsbereich und Gehalt

.

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

.

Funktionszulage

.

Funktionsabgeltung

.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung

.

Gehalt

.

Dienstalterszulage

.

Verwaltungsdienstzulage

.

Verwendungszulage

.

Verwendungsabgeltung

.

Pflegedienstzulage

.

Pflegedienst-Chargenzulage

.

Erreichen eines höheren Gehaltes

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

.

Beförderung

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

.

Exekutivdienstliche Tätigkeit

.

Omnibuslenkerzulage

.

Beamte in Unteroffiziersfunktion

.

Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

.

 

.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

.

Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst

.

Überleitung in den Militärischen Dienst

.

Sonderfälle der Überleitung

.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

UNTERABSCHNITT F Wachebeamte

.

Gehalt

.

Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

.

Dienstzulagen

.

Besondere Dienstzulage

.

Dienstzulage

.

Wachdienstzulage

.

Vergütung für besondere Gefährdung

.

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

.

Vergütung für Wachebeamte

.

Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit

.

Überleitung in den Exekutivdienst

.

Sonderfälle der Überleitung

.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

UNTERABSCHNITT G Berufsoffiziere

.

Gehalt, Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

.

Dienstzulage

.

Heeresdienstzulage

.

Truppendienstzulage

.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

.

Überleitung in den Militärischen Dienst

.

Sonderfälle der Überleitung

.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

(§§ 156a. bis 156g. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Unterabschnitt H samt §§ 157. bis 163. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

Unterabschnitt I Schul- und Fachinspektoren

.

Gehalt

.

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

.

Überstellung

.

Leitung einer Bildungsregion

.

Betrauung mit Aufgaben der Fachinspektion

§ 168a.

 

.

 

Unterabschnitt J Universitätslehrer

.

Besondere Dienstalterszulage

Unterabschnitt K Hochschullehrpersonen

§ 169b.

Lehrvergütung

Unterabschnitt L Bundesbesoldungsreform 2015

§ 169c.

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169d.

Gruppenüberleitung

§ 169e.

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

.

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

.

Vergleichsstichtag

.

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

ABSCHNITT XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

.

Teuerungszulagen

.

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2026 (tritt mit 1.7.2026 in Kraft)

§ 170b.

Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

(. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018)

.

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

.

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten

.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

.

Verordnungen

§ 174a.

Mitwirkungsbefugnisse

.

Inkrafttreten

.

Vollziehung

(Anlage 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015

Anlagen 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017)]

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1984

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.

(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1. a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3. Universitätslehrer,

4. Lehrer,

5. a) Schul- und Fachinspektoren,

b) Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6. a) Exekutivdienst,

b) Wachebeamte,

7. a) Militärischer Dienst,

b) Berufsoffiziere,

8. Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9. Beamte des Krankenpflegedienstes,

10. Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.

Bezüge

. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

Kinderzuschuss

. (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:

1. eheliche Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. uneheliche Kinder,

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.

Eingetragene Partnerschaften

. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: , mit Ausnahme des letzten Satzes, mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall und .

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.

(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(6) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.

Auszahlung

. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.

(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Umsetzung von Unionsrecht

. Durch die , 12 und 113 Abs. 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.

Vorrückung

. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.

Hemmung der Vorrückung

. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach ; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des gleichzuhalten;

2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;

3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein;

4. durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes;

5. für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;

6. für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist () nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

1. Karenzurlaub, der zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes oder

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,

2. Karenzurlaub gemäß

c) § 58c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

d) § 65c des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.

(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG), BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

Vorrückungsstichtag

. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) als Lehrkraft

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder

b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. die Zeit

a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,

c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst

1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

2. bei Diplomstudien gemäß des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

3. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;

5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;

6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.

(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.

(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten als Lehrkraft von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder

3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,

4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 9 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.

(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,

1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder

2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

Überstellung

. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

2. Verwendungsgruppen L 2a;

3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979

Zeitraum

von der

in die

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z

Jahre

1

2

 

2

1

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte

1. in eine andere Besoldungsgruppe oder

2. in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

1. die Verwendungszulage,

2. die Funktionszulage,

3. die Dienstzulagen nach den , 105 und 160 und

4. die Dienstzulagen nach den und .

(4) Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

(5) Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.

Entfall der Bezüge

. (1) Die Bezüge entfallen

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;

4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

(3) Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.

(4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß oder 4 letzter Satz, oder außer Dienst oder gemäß gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.

(6) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

Bezüge bei Dienstfreistellung nach

. (1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.

(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.

(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.

(5) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung

. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten,

1. deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder

2. der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder gewährt wurde, oder

3. die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

(2) Der Monatsbezug einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach

1. des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

2. § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

3. § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht.

(3) Abweichend von wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgen.

(4) Dienstzulagen, auf die , oder 5a, oder bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.

Vertretungsabgeltung

. (1) Haben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.

(2) Bemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in jenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, um den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten gemäß zu kürzen sind.

(3) Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

Bezüge während des Sabbaticals

. (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht.

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des bzw. des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung.

2. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Abs. 1 nicht anzuwenden.

3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

(6) Abs. 5 Z 2 und 3 ist auch auf die Dienstzulage nach anzuwenden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß

. Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen

1. dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und

2. dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.

Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Z 1 als auch bei demjenigen gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

Bezüge bei Suspendierung

. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach oder nach oder nach entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

Verjährung

. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen () verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Ansprüche bei Dienstverhinderung

. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.

(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß , 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom in jedem Fall zu ersetzen.

(8) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe.

(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Berufung gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach und 5 MSchG

. Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, gebühren für die Zeit, während der sie nach bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in , 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach , 3, 3a oder 4 BDG 1979,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß .

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1. der volle Monatsbezug,

2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1. An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.

2. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

3. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß einzurechnen.

Wiederaufnahme in den Dienststand

. Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

Nebengebühren

. (1) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (),

4. die Journaldienstzulage (),

5. die Bereitschaftsentschädigung (),

6. die Mehrleistungszulage (),

7. die Belohnung (),

8. die Erschwerniszulage (),

9. die Gefahrenzulage (),

10. die Aufwandsentschädigung (),

11. die Fehlgeldentschädigung (),

12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

14. die Vergütung nach des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 ().

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn

1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit bezogen hat und

2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus ergibt.

(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

. (1) Für Zeiträume, in denen

1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

gebühren dem Beamten abweichend vom bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.

(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für die Leistung von Journaldiensten gemäß . Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des anzuwenden.

Überstundenvergütung

. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

1. die nicht in Freizeit oder

2. die gemäß oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1. im Fall des oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2. im Fall des oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1. für Überstunden gemäß

a) außerhalb der Nachtzeit 50%,

b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und

2. für Überstunden gemäß  25%

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach oder nach , mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

. (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(4) Auf die Pauschalvergütung ist letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt zweiter Satz nicht.

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach und nach beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.

(6) bis 9 ist anzuwenden.

Journaldienstzulage

. (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den und 17 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Bereitschaftsentschädigung

. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Mehrleistungszulagen

. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Belohnung

. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.

Erschwerniszulage

. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Gefahrenzulage

. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Aufwandsentschädigung

. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Fehlgeldentschädigung

. (1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Fahrtkostenzuschuss

. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß , d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

1. bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40 km

………………………..………..18,63Euro (Anm. 1),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..36,84 Euro (Anm. 2),

mehr als 60 km

………………………..………..55,08 Euro (Anm. 3),

2. bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

………………………..………..10,14 Euro (Anm. 4),

mehr als 20 km bis 40 km

………………………..………..40,23 Euro (Anm. 5),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..70,02 Euro (Anm. 6),

mehr als 60 km

………………………..………..100,00 Euro (Anm. 7),

3. bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

.…………….………..…ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des , d oder e EStG 1988 wegfallen.

(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(_________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 28/2017 ab 1.2.2017: 19,63 €

Anm. 2: ab 1.4.2011: 38,81 €

Anm. 3: ab 1.4.2011: 58,02 €

Anm. 4: ab 1.4.2011: 10,68 €

Anm. 5: ab 1.4.2011: 42,38 €

Anm. 6: ab 1.4.2011: 73,76 €

Anm. 7: ab 1.4.2011: 105,34 €)

Jubiläumszuwendung

. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

2. die im und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,

6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.

(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß oder gemäß in den Ruhestand übertritt oder gemäß oder (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.

(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder

2. des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3

als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

Vergütung nach des Volksgruppengesetzes

. (1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist und 6 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

Im Ausland verwendete Beamte

. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Auslandsverwendungszulage

. Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus

1. einem Grundbetrag,

2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,

3. einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt,

4. einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,

5. einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen,

6. einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,

7. einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und

8. einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.

Kaufkraftausgleichszulage

. (1) Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.

(2) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.

(3) Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Abs. 2 sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.

Wohnkostenzuschuss

. (1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:

1. Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat,

2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,

3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und

4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.

(2) Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat.

Zuschüsse für Familienangehörige

. Dem Beamten gebührt

1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß hat, zu den Kosten für

a) die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß , BGBl. I Nr. 99/2009, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und

b) die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

2. ein Kinderzuschuss für jedes im angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,

3. ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und

4. ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.

Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat.

Ausstattungszuschuss

. Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat.

Folgekostenzuschuss

. Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

1. dort noch besondere Kosten im Sinne des oder des oder

2. im Inland besondere Kosten

a) durch die Eingliederung der im angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,

b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.

Gemeinsame Bestimmungen zu den bis 21f

. (1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Zuschläge gemäß und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.

(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(4) Festzusetzen sind

1. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß bis 4 und in Pauschalbeträgen und

2. die Zuschüsse gemäß , und im jeweils zu bemessenden Betrag.

Die Pauschalbeträge nach Z 1 ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den , 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(6) Auf den Funktionszuschlag gemäß ist anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.

(7) Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund

1. außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder

2. mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,

bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.

(8) Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen.

(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß und 8 sowie Zuschüsse gemäß den bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.

(12) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2. wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Besondere Auszahlungsbestimmungen

. (1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

(2) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

(3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

Pensionsbeitrag

. (1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach

ab 1986

-

-

10,25%

0,00%

1985

-

-

10,25%

0,00%

1984

-

-

10,25%

0,00%

1983

-

-

10,32%

0,98%

1982

-

-

10,34%

1,23%

1981

-

-

10,36%

1,47%

1980

-

-

10,37%

1,72%

1979

-

-

10,39%

1,96%

1978

-

-

10,41%

2,21%

1977

-

-

10,43%

2,46%

1976

-

-

10,45%

2,70%

1975

-

-

10,68%

5,90%

1974

-

-

10,69%

6,12%

1973

-

-

10,71%

6,35%

1972

-

-

10,73%

6,57%

1971

-

-

10,74%

6,79%

1970

-

-

10,76%

7,01%

1969

-

-

10,77%

7,23%

1968

-

-

10,79%

7,45%

1967

-

-

10,81%

7,67%

1966

-

-

10,82%

7,89%

1965

-

-

10,84%

8,11%

1964

-

-

10,85%

8,33%

1963

-

-

10,87%

8,56%

1962

-

-

10,89%

8,78%

1961

-

-

10,90%

9,00%

1960

-

-

10,92%

9,22%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach .

(2) Die Bemessungsgrundlage besteht aus

1. a) dem Gehalt und

b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus

2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des des Pensionsgesetzes 1965.

(2a) Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1 genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach , so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach , so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.

(3) Für Zeiträume, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus und 4 ergibt.

(3a) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus ergibt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus ergibt.

(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.

(6a) Der Beamte, der die Außerdienststellung nach in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

(7) Der nach freigestellte oder nach oder 4 letzter Satz oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(9a) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge – ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen – bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.

(10) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1. Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach oder

2. gänzlicher Dienstfreistellung nach oder

3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986

keinen Anspruch auf Bezüge hat, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages. Für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes nach ist der Pensionsbeitrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

(11) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus und 2 ergibt.

(13) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.

(13a) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.

(14) Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.

(15) Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind

1. dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und

2. die und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,

weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen.

Pensionskassenvorsorge

. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,

3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landeslehrern unmittelbar anwendbar sind, und

4. das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.

(4a) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen:

1. Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landeslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen.

2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.

3. Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.

4. Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.

5. Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,

a) wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Abs. 4 oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oder

b) bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder

c) wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.

6. Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 4b anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 4 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 4 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landeslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; und 1c BPG sind nicht anzuwenden.

(4b) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landeslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 4a Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landeslehrer richten sich in diesen Fällen nach und 3 BPG.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.

Pensionsbeitrag (Dienstgeber)

. (1) Die zuständige Dienstbehörde hat für jede Beamtin und jeden Beamten einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach zu entrichten.

(2) Für Landeslehrpersonen nach dem LDG 1984 und nach dem LLDG 1985 gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge gemäß des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zur Gänze trägt.

(3) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des von der Beamtin oder dem Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.

(4) Die Dienstgeberbeiträge sind auf Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes anzurechnen.

(5) Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlauben und bei Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß , 19, 78b oder 160 BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.

Vorschuß und Geldaushilfe

. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn

1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder

2. das Strafverfahren eingestellt oder

3. der Beamte freigesprochen

worden ist.

Sachleistungen

. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgesetzt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1986 Art. I Z 3)

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

1. vom Bund gemieteten

a) Wohnungen und

b) sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

1. Naturalwohnungen 75 vH,

2. Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(5) Die Grundvergütungen

1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgenden übernächsten Monatsersten.

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist

1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,

2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen

jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

. (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zu entrichten.

(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, wobei

1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten zu 30% für Warmwasserkosten und

2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65% nach den Verbrauchsanteilen und zu 35% nach der beheizbaren Fläche

zu erfolgen hat.

(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als,ähnliche Verwendungen` im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

. (1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Überschußbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

Vergütung für Nebentätigkeit

. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Ersatz der Reise (Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Abs. 1 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Abfertigung

. (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;

c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,

2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt

a) eines eigenen Kindes,

b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder ),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Bemessung der Abfertigung

. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des ,

1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.

(2a) Für Beamte nach ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die gemäß relevante Dienstzeit heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,

1. soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,

2. wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,

3. wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Wird ein Beamter, der gemäß aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Gehalt

. (1) Das Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehalts- stufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 172,1

1 713,2

1 546,5

1 518,5

1 490,8

1 463,3

1 435,5

2

2 172,1

1 758,2

1 583,5

1 546,8

1 516,0

1 483,5

1 450,7

3

2 172,1

1 803,2

1 620,5

1 574,7

1 540,9

1 503,3

1 466,2

4

2 246,6

1 849,1

1 657,9

1 603,0

1 566,0

1 523,8

1 481,3

5

2 320,0

1 895,1

1 694,8

1 631,0

1 590,9

1 543,9

1 496,8

6

2 426,3

1 941,1

1 732,0

1 659,1

1 616,2

1 563,8

1 512,2

7

2 604,1

1 988,0

1 768,9

1 686,9

1 643,2

1 583,8

1 527,3

8

2 782,7

2 125,1

1 817,0

1 715,3

1 670,4

1 603,9

1 542,4

9

2 960,8

2 262,4

1 866,3

1 743,2

1 697,3

1 623,9

1 558,0

10

3 139,1

2 398,9

1 915,3

1 773,2

1 724,4

1 644,9

1 573,5

11

3 318,9

2 535,2

1 964,8

1 802,9

1 751,4

1 665,9

1 589,0

12

3 498,6

2 671,0

2 014,9

1 833,3

1 778,7

1 686,9

1 605,1

13

3 678,3

2 821,8

2 073,5

1 863,6

1 805,7

1 708,1

1 621,7

14

3 858,0

2 972,6

2 132,1

1 894,1

1 838,1

1 729,1

1 638,0

15

4 037,7

3 066,7

2 205,0

1 924,7

1 870,9

1 750,0

1 654,6

16

4 217,6

3 161,7

2 277,5

1 992,7

1 943,6

1 772,2

1 670,9

17

4 397,4

3 257,2

2 353,3

2 060,9

2 017,5

1 794,2

1 687,3

18

4 577,7

3 352,3

2 428,5

2 129,4

2 091,1

1 816,2

1 704,0

19

4 827,2

3 561,0

2 503,9

2 156,6

2 118,9

1 838,9

1 720,3

(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 011,5

2

2 027,2

3

2 043,0

4

2 107,4

5

2 171,3

6

2 256,4

7

2 388,5

8

2 628,9

9

2 716,4

10

2 880,0

11

3 044,6

12

3 208,9

13

3 378,6

14

3 548,1

15

3 697,8

16

3 848,1

17

3 998,3

18

4 148,8

19

4 384,1

Dienstalterszulage

. (1) In den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 gebührt dem Beamten nach vier Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („DAZ“).

(2) In den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 gebührt dem Beamten nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).

(3) Die und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Funktionszulage

. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

52,2

156,4

292,0

333,8

 

2

260,6

417,1

938,5

1 564,1

 

3

281,7

516,1

1 130,5

1 870,8

 

4

300,3

656,9

1 230,1

1 973,0

 

5

690,0

1 212,5

2 164,6

2 949,4

 

6

831,5

1 401,4

2 372,4

3 137,9

A 2

1

31,3

52,2

73,0

94,0

 

2

52,2

83,3

104,3

156,4

 

3

177,3

250,4

364,8

730,1

 

4

229,5

312,9

521,3

938,5

 

5

281,7

364,8

625,6

1 094,8

 

6

312,9

417,1

730,1

1 230,4

 

7

364,8

521,3

834,2

1 355,4

 

8

735,3

980,6

1 471,2

2 059,6

A 3

1

31,3

41,9

52,2

62,4

 

2

52,2

67,8

83,3

104,3

 

3

83,3

125,2

208,5

364,8

 

4

114,6

156,4

260,6

417,1

 

5

156,4

208,5

312,9

469,2

 

6

208,5

260,6

364,8

521,3

 

7

260,6

312,9

437,8

573,5

 

8

312,9

417,1

521,3

625,6

A 4

1

25,8

31,3

36,7

41,9

 

2

52,2

83,3

125,2

208,5

A 5

1

25,8

31,3

36,7

41,9

 

2

36,7

46,9

57,5

67,8

(2) Es gebühren:

1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,

2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,

3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),

4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder

2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

Fixgehalt

. (1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach , einer allfälligen Dienstalterszulage nach und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre 8 116,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr 8 601,4 €,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre 8 691,2 €,

b) ab dem sechsten Jahr 9 176,5 €,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre 9 176,5 €,

b) ab dem sechsten Jahr 9 851,1 €.

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

1. anzuwenden und

2. Zeiten einzurechnen, die

a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.

Verwendungszulage

. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.

(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:

1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage

a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und

b) der Funktionsstufe, der der Beamte angehört,

2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte angehört.

(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.

(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

1. der Beamte

a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß ausübt oder

b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und

2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

Verwendungsänderung und Versetzung

. (1) Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,

2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Wird der Beamte von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz des Beamten

1. in der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 2,

2. in der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppe 3,

3. in der Verwendungsgruppe A 3 der Funktionsgruppe 3,

4. in der Verwendungsgruppe A 4 der Funktionsgruppe 2,

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

1. die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe

angehört hat,

2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

(4) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(5) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1. Organisationsänderungen und

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6a) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.

(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.

(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

Ergänzungszulage

. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1. im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2. im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,

3. im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen

1. dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder

2. dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(Anm.:Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1. der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2. der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß

1. die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß abberufen worden ist,

2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,

1. wenn der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach erhalten hat.

Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des nicht anzuwenden.

. (1) Einem Beamten, der dauernd mit einem im angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten

1. alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der vor Inkrafttreten des geltenden - hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit gegenüber diesem Zeitpunkt um zwei Jahre verbesserten - Beförderungspraxis gebührt hätten,

2. neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.

(2) Abs. 1 gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß , auf die anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. er

a) gemäß oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß oder 2 oder betraut zu sein, und

2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seinem Monatsbezug und

b) dem jeweiligen Fixgehalt,

2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seiner Funktionszulage und

b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach ,

3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach .

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß letzter Satz oder gemäß letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach in Verbindung mit schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.

(6) Eine Ergänzungszulage gebührt auch dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, der mit einem Arbeitsplatz gemäß betraut wird. Die Ergänzungszulage gebührt in der Höhe des Unterschieds zwischen seinem Monatsbezug und jenem Monatsbezug, der im Falle einer dauernden Betrauung gebühren würde. Abs. 3 ist anzuwenden.

Funktionsabgeltung

. (1) Einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und

2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(4) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

A 7

A 6

A 5

A 4

A 3

A 2

A 1

GL

GL

GL

GL

GL

GL

GL

 

 

1,2

1

1

1

GL

 

 

 

2

2

2

1

 

 

 

 

3 – 6

3

2

 

 

 

 

7

4

2

 

 

 

 

8

5

2

 

 

 

 

 

6

2

 

 

 

 

 

7

3

 

 

 

 

 

8

5

(5) Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.

(6) Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(6a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach oder auf eine Verwendungszulage nach hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 6 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach , ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.

(7) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und

2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.

(7a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(7b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach , ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(8) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(9) Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden

1. auf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,

2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß berücksichtigt worden ist,

3. auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.

Verwendungsabgeltung

. (1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

1. von den Verwendungsgruppen A 2 und A 3 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,

2. von den Verwendungsgruppen A 4 bis A 7 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.

(5) Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe des Beamten, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte Anspruch auf eine Verwendungszulage nach und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.

(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach nicht übersteigen, die dem Beamten im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.

(7) Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß berücksichtigt worden ist.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

. (1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach oder eine Verwendungsabgeltung nach oder eine Ergänzungszulage nach gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des oder 2 BDG 1979 zutreffen.

(3) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach oder eine Ergänzungszulage nach oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach oder die Ergänzungszulage nach oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(5) Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Allgemeinen Verwaltungsdienst angehört.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

Überstellung

. (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,

1. gebühren dem Beamten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1, ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend den Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

. (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 99,2 € gebührt dem Beamten

1. des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,

2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß §°58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt

1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,

2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,

3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,

4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,

5. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,

an Stelle der im vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

(4) Die Vergütung beträgt

1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 10,95%

2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,

3. für die unter Abs. 3 Z 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

. (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt

1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst

a) ohne einschlägige Berufsausbildung 10,1 €,

b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 20,2 €,

2. als Wart mit Grundbefähigung 170,6 €,

3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 290,8 €,

4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 401,3 €,

5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 376,1 €, und

6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 316,0 €.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.

(4) Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten

1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 370,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß und (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 507,0 €.

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

1. letzter Satz und

2. mit der Maßgabe, dass

a) an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und

b) Zeiträume einer Freistellung gemäß unter Beibehaltung der Bezüge wie die in und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.

(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder

3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG

in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.

ABSCHNITT III

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

UNTERABSCHNITT A

Richteramtsanwärter und Richter

. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.

UNTERABSCHNITT B

Staatsanwälte

Gehalt des Staatsanwaltes

. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. , BGBl. Nr. 305/1961.

Abschnitt IV

Universitätslehrer

Gehalt der Universitätsprofessoren

. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren () beträgt:

in der Gehaltsstufe

für

Universitäts-professoren

Außerordent-liche Universitäts-professoren

Ordentliche Universitäts-professoren

Euro

1

3 556,3

3 162,7

4 126,2

2

3 731,7

3 261,2

4 323,7

3

3 928,7

3 359,3

4 521,4

4

4 126,2

3 457,6

4 718,7

5

4 323,7

3 556,3

4 981,2

6

4 521,4

3 731,7

5 246,3

7

4 718,7

3 928,7

5 590,5

8

4 981,2

4 126,2

5 935,4

9

5 246,3

4 323,7

6 279,6

10

5 590,5

4 521,4

6 624,4

11

5 935,4

4 718,7

--

12

6 279,6

4 981,2

--

13

6 624,4

5 246,3

--

14

--

5 590,5

--

15

--

5 935,4

--

(2) Das Gehalt des Universitätsprofessors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor ( des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG) oder zum Ordentlichen Universitätsprofessor ein höheres als das nach gebührende Gehalt gewähren.

(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie ( und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993, und § 23 Abs. 1 Z 3 KUOG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist.

(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) oder eines Ordentlichen Universitätsprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.

(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(7) ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und auf Ordentliche Universitätsprofessoren nicht anzuwenden.

(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.

(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.

(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)” anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(12) Dem (Ordentlichen) Universitätsprofessor an einer Universität der Künste gebührt ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG an der betreffenden Universität der Künste das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)”, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.

Gehalt der Universitätsdozenten

. (1) Das Gehalt des Universitätsdozenten () beträgt:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

--

2

2 364,7

3

2 438,1

4

2 511,1

5

3 062,6

6

3 241,9

7

3 421,3

8

3 601,1

9

3 780,9

10

3 960,5

11

4 140,3

12

4 320,2

13

4 499,9

14

4 679,8

15

4 894,8

16

5 144,3

17

5 394,0

18

5 643,3

(2) Das Gehalt des Universitätsdozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.

(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.

(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß ist Abs. 3 anzuwenden.

Gehalt der Universitätsassistenten

. (1) Auf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.

(2) Dem Universitätsassistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.

Dienstzulage (Forschungszulage)

. (1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. Universitätsprofessoren gemäß sowie Universitätsdozenten gemäß 17,45%,

2. Universitätsassistenten gemäß 10,91%.

Aufwandsentschädigung

. Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. Universitätsprofessoren gemäß sowie Universitätsdozenten gemäß 4,00 vH,

2. Universitätsassistenten gemäß 3,50 vH

Dienstalterszulage

. (1) Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß .

(2) Dem Universitätsdozenten () und dem Universitätsprofessor (), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Die Dienstalterszulage des Universitätsdozenten gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 707,9 €.

Besondere Dienstalterszulage

. (1) Einem Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß .

(2) und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.

(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.

(4) Bei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit gemäß Abs. 1 sind auch Zeiten heranzuziehen, die

1. in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder

3. nach dem 1. Juni 2002 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002)

zurückgelegt worden sind.

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß bis 15 des Universitätsgesetzes 2002

. (1) Universitätsprofessoren () und Universitätsdozenten () gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 3 973,2 Euro gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß , 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(8) Die gemäß festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.

(9) Alle gemäß festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.

(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Universität der Künste Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß oder eine Remuneration gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht.

(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden, wobei bei der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.

(11) Eine gemäß in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß bis 21 des Universitätsgesetzes 2002

. (1) Universitätsprofessoren () und Universitätsdozenten () gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:

1. für 12 bis 13 Semesterstunden () 1 390,7 Euro,

2. für 14 bis 15 Semesterstunden 2 781,1 Euro,

3. für 16 bis 17 Semesterstunden 3 337,4 Euro,

4. für 18 bis 19 Semesterstunden 3 893,7 Euro,

5. für 20 bis 21 Semesterstunden 4 449,9 Euro,

6. für 22 bis 23 Semesterstunden 5 006,1 Euro,

7. ab 24 Semesterstunden 5 562,5 Euro.

Diese Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. Abs. 2 Z 7 ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß , 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(5) Lehrveranstaltungen, die ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent nach seinem künstlerischen Gesamtkonzept gemeinsam mit einem Bundes- oder Vertragslehrer, Universitätsassistenten oder Lehrbeauftragten abhält, sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung für diesen Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten nur im halben Stundenausmaß zu berücksichtigen.

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(8) Die gemäß festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.

(9) Alle gemäß festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.

(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß oder eine Remuneration gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.

(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden.

(11) Eine gemäß in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.

(12) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ist anzuwenden.

(13) Hält ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 und gemäß einzubeziehen.

(14) Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (Zentrales) künstlerisches Fach ernannter Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder gemäß einzubeziehen.

(15) In den Fällen der Abs. 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (Zentralen) künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach zweiter Satz nicht anzuwenden.

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß dürfen zusammen den Betrag von 5 562,5 Euro je Semester nicht übersteigen. Auf diesen Betrag ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

. (1) Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß , 5 und Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 380,5 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach werden hiedurch nicht berührt.

(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß und 5 BDG 1979 abgegolten.

(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß , 5, und abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.

(3a) Hat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen - allenfalls in Blockform - zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.

(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.

(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.

(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(7) Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.

(8) Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 370,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß und , die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 507,0 €.

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

1. letzter Satz und

2. mit der Maßgabe, dass

a) an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und

b) Zeiträume einer Freistellung gemäß unter Beibehaltung der Bezüge wie die in und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.

(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder

3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG

in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.

Abfertigung

. (1) Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des

6 Monatsbezüge,

  1. 2.

    im Zusammenhang mit

 

  1. a)

    bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren

6 Monatsbezüge,

  1. b)

    bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren

8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß ,

10 Monatsbezüge.

(3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.

ABSCHNITT V

Lehrer

Gehalt

. (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

Euro

1

1 522,6

1 677,7

1 820,7

1 944,2

-

2 355,4

2

1 546,2

1 707,2

1 874,4

2 002,0

2 172,1

2 355,4

3

1 569,6

1 736,0

1 927,7

2 060,0

2 246,6

2 355,4

4

1 593,1

1 766,0

1 982,2

2 117,8

2 320,0

2 551,1

5

1 616,5

1 797,7

2 035,9

2 175,5

2 426,3

2 746,7

6

1 653,1

1 882,3

2 145,1

2 291,5

2 604,1

2 942,7

7

1 710,3

1 968,5

2 258,2

2 431,8

2 782,7

3 138,9

8

1 769,9

2 055,9

2 370,7

2 571,5

2 960,8

3 336,0

9

1 833,5

2 143,8

2 499,5

2 732,9

3 139,1

3 533,9

10

1 899,6

2 230,7

2 628,5

2 894,5

3 318,9

3 731,7

11

1 966,5

2 318,0

2 757,6

3 056,2

3 498,6

3 928,7

12

2 034,0

2 438,0

2 886,2

3 218,5

3 678,3

4 126,2

13

2 100,9

2 556,9

3 016,0

3 381,2

3 858,0

4 323,7

14

2 168,2

2 676,8

3 144,7

3 544,3

4 037,7

4 521,4

15

2 261,8

2 796,0

3 275,0

3 707,2

4 217,6

4 718,7

16

2 354,8

2 902,4

3 389,4

3 852,0

4 397,4

4 981,2

17

2 447,3

3 012,7

3 509,2

4 003,2

4 577,7

5 244,4

18

-

-

-

-

4 827,2

5 507,1

(2) Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2.

(3) und sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

Dienstalterszulage

. Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulagen

. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

gruppe

Euro

I

841,5

899,2

954,8

II

757,0

809,9

859,3

III

672,8

719,4

763,8

IV

588,4

629,4

669,2

V

504,8

538,9

572,2

b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

zulagen-

2 bis 9

10 bis 13

14

gruppe

Euro

I

750,3

802,1

851,4

II

675,2

722,5

766,4

III

599,9

642,2

681,2

IV

524,6

561,5

596,4

V

450,3

480,8

510,7

c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

gruppe

Euro

I

343,0

370,9

399,4

II

281,4

303,5

326,7

III

226,1

243,2

260,2

IV

189,1

202,8

216,8

V

157,4

168,9

180,6

d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

gruppe

Euro

I

266,9

291,6

314,1

II

225,2

244,4

260,8

III

187,9

203,2

217,2

IV

156,7

170,5

180,6

V

113,0

121,8

130,0

e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 10

11 bis 15

16

gruppe

Euro

I

211,7

216,0

230,1

II

156,7

162,4

174,1

III

147,0

150,4

159,7

IV

105,7

108,6

115,3

V

73,7

75,2

79,2

VI

51,3

53,9

58,5

(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß oder gemäß oder gemäß gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur () oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.

(5) Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.

(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH

1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,

2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und

3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.

Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit ) und im angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.

(7) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit ) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.

(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2 und 6 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.

(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt

1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,

2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.

(11) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß oder oder endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.

. (1) Eine Dienstzulage gebührt

1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,

2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,

3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,

4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,

5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),

6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,

7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,

9. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,

10. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,

11. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),

12. den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,

13. den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 75,4 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 138,1 €.

(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:

1. Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,

2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,

3. Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen,

4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen.

Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.

(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungs-gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe 12

1 bis 5

6 bis 11

 

Euro

 

L 3

83,7

117,9

167,5

L 2b 1

25,1

35,2

50,1

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 41,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,4 €.

(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.

(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden ().

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der bzw. 58 richtet; bei Anwendung des sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.

(2) Lehrern, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule oder einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 557,9 €.

(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Pädagogischen Hochschulen in Studienveranstaltungen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PH (Anlage 1 Z 22 zum BDG 1979) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PH erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PH in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. gilt sinngemäß.

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

1. an Pädagogischen Hochschulen in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,

2. in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung an Pädagogischen Hochschulen in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2004)

unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage.

(4a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt

1. Lehrern, auf die anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,

2. in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.

ist anzuwenden.

(5) Lehrern

1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule verwendet werden,

2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Neuen Mittelschule oder als Hauptschullehrperson in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; gilt sinngemäß.

(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem

Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten würden.

(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die

1. die im und 4 angeführte Befähigung aufweisen und

2. auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.

(8) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

1. eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder

b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

aufweisen und

2. als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

b) Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten

verwendet werden,

gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.

(10) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.

(11) Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)

aufweisen,

2. a) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder

b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung

abgelegt haben,

3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder

b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

verwendet werden,

4. die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und

5. eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.

(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,

3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder

b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

. (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer

1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 83,7 €,

2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 126,8 €.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.

(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 83,7 €.

(2a) Lehrern im Sinne des des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 18,2 €.

(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 126,8 €; gilt sinngemäß.

(4) Eine Dienstzulage gebührt

1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,

2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,

3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

a) an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,

b) als Praxisschullehrer an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,

c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,

4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,

5. Lehrern der Verwendungsgruppen

a) L 3,

b) L 2b 1 und

c) L 2a 1,

die an Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder

6. Lehrern der Verwendungsgruppen

a) L 3 und

b) L 2b 1,

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.

(5) Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

im Falle des Abs. 4

aus der Verwendungsgruppe

in die Verwendungsgruppe

Z 1

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Z 2

L 2b 1

L 2a 1

Z 3 bis 6

L 3

L 2b 1

 

L 2b 1

L 2a 1

 

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.

(5a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:

1. Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.

2. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 100,8 €.

3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

. (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache

a) 59,6 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,

b) 74,2 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,

c) 89,4 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,

2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache

a) 59,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,

b) 74,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,

c) 74,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,

d) 89,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf

Schülergruppen zu koordinieren haben,

3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,

a) 59,6 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,

b) 74,2 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen

leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,

4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 30,1 €.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache

a) 59,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,

b) 74,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,

2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren

a) 74,2 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,

b) 89,4 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,

3. Leiterinnen und Leitern

a) 59,6 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,

b) 74,2 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.

Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.

(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts

a) 59,6 €, wenn sie in einer oder zwei,

b) 74,2 €, wenn sie in drei oder vier,

c) 82,2 € wenn sie in fünf oder mehr

Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,

2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts

a) 59,6 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,

b) 74,2 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf

Schülergruppen zu koordinieren haben,

3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts

a) 59,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,

b) 74,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,

c) 82,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16

Schülergruppen zu koordinieren haben,

4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 58,5 €,

5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 29,5 €.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,

1. 89,4 € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,

2. 104,8 € in der Verwendungsgruppe L 1.

Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.

(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen mit

bis zu 4 Klassen 60%

5 bis 7 Klassen 75%

8 oder 9 Klassen 90%

10 bis 12 Klassen 100%

13 bis 15 Klassen 110%

16 bis 18 Klassen 120%

mehr als 18 Klassen 130%

von 116,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit

2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 60%

3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 80%

4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 100%

5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 115%

6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 130%

7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 145%

mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 160%

von 38,2 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit

1 bis 2 Klassen 40%

3 bis 4 Klassen 60%

5 bis 6 Klassen 80%

7 bis 8 Klassen 100%

9 bis 10 Klassen 120%

11 bis 12 Klassen 140%

13 bis 14 Klassen 160%

15 bis 16 Klassen 180%

17 bis 18 Klassen 200%

19 bis 20 Klassen 220%

mehr als 20 Klassen 240%

von 116,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

. Einem Lehrer, der nach zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,

2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH

der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

. Die Dienstzulagen nach den bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach sind ruhegenussfähig.

. (1) Lehrern

1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für

a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,

b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder

c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für

a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt- oder Sonderschullehrpersonen,

b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder

c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für

a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder

b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt

 

in den

ab der

in den Fällen

Gehaltsstufen

Gehaltsstufe

der Z

1 bis 9

10

 

Euro

1 und 2

75,4

87,0

3

138,1

138,1

(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und

1. im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,

2. im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.

Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.

(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und

2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

eine Dienstzulage von 49,3 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 41,5 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.

(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 14,7 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 12,4 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach .

(6) Lehrern, auf die nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des und Abs. 5a Z 1 und 2.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,

1. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,

2. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,

3. wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.

(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.

Erzieherzulage

. (1) Lehrern (Erziehern), die

1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder

2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung

als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.

(2) Die Erzieherzulage beträgt:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

441,8

485,3

558,7

631,8

705,1

L 2a

394,8

425,8

483,4

551,2

621,2

L 2b

320,2

366,0

416,3

430,6

456,9

L 3

281,7

295,6

322,0

351,1

380,5

(3) Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:

1. 1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und

2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

(4) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden abweichend vom Abs. 3 durch die Erzieherzulage abgegolten:

1. ein neunstündiger Nachtdienst je Woche und

2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

(5) Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Abs. 1 Z 2 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 2 angeführten Ansätze.

(6) Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:

1. 0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und

2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

(7) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Abs. 6 abgegolten:

1. 0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und

2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

(8) Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.

(9) Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Abs. 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.

(10) Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

(11) Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.

(12) Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Vergütung für Mehrdienstleistung

. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1. dauernde Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Nebenleistungen nach ,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach und

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach

das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes des Lehrers.

(3) Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach bis 8, bis 12, bis 5a, und dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(4) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.

(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als

1. den im des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder

2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder

3. an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß des Schulzeitgesetzes oder

4. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder

5. an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder

6. an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder

7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die

a) im gesamtschulischen Interesse liegt,

b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und

c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,

abwesend ist,

zur Gänze unterbleibt.

(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.

(7) In Fällen der Abs. 5 und 6 sind einzustellen pro Tag

1. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,

2. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel

der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z 6) zur Gänze einzustellen.

(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt

1. 33,4 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,

2. 28,8 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.

Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 29,4 €, für andere Verwendungsgruppen 25,1 €. Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den und gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von

1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,

2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach ,

3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,

4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.

Wird die Nachtdienststunde an einer im angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.

(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.

(9) Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:

1. Zunächst ist die gemäß Abs. 8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.

2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.

3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.

4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.

(10) Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.

(11) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Abs. 8 bis 10.

(12) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den oder 50b BDG 1979 oder nach herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1.

2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Gehaltes des Lehrers.

(13) Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Abs. 2 (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).

(14) Die Erklärung gemäß Abs. 13 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.

(15) Die von Erklärungen gemäß Abs. 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.

(16) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen.

3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.

4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.

5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.

6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach .

(17) Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 213 Abs. 7 zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(18) Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind

1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,

2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder

3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.

(19) Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

. (1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von

1. 182,9 € in der Verwendungsgruppe L 1,

2. 160,0 € in den übrigen Verwendungsgruppen.

(2) Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, nicht anzuwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

. (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II

a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH 146,3 €,

b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 123,4 €,

2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V

a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH 114,3, €,

b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 100,6 €,

3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten Tätigkeiten an allgemein bildenen Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, sowie die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI

a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH 100,6 €,

b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 82,3 €,

4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI

a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 50,2 €,

b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 41,1 €.

(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen

1. mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde

2. mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden

3. mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden

4. mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,

2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,

3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im und 3 und im der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

. (1) Einem Lehrer

1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 82,2 €,

2. an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 82,2 €,

3. an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 137,1 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(4) Auf Lehrer an Berufsschulen, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstandsgeschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, sind Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat.

(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) bei Landeslehrern

. (1) Für die in der Anlage 5 angeführte Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für die in dieser Anlage angeführten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 50,2 €.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(4) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine von Z 1 bis 6 in Verbindung mit Z 7 der Anlage 5 abweichende Verteilung der für die betreffende Schule vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. In diesem Fall ändert sich die Höhe der Vergütung entsprechend.

(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

. (1) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen in der Höhe von 137,1 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe,

2. für die Verwaltung

a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,

b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

c) der Schreib- und Büromaschinen,

d) der Laboratoriumseinrichtungen,

e) der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,

f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,

g) der Lehrmittelsammlung fur den fachtheoretischen Unterricht,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 50,2 €,

3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 100,6 €.

(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 173,7 €,

b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 155,5 €,

bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,

2. für die Verwaltung

a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,

b) der Schülerbücherei und

c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,

d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

e) der Laboratoriumseinrichtungen,

f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,

sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 137,1 €,

für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 118,7 €,

3. für die Verwaltung

a) der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,

b) der Schreib- und Büromaschinen,

c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,

sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 114,3 €, für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 100,6 €,

4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 114,3 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 100,6 € für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(5) Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.

(6) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.

(7) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.

(2) Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung

1. eines Studierenden 10,5 €,

2. von zwei Studierenden 15,2 €,

3. von drei Studierenden 20,1 €,

4. ab vier Studierenden 22,2 €

pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.

(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.

(5) Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.

(6) Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.

Vergütung für Unterrichtspraktika

. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PH.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind. Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind, erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 20 vH, für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf 25 vH des im Abs. 1 genannten Unterschiedsbetrages.

(3) Die Vergütung gebührt von dem Monat an, in dem der Unterrichtspraktikant seine Tätigkeit an der Schule antritt, bis zu dem Monat, in dem das Unterrichtspraktikum endet oder vorzeitig beendet wird oder der Unterrichtspraktikant einem anderen Betreuungslehrer zugewiesen wird. Für Monate während des Unterrichtsjahres, in denen dem Unterrichtspraktikanten wegen Verhinderung oder vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums kein bzw. nur ein gekürzter Ausbildungsbeitrag zusteht, gebührt keine bzw. nur eine entsprechend gekürzte Vergütung. Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.

(4) Die Vergütungen für Unterrichtspraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ...............................................

11,6

Promille

in den Verwendungsgruppen L 2 ...............................................................

9,4

Promille und

in der Verwendungsgruppe L 3 ..................................................................

6,0

Promille

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PH und L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und

2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und

2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Überstellung

. (1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.

(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.

Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

(3) Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, sondern lediglich gemäß , so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

ABSCHNITT VI

Schul- und Fachinspektoren

Gehalt

. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

in der Verwendungsgruppe

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

stufe

Euro

1

5 823,4

4 879,8

4 665,1

3 922,1

2

6 367,9

5 497,6

5 108,2

4 406,6

3

7 059,5

6 022,7

5 661,0

4 829,4

(2) Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.

(3) Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. und sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.

(4) Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.

(6) Durch das Fixgehalt und die nach gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1. letzter Satz,

2. und 5,

3. .

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

Überstellung

. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren. ist dabei anzuwenden.

(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,

2. Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.

(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4a) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnen, die gemäß in der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.

(5) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(6) Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Abs. 4) worden wäre.

Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion

. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung.

(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt des Lehrers (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.

(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist und 3 anzuwenden.

(4) Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(8) Die Abs. 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

. (1) Wird ein Lehrer als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.

ABSCHNITT VII

EXEKUTIVDIENST

Gehalt

. (1) Das Gehalt des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

--

--

1 578,3

1 481,5

2

--

--

1 598,2

1 501,8

3

--

1 765,0

1 632,3

1 522,0

4

2 034,5

1 805,7

1 699,9

1 546,8

5

2 119,9

1 846,5

1 734,0

1 571,8

6

2 205,1

1 947,1

1 768,2

1 599,7

7

2 290,3

1 984,5

1 802,1

1 627,1

8

2 375,0

2 021,8

1 836,6

1 655,1

9

2 459,1

2 059,0

1 871,3

--

10

2 640,5

2 096,5

1 906,2

--

11

2 821,7

2 133,9

1 991,3

--

12

2 914,4

2 182,8

2 077,1

--

13

3 047,5

2 313,5

2 153,3

--

14

3 181,3

2 386,1

2 189,6

--

15

3 274,7

2 458,5

2 275,1

--

16

3 368,2

2 536,3

2 360,7

--

17

3 461,8

2 614,0

2 445,7

--

18

3 555,3

2 691,6

2 530,5

--

19

3 772,4

2 739,4

2 577,9

--

(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

Dienstalterszulage

. (1) In der Verwendungsgruppe E 1 gebührt dem Beamten nach vier Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („DAZ“).

(2) In den Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gebührt dem Beamten nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).

(3) Die und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Funktionszulage

. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

62,4

73,0

83,3

94,0

 

2

73,0

94,0

114,6

156,4

 

3

177,3

250,4

364,8

730,1

 

4

229,5

312,9

500,5

990,7

 

5

250,4

333,8

542,2

1 063,6

 

6

312,9

417,1

730,1

1 230,4

 

7

364,8

469,2

781,8

1 355,4

 

8

735,3

980,6

1 471,2

2 059,6

 

9

784,4

1 078,9

1 618,1

2 451,7

 

10

932,0

1 176,7

1 765,1

3 040,0

 

11

1 176,7

1 372,9

1 961,5

3 334,3

E 2a

1

62,4

73,0

83,3

94,0

 

2

73,0

94,0

114,6

135,6

 

3

104,3

156,4

208,5

260,6

 

4

156,4

208,5

260,6

312,9

 

5

208,5

260,6

417,1

636,1

 

6

260,6

312,9

521,3

677,6

 

7

312,9

417,1

625,6

834,2

(2) Es sind vorgesehen:

1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,

2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,

3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),

4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).

(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder

2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Fixbezug

. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach , einer allfälligen Dienstalterszulage nach und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 8 116,1 € und ab dem sechsten Jahr 8 601,4 €.

(2) Die Bestimmungen der bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

1. anzuwenden und

2. Zeiten einzurechnen, die

a) in einer Verwendung derselben Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.

Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes

. § 32 in der am 31. 12. 2002 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 32 Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E 1 tritt.

Verwendungszulage

. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1

1. der Gehaltsstufe 3 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,

2. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6

der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.

(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:

1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage

a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und

b) der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,

2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

1. der Beamte des Exekutivdienstes

a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß ausübt oder

b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und

2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.

(6) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Verwendungsänderung und Versetzung

. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,

2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und war der bisherige Arbeitsplatz des Beamten

1. in der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppe 3,

2. in der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 5

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 oder 2 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(4) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

1. die Funktionszulage der im Abs. 3 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

(5) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 3 Z 1 oder 2 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(6) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1. Organisationsänderungen und

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(7) Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(8) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 3 oder 4 Z 1 oder auf Grund des Abs. 7 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.

(9) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 6 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

(10) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung nach ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Ergänzungszulage

. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1. im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2. im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75

3. im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1. der Beamte des Exekutivdienstes in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2. der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2Z 2 ist, daß

1. die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß abberufen worden ist,

2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und

3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(5) Die Ergänzungszulage nach Abs. 4 ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(6) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 gebührt nicht,

1. wenn der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte des Exekutivdienstes während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach erhalten hat.

(7) In den Fällen des gilt Abs. 1 mit der Abweichung, dass die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(8) § 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von

1. vier Jahren im Ausmaß von 50%,

2. fünf Jahren im Ausmaß von 60%,

3. sechs Jahren im Ausmaß von 70%,

4. sieben Jahren im Ausmaß von 80%,

5. acht Jahren im Ausmaß von 90%,

6. neun Jahren im vollen Ausmaß,

ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.

(9) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. er

a) gemäß in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder betraut zu sein, und

2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach bis und

b) dem jeweiligen Fixgehalt,

2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seiner Funktionszulage und

b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach ,

3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach .

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß letzter Satz oder gemäß letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

Funktionsabgeltung

. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und

2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(4) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte des Exekutivdienstes eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

E2b

E2a

E1

GL

GL

GL

 

1

1

 

2

2

 

3 – 5

3

 

6

4

 

7

5

(4a) Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe E 1 hätte.

(5) Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte des Exekutivdienstes während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach oder auf eine Verwendungszulage nach hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach , ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.

(6) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes und

2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

(6a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 6 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(6b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 und bezieht der Beamte des Exekutivdienstes keine Funktionszulage nach , ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 6 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(7) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(8) Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden

1. auf Zeiten, in denen die vom Beamten des Exekutivdienstes ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,

2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß berücksichtigt worden ist,

Verwendungsabgeltung

. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten des Exekutivdienstes zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

1. von der Verwendungsgruppe E 2a auf die Verwendungsgruppe E 1 einen Vorrückungsbetrag,

2. von der Verwendungsgruppe E 2b auf die Verwendungsgruppe E 2a einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.

(5) Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe des Beamten, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf eine Verwendungszulage nach und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.

(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach nicht übersteigen, die dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.

(7) Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß berücksichtigt worden ist.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach oder eine Ergänzungszulage nach oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach oder die Ergänzungszulage nach oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

Wachdienstzulage

. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.

(2) Die Wachdienstzulage beträgt

in der

 

Verwendungs-

Euro

gruppe

 

 

 

E 2c

73,7

E 2b

86,6

E 2a

86,6

E 1

99,2

(3) Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im genannten Betrages.

(4) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Vergütung für besondere Gefährdung

. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.

(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Abs. 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.

(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1. letzter Satz,

2. und 5,

3. .

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6a) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.

(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:

1. letzter Satz,

2. ,

3. .

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und

2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach hat.

(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach um 4,918 Promille des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn

1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder

2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 103,5 €.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes

1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

1. letzter Satz,

2. und 5,

3. und

4. .

Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach , allenfalls in Verbindung mit , bewirken können hätte oder nach in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach oder oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs. 1. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Überstellung

. (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

ABSCHNITT VIII

MILITÄRISCHER DIENST

UNTERABSCHNITT A

Berufsmilitärpersonen

Gehalt

. (1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

2 172,1

--

--

1 557,6

2

2 172,1

--

--

1 582,8

3

2 172,1

1 951,6

1 737,7

1 607,5

4

2 246,6

1 951,6

1 737,7

1 632,5

5

2 320,0

1 993,1

1 769,7

1 657,7

6

2 426,3

2 034,5

1 801,7

1 682,7

7

2 604,1

2 129,7

1 834,0

1 709,6

8

2 782,7

2 224,4

1 883,1

1 737,0

9

2 960,8

2 319,4

1 931,9

1 764,1

10

3 139,1

2 467,9

1 982,0

1 791,0

11

3 318,9

2 616,5

2 031,9

1 818,2

12

3 498,6

2 684,9

2 082,0

1 845,8

13

3 678,3

2 784,9

2 140,5

1 873,4

14

3 858,0

2 919,9

2 199,2

1 906,0

15

4 037,7

2 999,1

2 271,9

1 939,0

16

4 217,6

3 086,7

2 344,2

2 012,7

17

4 397,4

3 180,9

2 419,5

2 086,8

18

4 577,7

3 275,1

2 495,2

2 160,7

19

4 827,2

3 501,5

2 570,9

2 188,2

(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

(3) ist auf Berufsmilitärpersonen mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

Dienstalterszulage

. (1) In den Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe („DAZ“).

(2) In den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach zwei Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).

(3) Die und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Fixgehalt

. (1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach , einer allfälligen Dienstalterszulage nach und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre 8 116,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr 8 601,4 €,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre 8 691,2 €,

b) ab dem sechsten Jahr 9 176,5 €,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre 9 176,5 €,

b) ab dem sechsten Jahr 9 851,1 €.

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

1. anzuwenden und

2. Zeiten einzurechnen, die

a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder

b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.

UNTERABSCHNITT B

Militärpersonen auf Zeit

Gehalt

. (1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

2 172,1

--

--

1 557,6

1 435,5

2

2 172,1

1 910,4

--

1 582,8

1 451,4

3

2 172,1

1 951,6

1 737,7

1 607,5

1 467,7

4

2 246,6

1 951,6

1 737,7

1 632,5

1 483,6

5

2 320,0

1 993,1

1 769,7

1 657,7

1 499,8

6

2 426,3

2 034,5

1 801,7

1 682,7

1 516,0

7

2 604,1

2 129,7

1 834,0

1 709,6

1 532,1

8

2 782,7

2 224,4

1 883,1

1 737,0

1 548,2

9

2 960,8

2 319,4

1 931,9

1 764,1

1 564,3

10

3 139,1

2 467,9

1 982,0

1 791,0

1 580,3

11

3 318,9

2 616,5

2 031,9

1 818,2

1 596,4

12

3 498,6

2 684,9

2 082,0

1 845,8

1 612,6

(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

(3) ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

Abfertigung

. (1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

drei Jahren das Zweifache

sechs Jahren das Dreifache

neun Jahren das Vierfache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten

1. nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und

2. kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(4) Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die und 13b Abs. 4 sind anzuwenden.

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

Funktionszulage

. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

 

1

52,2

156,4

292,0

333,8

M BO 1

2

260,6

417,1

938,5

1 564,1

und

3

281,7

516,1

1 130,5

1 870,8

M ZO 1

4

300,3

656,9

1 230,1

1 973,0

 

5

690,0

1 212,5

2 164,6

2 949,4

 

6

831,5

1 401,4

2 372,4

3 137,9

 

1

62,4

73,0

83,3

94,0

 

2

73,0

94,0

114,6

156,4

 

3

177,3

250,4

364,8

730,1

M BO 2

4

229,5

312,9

500,5

990,7

und

5

250,4

333,8

542,2

1 063,6

M ZO 2

6

312,9

417,1

730,1

1 230,4

 

7

364,8

469,2

781,8

1 355,4

 

8

735,3

980,6

1 471,2

2 059,6

 

9

784,4

1 078,9

1 618,1

2 451,7

 

1

31,3

41,9

52,2

62,4

 

2

52,2

67,8

83,3

104,3

M BUO 1

3

83,3

125,2

208,5

364,8

und

4

114,6

156,4

260,6

417,1

M ZUO 1

5

156,4

208,5

312,9

469,2

 

6

208,5

260,6

364,8

521,3

 

7

260,6

312,9

437,8

573,5

M BUO 2

1

31,3

41,9

52,2

62,4

und M ZUO 2

2

83,3

125,2

165,6

245,5

(2) Es gebühren:

1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,

2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,

3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),

4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson

1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder

2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder

2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2

außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Verwendungszulage

. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1

1. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,

2. der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6

der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.

(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:

1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage

a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und

b) der Funktionsstufe, der die Berufsmilitärperson angehört,

2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der die Militärperson angehört.

(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.

(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

1. die Militärperson

a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß ausübt oder

b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und

2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.

Verwendungsänderung und Versetzung

. (1) Wird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,

2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,

2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppe 3,

3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 der Funktionsgruppe 3,

4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr

1. die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2. keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1. Organisationsänderungen und

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.

(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.

(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.

(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

Ergänzungszulage

. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, gebührt ihr bei Anwendung des bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1. im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2. im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,

3. im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen

1. dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder

2. dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1. die Militärperson in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der sie gemäß abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2. die Militärperson der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß

1. die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der die Militärperson gemäß abberufen worden ist,

2. die Militärperson die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und,

3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der Militärperson unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf eine Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,

1. wenn die Militärperson in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn die Militärperson während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach erhalten hat.

Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 152b Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 nicht anzuwenden.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. sie

a) gemäß oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder betraut zu sein, und

2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) ihrem Monatsbezug und der Truppendienstzulage und

b) dem jeweiligen Fixgehalt,

2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) ihrer Funktionszulage und

b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach ,

3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach .

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß letzter Satz oder gemäß letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach in Verbindung mit schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.

Funktionsabgeltung

. (1) Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und

2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 2 und M ZUO 2

M BUO 1 und M ZUO 1

M BO 2 und M ZO 2

M BO 1 und

M ZO 1

GL

GL

GL

GL

GL

 

1

1

1

GL

 

2

2

2

1

 

 

3 – 6

3

2

 

 

7

4

2

 

 

 

5, 6

2

 

 

 

7

3

 

 

 

8, 9

5

(6) Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.

(7) Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(7a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird die Militärperson während der Zeit, in der sie Anspruch auf Ergänzungszulage nach oder auf eine Verwendungszulage nach hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 7 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch der Militärperson eine Verwendungszulage nach , ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die der Militärperson tatsächlich gebührt.

(8) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson und

2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

(8a) Ist der Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Ergänzungszulage nach gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 8 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach heranzuziehen, die der Militärperson gebührte, wenn ihr früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(8b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppen MBO1 oder MZO1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen MBO2 oder MZO2 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach , ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 8 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(9) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(10) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(11) Die Abs. 1 bis 10 sind nicht anzuwenden

1. auf Zeiten, in denen die von der Militärperson ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört,

2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß berücksichtigt worden ist,

3. auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der die Militärperson angehört, solange sie sich in der Ausbildungsphase befindet.

Verwendungsabgeltung

. (1) Wird eine Militärperson vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihr hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

1. von den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M BUO 1 und M ZUO 1 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,

2. von den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung der Militärperson und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem die Militärperson vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.

(5) Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe der Militärperson, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat die Militärperson Anspruch auf eine Verwendungszulage nach und wird sie gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.

(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach , nicht übersteigen, die der Militärperson im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.

(7) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß berücksichtigt worden ist.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

. (1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach oder eine Verwendungsabgeltung nach oder eine Ergänzungszulage nach gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des oder 2 BDG 1979 zutreffen.

(3) Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach oder eine Ergänzungszulage nach oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungsabgeltung gebühren. Wird die Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt eine Verwendungszulage nach oder eine Ergänzungszulage nach oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich der Militärperson, die diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(5) Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

Truppendienstzulage

. (1) Militärpersonen gebührt,

1. solange sie im Truppendienst verwendet werden,

2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,

eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

1. 99,2 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und M ZO 2,

2. 50,1 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh.

(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.

(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen

. Die und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. Sanitätsunteroffiziere mit

a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“

und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

2. Sanitätschargen mit

a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder

b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im und b sind nicht anzuwenden.

Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission

(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).

(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,

2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.

(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach .

(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

. (1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung

1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im vorgesehene Ausmaß,

2. als Wart mit Grundbefähigung 70,1 €,

3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 190,6 €,

4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 301,0 €,

5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 230,7 € und

6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 170,6 €.

(3) bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.

(2) Militärpersonen, die

1. durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und

2. in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden,

gebührt eine monatliche Vergütung.

(3) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 122,2 €,

2. M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh 244,4 €.

(6) Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.

(7) Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer

1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oder

2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder

3. des Entfalls der Bezüge.

(8) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(9) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wenn

1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oder

2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes

keine Vergütung.

(11a) Abs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

(12) Für die Vollziehung ist anzuwenden.

Überstellung

. (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,

1. gebühren ihm im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

(4) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979.

ABSCHNITT IX

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

Anwendungsbereich und Gehalt

. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, anzuwenden.

(2) Das Gehalt des Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1071,4

1115,5

1125,8

1161,8

1161,8

1307,1

1307,1

1307,1

1579,4

2

1080,3

1126,4

1140,2

1174,2

1174,2

1334,8

1334,8

1334,8

1579,4

3

1089,5

1139,1

1156,3

1190,7

1248,5

1367,9

1367,9

1367,9

1579,4

4

1099,4

1153,8

1174,4

1211,6

1252,4

1406,5

1407,4

1407,4

1660,8

5

1110,0

1170,6

1194,4

1236,1

1263,8

1450,2

1453,2

1487,8

1747,1

6

1120,8

1189,3

1216,3

1265,1

1282,8

1498,8

1505,2

1540,9

1838,1

7

1132,4

1209,8

1240,2

1298,5

1310,4

1552,3

1563,8

1602,1

1934,4

8

1144,5

1232,5

1266,0

1337,3

1345,7

1610,7

1628,5

1671,0

2035,3

9

1157,0

1257,1

1294,3

1380,2

1389,0

1674,1

1699,5

1748,1

2141,2

10

1170,2

1283,5

1325,0

1427,4

1439,9

1742,5

1776,6

1833,3

2251,8

11

1183,9

1313,0

1357,9

1478,8

1498,7

1815,6

1860,4

1926,5

2367,6

12

1198,2

1344,7

1392,7

1534,7

1565,4

1893,7

1950,6

2027,6

2487,9

13

1213,0

1378,5

1429,6

1594,6

1640,0

1976,6

2046,9

2137,0

2613,4

14

1228,2

1414,1

1468,4

1658,9

1722,4

2064,3

2149,2

2254,2

2743,8

15

1244,2

1451,9

1509,1

1727,6

1812,5

2157,1

2258,0

2379,7

2878,8

16

1260,7

1491,8

1551,9

1800,4

1910,6

2255,0

2373,3

2513,4

3018,8

17

1277,7

1533,5

1596,7

1877,6

2016,3

2357,5

2494,7

2654,7

3163,9

(3) Den im angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 216,6 Euro. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 236,1 Euro.

(4) Das Gehalt des Beamten des Post- und Fernmeldewesens beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe

1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der PTA Direktion Wien ein Gehalt im Ausmaß von 7 194,0 Euro und

2. den Leitern der übrigen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 6 833,1 Euro.

(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20% des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die bis 106 sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.

(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

. (1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.

(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.

(3) Die und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulage

. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeitsplätzen der Verwendungs-gruppe

in der Dienstzulagen-gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe 15

1 bis 10

11 bis 14

 

Euro

PT 1

S

1 012,7

1 933,5

3 093,7

1

891,9

1 114,9

2 006,8

1b

669,0

1 114,9

2 006,8

2

669,0

891,9

1 783,6

3

613,1

836,2

1 114,9

3b

557,3

780,4

1 114,9

PT 2

S

917,9

1 303,0

1 619,5

1

557,3

780,4

947,7

1b

111,6

501,7

947,7

2

223,0

501,7

669,0

2b

78,1

223,0

669,0

3

111,6

223,0

446,0

3b

78,1

223,0

446,0

PT 3

1

111,6

223,0

334,5

1b

78,1

223,0

334,5

2

78,1

156,0

234,1

3

55,7

89,2

122,5

PT 4

1

49,9

72,5

105,8

PT 5

1

22,2

33,4

44,8

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/1999)

(3) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

auf Arbeitsplätzen der Verwendungs-gruppe

in der Dienstzulagen-gruppe

für die Verwendung als (im)

Euro

PT 5

A

 

66,8

B

 

148,5

PT 7

A

Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlägigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftragt ist

33,4

B

Omnibuslenkerdienst

162,7

PT 8

A

Omnibuslenkerdienst

162,7

B

Landzustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilanlagen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice

33,4

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Dienstabgeltung

. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(5) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von

1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach zu berücksichtigenden Zulagen) oder

2. seinem Fixgehalt

und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.

(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Dienstabgeltung.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(4) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

Überstellung

. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT X

Beamte des Krankenpflegedienstes

Anwendungsbereich

. Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.

Gehalt

. (1) Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

stufe

Euro

1

1 603,9

1 733,6

1 780,1

2 058,0

1 882,3

2 086,5

2

1 630,6

1 775,2

1 823,3

2 110,7

1 932,6

2 144,2

3

1 657,0

1 817,6

1 867,6

2 163,5

1 984,0

2 201,6

4

1 684,0

1 860,6

1 912,2

2 216,3

2 035,3

2 259,1

5

1 710,7

1 903,6

1 956,9

2 269,2

2 086,9

2 316,5

6

1 738,1

1 946,7

2 001,5

2 321,6

2 192,6

2 434,1

7

1 765,9

1 990,2

2 046,5

2 374,4

2 298,5

2 551,8

8

1 801,6

2 046,3

2 104,0

2 441,7

2 404,0

2 669,4

9

1 837,6

2 102,3

2 161,7

2 508,9

2 508,9

2 787,2

10

1 874,0

2 158,4

2 219,5

2 576,2

2 613,9

2 904,0

11

1 910,5

2 214,5

2 277,7

2 643,3

2 718,8

3 021,6

12

1 947,2

2 270,6

2 335,8

2 710,6

2 823,7

3 139,5

13

1 984,0

2 326,7

2 392,9

2 777,8

2 928,6

3 257,9

14

2 020,9

2 396,2

2 464,7

2 861,6

3 033,4

3 376,5

15

2 058,0

2 465,6

2 535,7

2 946,3

3 138,8

3 495,2

16

2 094,6

2 535,2

2 607,5

3 030,2

3 244,3

3 613,5

17

2 131,8

2 604,2

2 678,9

3 114,1

3 350,4

3 732,2

18

2 168,7

2 673,8

2 750,6

3 199,2

3 456,1

3 850,6

19

2 205,6

2 743,3

2 822,0

3 283,6

3 562,0

3 969,1

20

2 242,5

2 812,4

2 893,5

3 368,2

3 667,8

4 087,4

(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

Dienstalterszulage

. Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.

Pflegedienst-Chargenzulage

. (1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1. für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 208,9 €,

2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 268,8 €,

3. für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 328,3 €.

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

. (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

1. 154,0 € in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,

2. 175,3 € im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.

(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder

3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

ABSCHNITT XI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

UNTERABSCHNITT A

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss

. (1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben

. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

. (1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.

(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.

(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit

1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im und

2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im und 4a und

3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im und 6

vorgesehene Wertsicherung.

(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach neu zu bemessen bzw. zu bemessen.

. Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom und Abs. 5 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.

. (1) Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.

(4) Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(5) Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.

(6) Die gemäß Abs. 2 und 3 sowie bemessene Grundvergütung und die gemäß Abs. 4 festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7) Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Abs. 6 entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß gebührenden Leistungen anzurechnen.

(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des zu bemessen.

. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

Vorschuss

. bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

. (1) Unter den Voraussetzungen der und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des letzter Satz und des letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 2 oder Belohnungen nach Abs. 3 gewährt werden.

(2) Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfasst einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.

(3) An Stelle oder neben der im Abs. 2 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können insbesondere darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 2 angeführte Untergrenze anzurechnen.

Überstellung

. (1) Weist ein Beamter, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.12 lit. b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Vorrückungsstichtag

. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 119/2002)

(5) Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,

sind die Regelungen des über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach ,

2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1. sowohl am 1. Mai 1995

2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(9) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist nicht anzuwenden.

(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11

1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als

1. Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,

2. Lehrpersonen gemäß des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,

3. Lehrpersonen gemäß des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß dieses Bundesgesetzes oder gemäß des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und

2. ist anzuwenden.

(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen,

1. weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2. nicht anzuwenden.

Vorrückungsstichtag und europäische Integration

. (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

1. gemäß oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder

2. gemäß oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder

3. gemäß , oder

4. gemäß oder 4

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Antragsberechtigt sind weiters

1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und

2. Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2

a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,

4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

1. des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,

2. des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,

3. des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des dieses Bundesgesetzes und des des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

Nebengebühren

. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:

. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

a) Überstundenentschädigung 8,60%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,53%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung 10,57%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,88%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung 12,54%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,22%

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

1. a) Überstundenentschädigung 13,41%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,99%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung 16,52%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,45%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung 19,62%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,91%.“

(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß , oder entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Außerdienststellung

. (1) Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die und 60 des Pensionsgesetzes 1965, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.

(2) Beamte, die am 1. September 2000 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach nur bis 30. September 2001 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen

. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die

1. mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder

2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens

a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder

b) 50 Bedienstete

dieser Dienststelle(n) betroffen sind,

gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.

(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn

1. der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1 inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder

3. der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt, oder

4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß oder § 145d oder bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.

(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2 Z 3 ist, daß

1. die ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber jener Funktionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist,

2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

3. der Dienstort, in dem sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz befindet, vom bisherigen Dienstort nicht weiter als 50 km entfernt ist.

(4) Eine Ergänzungszulage nach den , 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. In diesem Fall sind die , 77 oder 94 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß , und tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3.

2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als „bisherige Funktion“ heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist.

3. Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn

a) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 1 geendet hat oder

b) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 3 in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Abs. 1 zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.

Abfertigung

. Bei Austritt aus Anlass einer zwischen dem 30. Jänner 2000 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des ist in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Maßnahmen im Bereich der Zollwache

. (1) Dem Beamten, der auf Grund einer Organisationsänderung im Bereich der Zollwache von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden ist, gebühren an Stelle der Ergänzungszulage nach eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage und ein Differenzausgleich.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1. dem Monatsbezug, der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst oder als Wachebeamter erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und

2. dem Monatsbezug, der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt,

solange der in Z 1 angeführte Bezug den in Z 2 angeführten Bezug übersteigt.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1. der Summe der Vergütungen gemäß den , 82a und 83, auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

2. der Summe der Nebengebühren gemäß den , 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Bei monatlich unterschiedlich gebührenden Nebengebühren (stunden- oder tageweise Bemessung) ist bei Ermittlung des Betrages nach Z 1 der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Überstellung heranzuziehen.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:

1. und 5 und

2. .

(5) Übersteigt der sich aus Abs. 3 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 3 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich eine allfällige Ergänzungszulage nach Abs. 2 um 6/7 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 3 Z 1 und 2 ergeben. Übersteigt der sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 2 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich ein allfälliger Differenzausgleich nach Abs. 3 um 7/6 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 2 Z 1 und 2 ergeben.

(6) Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Abs. 1 erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges samt Nebengebühren gemäß den , 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.

(7) ist auf Beamte, die gemäß Abs. 1 von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden sind, im Falle ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit spätestens mit dem Tag vor der Wirksamkeit der Überstellung endet.

Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

. (1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß versetzt oder gemäß einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des an Stelle der Zulagen nach und eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1. der Summe der Nebengebühren gemäß den , 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

2. der Summe der Nebengebühren gemäß den , 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, die der Beamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind und 5 und anzuwenden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.

Fahrtkostenzuschuss

. (1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.

(3) Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.

(4) bis 6 ist anzuwenden.

(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.

(Anm.: Abs. 6 tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)

(7) Abweichend von gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach , d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.

Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte

. (1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:

1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere

a) in den Verwendungsgruppen E und D

in der Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III

in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III

 

 

die Gehaltsstufe

Euro

die Gehaltsstufe

Euro

 

19

1 561,5

18

1 861,8

20

1 576,8

19

1 940,8

b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

in der

die Gehaltsstufe

Dienst-

10

9

7

klasse

Euro

IV

2 500,1

--

--

V

3 000,7

--

--

VI

3 751,3

--

--

VII

5 246,4

--

--

VIII

--

6 980,4

--

IX

--

--

8 367,8

2. Beamte in handwerklicher Verwendung

 

in der Dienstklasse

die

IV

III

Gehalts-

in der Verwendungsgruppe

stufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

Euro

10

2 500,1

--

--

--

--

18

--

1 911,4

1 861,8

--

--

19

--

1 973,9

1 940,8

1 664,1

1 561,5

20

--

--

--

1 683,9

1 576,8

3. Universitätsprofessoren

in der Gehalts-stufe

für

Außer-ordentliche

Ordentliche Universitäts-professoren

Universitäts-

professoren

Euro

11

--

6 968,6

16

6 279,6

--

4. Lehrer

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

18

2 539,6

3 120,0

3 625,1

4 149,8

--

--

19

2 632,1

3 238,9

3 753,6

4 310,7

5 076,8

5 769,6

20

--

--

--

--

5 326,3

6 032,4

5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

11

5 268,2

6 439,7

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage außer Betracht zu lassen.

(3) Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 354,3 €.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999)

UNTERABSCHNITT B

Lehrpersonen

Dienstzulage gemäß

. (1) Die Dienstzulage gemäß erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 46,8 €.

(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß .

Dienstzulage gemäß oder 4

. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage

1. gemäß oder

2. gemäß

begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.

Ergänzungszulage für bestimmte Volksschullehrer

. (1) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

1. gemäß oder

2. gemäß ,

so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des gebührt hätte.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus

1. dem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und

2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß gebührt hätte.

(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß oder gemäß gebührt hätte.

Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen

. (1) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 treten außer Kraft:

1. bis 6, und § 11 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973,

2. bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990,

3. , 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990.

Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sowie die und 61b sind auf:

1. Landeslehrer abweichend von ,

2. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von ,

3. Landesvertragslehrer abweichend von des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,

4. Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969,

nicht anzuwenden.

(4) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

. Auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind die für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH geltenden Gehaltsansätze anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

. (1) Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß (in Verbindung mit ) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(2) Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß (in Verbindung mit ) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

UNTERABSCHNITT C

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

. Wird ein Beamter gemäß in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des ergibt. ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

Unterabschnitt D

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Anwendungsbereich und Gehalt

. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.

(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

stufe

Euro

1

1 574,7

1 574,7

1 753,2

1 753,2

1 753,2

2 095,1

2

1 590,2

1 590,2

1 786,8

1 786,8

1 786,8

2 095,1

3

1 610,2

1 681,3

1 828,0

1 828,0

1 828,0

2 095,1

4

1 636,0

1 685,9

1 876,4

1 877,4

1 877,4

2 198,9

5

1 665,9

1 699,9

1 930,9

1 934,9

1 978,6

2 308,4

6

1 701,5

1 723,3

1 992,7

2 000,9

2 046,3

2 423,4

7

1 742,6

1 757,0

2 060,6

2 075,5

2 124,2

2 544,5

8

1 790,2

1 800,7

2 135,2

2 157,7

2 211,9

2 671,7

9

1 843,3

1 854,3

2 215,9

2 247,9

2 309,7

2 805,0

10

1 902,5

1 918,2

2 302,9

2 345,9

2 417,6

2 944,4

11

1 967,4

1 992,7

2 395,0

2 451,4

2 534,9

3 090,2

12

2 038,5

2 077,7

2 493,6

2 565,3

2 662,1

3 242,7

13

2 114,6

2 172,3

2 597,7

2 686,2

2 799,9

3 402,0

14

2 196,3

2 277,3

2 708,0

2 815,1

2 947,4

3 567,6

15

2 283,7

2 391,4

2 825,0

2 952,0

3 105,3

3 739,0

16

2 376,0

2 514,7

2 948,1

3 097,3

3 275,0

3 916,7

17

2 473,4

2 647,7

3 077,3

3 251,3

3 454,7

4 100,9

(3) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

. (1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.

(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.

(3) Die und 10 sind anzuwenden.

Funktionszulage

. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in den Gehalts-

ab der

plätzen der

stufen

Gehalts-

Verwendungs-

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

gruppe

Euro

 

S

1 215,7

2 321,1

3 714,1

PF 1

1b

803,0

1 338,4

2 409,3

 

2

803,0

1 070,8

2 141,2

 

3

735,9

1 003,9

1 338,4

 

S

1 171,8

1 663,5

2 067,0

 

1

711,2

996,2

1 209,8

 

1b

142,4

640,5

1 209,8

PF 2

2

284,8

640,5

854,0

 

2b

99,9

284,8

854,0

 

3

142,4

284,8

569,3

 

3b

99,9

284,8

569,3

 

1

142,4

284,8

427,0

PF 3

1b

99,9

284,8

427,0

 

2

99,9

199,1

298,8

 

3

71,0

113,8

156,4

PF 4

1

63,6

92,4

135,2

PF 5

1

28,3

42,6

57,3

(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 85,2 €.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Funktionsabgeltung

. (1) Übt ein Beamter der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung eine nach einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 eine niedrigere Funktionszulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50% des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Funktionszulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktionszulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

UNTERABSCHNITT E

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung

Gehalt

. (1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht

1. für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung

a) der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III bis IX,

b) der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis VII,

c) der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III bis V,

d) der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen III und IV,

e) der Verwendungsgruppe E die Dienstklasse III,

2. für die Beamten in handwerklicher Verwendung

a) der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 die Dienstklassen III und IV,

b) der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 die Dienstklasse III.

(3) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse III

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E

D

C

B

A

stufe

Euro

1

1 286,6

1 342,0

1 397,6

1 564,4

1 945,9

2

1 302,1

1 367,1

1 430,8

1 605,8

--

3

1 317,4

1 392,0

1 464,2

1 647,6

--

4

1 332,5

1 417,2

1 497,7

1 689,1

--

5

1 347,9

1 442,2

1 531,1

1 731,0

--

6

1 362,9

1 466,9

1 564,4

1 775,4

--

7

1 378,3

1 492,2

1 597,5

1 821,6

--

8

1 393,7

1 516,9

1 630,9

--

--

9

1 408,7

1 542,0

1 664,1

--

--

10

1 424,3

1 566,9

1 697,5

--

--

11

1 439,6

1 592,1

1 731,0

--

--

12

1 454,8

1 617,0

1 766,7

--

--

13

1 469,6

1 641,8

--

--

--

14

1 485,3

1 666,9

--

--

--

15

1 500,6

1 692,2

--

--

--

16

1 516,0

1 717,2

--

--

--

17

1 531,1

1 786,7

--

--

--

18

1 546,4

--

--

--

--

(4) Das Gehalt beträgt für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse III

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 397,6

1 370,0

1 342,0

1 314,3

1 286,6

2

1 430,8

1 397,6

1 367,1

1 333,9

1 302,1

3

1 464,2

1 425,5

1 392,0

1 353,3

1 317,4

4

1 497,7

1 453,3

1 417,2

1 372,7

1 332,5

5

1 531,1

1 481,0

1 442,2

1 392,0

1 347,9

6

1 564,4

1 508,9

1 466,9

1 411,5

1 362,9

7

1 597,5

1 536,4

1 492,2

1 430,8

1 378,3

8

1 630,9

1 564,4

1 516,9

1 450,6

1 393,7

9

1 664,1

1 592,1

1 542,0

1 469,6

1 408,7

10

1 697,5

1 619,7

1 566,9

1 489,3

1 424,3

11

1 731,0

1 647,6

1 592,1

1 508,9

1 439,6

12

1 766,7

1 675,3

1 617,0

1 528,2

1 454,8

13

1 802,9

1 703,4

1 641,8

1 547,9

1 469,6

14

1 841,1

1 731,0

1 666,9

1 566,9

1 485,3

15

--

1 760,7

1 692,2

1 586,5

1 500,6

16

--

1 790,9

1 717,2

1 605,8

1 516,0

17

--

1 850,5

1 786,7

1 625,6

1 531,1

18

--

--

--

1 644,9

1 546,4

(5) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

2 738,8

3 312,4

4 440,1

6 287,0

2

--

2 341,7

2 818,0

3 417,4

4 669,9

6 633,7

3

1 861,8

2 421,2

2 896,8

3 521,6

4 899,5

6 980,4

4

1 940,8

2 500,1

3 000,7

3 751,3

5 246,4

7 327,5

5

2 021,0

2 579,7

3 104,5

3 981,0

5 593,0

7 674,5

6

2 101,0

2 659,1

3 208,4

4 210,9

5 939,8

8 020,8

7

2 181,2

2 738,8

3 312,4

4 440,1

6 287,0

--

8

2 261,8

2 818,0

3 417,4

4 669,9

6 633,7

--

9

2 341,7

2 896,8

3 521,6

4 899,5

--

--

(6) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt

1. in der Dienstklasse IV

a) in den Verwendungsgruppen D, C, P 2 und P 1 mit der Gehaltsstufe 3,

b) in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4,

c) in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5,

2. in der Dienstklasse V

a) in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2,

b) in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,

3. in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

(7) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.

(8) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt

1. in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,

2. in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)

Dienstalterszulage

. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse,

2. in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

(2) Die und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Verwaltungsdienstzulage

. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis V

154,8 €

VI bis IX

196,6 €

(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.

Verwendungszulage

. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

2. im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.

(4) Innerhalb dieser Grenzen ist

1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und

2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen

zu bemessen.

(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.

(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a wirksam wird, im Ausmaß von 83% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag

1. erstmalig bemessen oder

2. aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,

so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(7) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.

(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 3. 2005 außer Kraft.)

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

Verwendungsabgeltung

. (1) Leistet der Beamte die im erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist bis 4b, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist anzuwenden.

(4) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

Pflegedienstzulage

. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 53,3 €,

2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 140,0 €,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 140,0 €,

b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 168,0 €.

Pflegedienst-Chargenzulage

. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 208,9 €,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 268,8 €,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 328,3 €.

Erreichen eines höheren Gehaltes

. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

1. Vorrückung ( und 10)

2. Zeitvorrückung (),

3. Beförderung (),

4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( bis 4 und ) und

5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ().

Zeitvorrückung

. (1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte

der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse IV,

der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V,

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Beförderung

. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B, A, P 2 und P 1 kann eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.

(5) Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt.

(6) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.

(8) Die und 10 sind auf die in den Abs. 2, 4, 5 und 7 angeführten Zeiten anzuwenden.

Überstellung

. (1) Wird ein Beamter der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei Anwendung des oder 4 ergeben würde.

(3) Ist bei einer Überstellung nach oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

Exekutivdienstliche Tätigkeit

. ist anzuwenden.

Omnibuslenkerzulage

. Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 73,7 €.

Beamte in Unteroffiziersfunktion

. (1) Beamten, die nach zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 224,1 €.

(2) ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Höhe der Truppendienstzulage 50,1 € beträgt und

2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im genannten Betrages erhöht.

(3) Die und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. Sanitätsunteroffiziere mit

a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder

b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst” und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

2. Sanitätschargen mit

a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder

b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen.

(4) ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

. ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß

1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,

2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und

3. bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach dem Beamten in Unteroffiziersfunktion

a) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im angeführten Höhe und

b) in einer höheren Einstufung in der im angeführten Höhe

gebührt.

. Abweichend von sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem

1. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

2. GuKG,

3. Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oder

4. MTF-SHD-G

ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweist.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

. Es sind anzuwenden:

1. auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,

2. auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

. ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

. ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung zur Anwendung kommt.

Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst

. (1) Wird ein Beamter gemäß in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 8 ergibt:

1. aus der Verwendungsgruppe A:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

A

III

1

A 1 (mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

3

IV

5

4

6

5

7

6

8 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

7 (nächste Vorrückung in

und 9

einem Jahr)

V

3 (erstes Jahr)

7 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

8 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

9 (nächste Vorrückung in

und 5 bis 7

zwei Jahren)

8

9

9

10

VI

2

9

3

10

4 bis 6

11 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

7

11

8

12

9

13

VII

1

11

2

12

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes bis viertes Jahr)

19 (erstes bis viertes Jahr)

9 (mit DAZ)

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Jahr)

13 (zweites Jahr)

1 (zweites Jahr)

14 (erstes Jahr)

2 (erstes Jahr)

14 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

15 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

15 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

16 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

16 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

17 (erstes Jahr)

5 (erstes Jahr)

17 (zweites Jahr)

5 (zweites Jahr)

18 (erstes Jahr)

6 (erstes Jahr)

18 (zweites Jahr)

6 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr)

7 (zweites Jahr)

19 (drittes Jahr)

8 (erstes Jahr)

19 (viertes Jahr)

8 (ab zweitem Jahr)

19 (mit DAZ)

 

 

 

A 1 (in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

Fixgehalt

2. aus der Verwendungsgruppe B:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

B

III

1

A 2

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

IV

4

8

5

9

6 (erstes Jahr)

10 (erstes Jahr)

6 (zweites Jahr)

10 (nächste Vorrückung in

und 7 und 8

einem Jahr)

9 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

9 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

und 5 bis 6

zwei Jahren)

7

13

8

14

9 (erstes und zweites Jahr)

15

9 (drittes und viertes Jahr)

16

9 (mit DAZ)

17 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

VI

1

13

2

14

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites Jahr)

8

19 (drittes und viertes Jahr)

9

19 (mit DAZ)

VII

1

16

2

17

3

18

4

19 (erstes und zweites Jahr)

5

19 (drittes und viertes Jahr)

6 bis 9

19 (mit DAZ)

3. aus der Verwendungsgruppe C:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

C

III

1

A 3

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

IV

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr)

Jahr)

9 (mit kleiner DAZ)

19 (mit kleiner DAZ)

9 (mit großer DAZ)

19 (mit großer DAZ)

V

2 (erstes Jahr)

15 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

16 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

16 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

17 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

17 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

18 (erstes Jahr)

5 (erstes Jahr)

18 (zweites Jahr)

5 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr)

6 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr)

6 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr der

 

kleinen DAZ)

7 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr

 

der kleinen DAZ)

7 (zweites Jahr)

19 (mit großer DAZ)

8 und 9

 

4. aus der Verwendungsgruppe P 1:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

P 1

III

1

A 3

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

IV

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites

 

Jahr)

8

19 (mit kleiner DAZ)

9

19 (mit großer DAZ)

5. aus der Verwendungsgruppe P 2:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

P 2

III

1

A 4

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17 (erstes und zweites

17

Jahr)

 

17 (mit kleiner DAZ)

18

17 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr der großen DAZ)

Jahr)

17 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr der großen DAZ)

 

17 (ab fünftem Jahr

19 (mit großer DAZ)

der großen DAZ)

 

IV

3

18

4

19 (erstes und zweites

 

Jahr)

5

19 (mit kleiner DAZ)

6 bis 9

19 (mit großer DAZ)

6. aus den Verwendungsgruppen D und P 3:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

D oder P 3

III

1

A 5 oder A 4

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17 (erstes und zweites

17

Jahr)

 

17 (mit kleiner DAZ)

18

17 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr der großen DAZ)

Jahr)

17 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr der großen DAZ)

 

17 (ab fünftem Jahr

19 (mit großer DAZ)

der großen DAZ)

 

D

IV

3

18

4

19 (erstes und zweites

 

Jahr)

5

19 (mit kleiner DAZ)

6 bis 9

19 (mit großer DAZ)

7. aus der Verwendungsgruppe P 4:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

P 4

III

1

A 6

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17

17

18 (erstes und zweites Jahr)

18

18 (mit kleiner DAZ)

19 (erstes und zweites Jahr)

18 (erstes und zweites Jahr

19 (mit kleiner DAZ)

der großen DAZ)

 

18 (ab drittem Jahr

19 (mit großer DAZ)

der großen DAZ)

 

8. aus den Verwendungsgruppen E und P 5:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

E oder P 5

III

1

A 7

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17

17

18 (erstes und zweites Jahr)

18

18 (mit kleiner DAZ)

19 (erstes und zweites Jahr)

18 (erstes und zweites Jahr

19 (mit kleiner DAZ)

der großen DAZ)

 

18 (ab drittem Jahr

19 (mit großer DAZ)

der großen DAZ)

 

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

(2a) In den Fällen des und 10 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des und 10 BDG 1979 ergibt.

(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.

(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.

(6) Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe A 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.

(7) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt unberührt und ist nicht anzuwenden.

Überleitung in den Militärischen Dienst

. Wird ein Beamter gemäß in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür mit folgenden Abweichungen:

1. , 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

2. Bei der Überleitung entsprechen

a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und

b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

Sonderfälle der Überleitung

. (1) Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.

(2) Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein Jahr.

(3) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.

(4) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

(5) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach oder in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um dreieinhalb Jahre zu verbessern.

(6) War der Beamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach oder nach dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Beamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.

(7) Ist ein als Facharzt verwendeter Beamter der Verwendungsgruppe A 1 vor seiner Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe A verspätet in die Dienstklasse V befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse V ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die der Beamte in der Folge rascher befördert worden ist als Beamte auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Beamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 7 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.

(9) Maßnahmen nach Abs. 1, nach Abs. 2, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und nach Abs. 7 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder

2. der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3. einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

angehört, so ist auf sie (allenfalls in Verbindung mit ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.

(2) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie (allenfalls in Verbindung mit ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.

(3) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in

1. eine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, (allenfalls in Verbindung mit ),

2. die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, (allenfalls in Verbindung mit ),

3. eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, (allenfalls in Verbindung mit ),

4. die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt, (allenfalls in Verbindung mit )

mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiebei von der Einstufung in dieser höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe auszugehen ist, der die Person innerhalb des dreijährigen Zeitraumes angehört hat, wenn die betreffende Verwendungs- oder Besoldungsgruppe der Verwendungsgruppe gleichwertig ist, in die der Beamte nun überstellt wird.

(4) Im Falle der Abs. 1 bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie

1. als Bundesdienstzeiten gemäß den und 10 für die Vorrückung oder

2. als außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

wirksam sind.

UNTERABSCHNITT F

Wachebeamte

Gehalt

. Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass

1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und

2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

. Es sind anzuwenden:

1. Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

2. und auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

Dienstzulagen

. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 30,2 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

62,1

111,3

Dienst- a)

132,2

189,4

stufe 1 b)

167,5

239,6

Dienststufe 2

239,6

296,0

Dienststufe 3

352,7

422,2

in der Verwendungsgruppe W 1

in den

bei Führung eines Amtstitels, der einem

 

 

Dienst-

Dienst-

der nachstehend angeführten Amtstitel

 

 

zulage

klassen

vergleichbar ist

 

 

Euro

III

Leutnant

 

 

141,2

und

Oberleutnant

 

166,0

IV

Hauptmann

 

 

215,9

ab der Dienstklasse V

 

 

236,4

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 132,2 €.

(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die

1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß erfüllt haben oder

2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,

wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.

(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der

1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,

2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1

zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.

(6) Die und 10 sind auf die im Abs. 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

(7) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.

(8) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.

(9) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8).

Besondere Dienstzulage

. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 106,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 125,9 €.

Dienstzulage

. (1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 59,6 € gebührt

1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und

2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

Wachdienstzulage

. (1) Dem Wachebeamten gebührt,

1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

73,7

W 2

86,6

W 1

99,2

(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im genannten Betrages.

(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Vergütung für besondere Gefährdung

. ist auf Wachebeamte anzuwenden.

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

. ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

. ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

Vergütung für Wachebeamte

. ist auf die Vergütung für Wachebeamte anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit

. ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

Überleitung in den Exekutivdienst

. (1) Wird ein Beamter gemäß in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 3 ergibt:

1. aus der Verwendungsgruppe W 1:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 1

III

1

E 1

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

IV

4

8

5

9

6 (erstes Jahr)

10 (erstes Jahr)

6 (zweites Jahr)

10 (nächste Vorrückung in

und 7 und 8

einem Jahr)

9 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

9 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

und 5 und 6

zwei Jahren)

7

13

8

14

9 (erstes und zweites Jahr)

15

9 (drittes und viertes Jahr)

16

9 (mit DAZ)

17 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

VI

1

13

2

14

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites Jahr)

8

19 (drittes und viertes Jahr)

9

19 (mit DAZ)

VII

1

16

2

17

3

18

4

19 (erstes und zweites Jahr)

5

19 (drittes und viertes Jahr)

6 bis 9

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Halbjahr)

18 (viertes Halbjahr)

1 (zweites Halbjahr)

19 (erstes Halbjahr)

1 (drittes Halbjahr)

19 (zweites Halbjahr)

1 (viertes Halbjahr)

19 (drittes Halbjahr)

2 (erstes Halbjahr)

19 (viertes Halbjahr)

2 (zweites Halbjahr)

19 (fünftes Halbjahr)

2 (drittes Halbjahr)

19 (sechstes Halbjahr)

2 (viertes Halbjahr)

19 (siebentes Halbjahr)

3 (erstes Halbjahr)

19 (achtes Halbjahr)

3 (zweites bis viertes

19 (mit DAZ)

Halbjahr)

 

4 bis 8

 

2. aus den Dienststufen 1, 2 oder 3 der Verwendungsgruppe W 2:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 2 – Dienst-stufe 1, 2 oder 3

III

1

E 2a

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

IV

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr)

Jahr)

9 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr)

 

9 (mit DAZ)

19 (mit großer DAZ)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

5 (erstes Jahr)

zwei Jahren)

5 (zweites Jahr)

13

 

14

6 (erstes Jahr)

15

 

16

6 (zweites Jahr)

17 (nächste Vorrückung in

und 7 bis 9

zwei Jahren)

3. aus der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 und aus der Verwendungsgruppe W 3:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 2 – Grund-stufe, W 3

III

1

E 2b, E 2c

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

E 2b

9

10

10

11

11

12

12

IV

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr)

Jahr)

9 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr)

 

9 (mit DAZ)

19 (mit großer DAZ)

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

(2a) In den Fällen des und 6 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des und 6 BDG 1979 ergibt.

(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.

(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.

(6) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 5 bleibt unberührt und ist nicht anzuwenden.

Sonderfälle der Überleitung

. (1) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe W 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(2) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

(3) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünfeinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünfeinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

(4) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sieben Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sieben Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um ein Jahr zu verbessern.

(5) War der Wachebeamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 2 bis 4 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Wachebeamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.

(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist nicht zu prüfen, wie lange der Wachebeamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 5 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.

(7) Maßnahmen nach Abs. 1 und nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehört, zum Beamten des Exekutivdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder

2. der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3. einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

angehört, so ist auf sie (allenfalls in Verbindung mit ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.

(2) und 4 ist anzuwenden.

UNTERABSCHNITT G

Berufsoffiziere

Gehalt, Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

. (1) Für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere gilt Unterabschnitt E mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

(2) und sind auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 treten.

(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anstelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

Dienstzulage

. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage

Euro

III

Fähnrich

83,7

und

Leutnant

104,8

IV

Oberleutnant

125,6

 

Hauptmann

146,4

ab der Dienstklasse V

163,4

Heeresdienstzulage

. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt

  1. 1.

    in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2 ……...

119,2 €,

  1. 2.

    in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV …………...

90,1 €,

  1. 3.

    in der Dienstklasse V ………………………………………………………………….

59,8 €.

(2) Für die Anwendung des gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

Truppendienstzulage

. (1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 99,2 €.

(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.

(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

. (1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere

1. der Verwendungsgruppe H 2 230,7 €,

2. der Verwendungsgruppe H 1 170,6 €.

(3) bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

. ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung zur Anwendung kommt.

Überleitung in den Militärischen Dienst

. (1) Wird ein Beamter gemäß in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 und 2 ergibt:

1. aus der Verwendungsgruppe H 1:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

H 1

III

1

M BO 1 (mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

3

IV

5

4

6

5

7

6

8 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

7 (nächste Vorrückung in

und 9

einem Jahr)

V

3 (erstes Jahr)

7 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

8 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

9 (nächste Vorrückung in

und 5 bis 7

zwei Jahren)

8

9

9

10

VI

2

9

3

10

4 bis 6

11 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

7

11

8

12

9

13

VII

1

11

2

12

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes bis viertes Jahr)

19 (erstes bis viertes Jahr)

9 (mit DAZ)

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Jahr)

13 (zweites Jahr)

1 (zweites Jahr)

14 (erstes Jahr)

2 (erstes Jahr)

14 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

15 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

15 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

16 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

16 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

17 (erstes Jahr)

5 (erstes Jahr)

17 (zweites Jahr)

5 (zweites Jahr)

18 (erstes Jahr)

6 (erstes Jahr)

18 (zweites Jahr)

6 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr)

7 (zweites Jahr)

19 (drittes Jahr)

8 (erstes Jahr)

19 (viertes Jahr)

8 (ab zweitem Jahr)

19 (mit DAZ)

 

 

 

M BO 1 (in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

Fixgehalt

2. aus der Verwendungsgruppe H 2:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

H 2

III

1

M BO 2

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

IV

4

8

5

9

6 (erstes Jahr)

10 (erstes Jahr)

6 (zweites Jahr)

10 (nächste Vorrückung in

und 7 und 8

einem Jahr)

9 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

9 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

und 5 und 6

zwei Jahren)

7

13

8

14

9 (erstes und zweites Jahr)

15

9 (drittes und viertes Jahr)

16

9 (mit DAZ)

17 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

VI

1

13

2

14

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites Jahr)

8

19 (drittes und viertes Jahr)

9

19 (mit DAZ)

VII

1

16

2

17

3

18

4

19 (erstes und zweites Jahr)

5

19 (drittes und viertes Jahr)

6 bis 9

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Halbjahr)

19 (zweites Halbjahr)

1 (zweites Halbjahr)

19 (drittes Halbjahr)

1 (drittes Halbjahr)

19 (viertes Halbjahr)

1 (viertes Halbjahr)

19 (fünftes Halbjahr)

2 (erstes Halbjahr)

19 (sechstes Halbjahr)

2 (zweites Halbjahr)

19 (siebentes Halbjahr)

2 (drittes Halbjahr)

19 (achtes Halbjahr)

2 (viertes Halbjahr)

19 (mit DAZ)

3 bis 8

19 (mit DAZ)

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

(2a) In den Fällen des und 8 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des und 8 BDG 1979 ergibt.

(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.

(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.

(6) Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe M BO 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.

(7) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt unberührt und ist nicht anzuwenden.

Sonderfälle der Überleitung

. (1) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.

(2) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe H 2 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.

(4) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

(5) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechseinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechseinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um zweieinhalb Jahre zu verbessern.

(6) War der Berufsoffizier nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Berufsoffizier innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.

(7) Ist eine als Facharzt verwendete Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 vor ihrer Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe H 1 verspätet in die Dienstklasse V befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse V ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die die Militärperson in der Folge rascher befördert worden ist als Militärpersonen auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Berufsoffizier den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 7 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.

(9) Maßnahmen nach Abs. 1, nach Abs. 2, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und nach Abs. 7 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder

2. der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3. einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

angehört, so ist auf sie (allenfalls in Verbindung mit ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet

(2) und 4 ist anzuwenden.

Unterabschnitt I

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

. (1) Wird ein Beamter gemäß in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er

1. die Funktion eines Schulinspektors oder

2. im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors

ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ zurückgelegt hätte. ist dabei anzuwenden.

(2) Die Anwendung des ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.

Gehalt

. (1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

1

3 193,6

4 082,1

2

3 341,3

4 288,2

3

3 489,0

4 494,5

4

3 636,5

4 700,7

5

3 784,2

4 906,8

6

4 031,5

5 113,5

7

4 278,9

5 319,2

8

4 525,7

5 571,2

9

4 773,3

5 860,4

10

5 020,7

6 150,4

(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.

(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 142,8 €. Diese Zulage erhöht sich auf 285,5 €, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:

1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,

2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH () in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,

3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH () in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,

5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.

Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 167,5 €; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.

Dienstalterszulage

. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden.

Dienstzulagen

. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

Überstellung

. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

(2) bis 8 und sind anzuwenden.

Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

. (1) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

(2) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen

1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und

2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,

nicht übersteigen.

(3) Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(4) Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.

(5) Durch schriftliche Erklärung können Lehrer, die

1. gemäß Abs. 1 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind oder

2. gemäß Abs. 2 lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind oder

3. mit der Funktion eines Fachinspektors für Religion betraut sind,

bewirken, daß auf sie statt der Abs. 1 bis 4 die Besoldungsregelung des anzuwenden ist.

(6) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. April 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Lehrer eine Bedingung beigefügt hat.

(7) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 5 erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(8) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.

(9) Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267, gilt als Verordnung im Sinne des Abs. 2. Sie ist ausschließlich auf Anspruchsfälle nach Abs. 2 anzuwenden.

Unterabschnitt J

Universitätslehrer

Besondere Dienstalterszulage

. (1) Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 auf, die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage gemäß entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren; zuständig ist in diesem Fall das Amt jener Universität, der der Universitätsprofessor zuletzt angehört hat. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Universitätsprofessor oder ehemaligen Universitätsprofessor zusteht.

(2) Die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage nach Abs. 1 wird rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Rechtswirksam sind Anträge gemäß Abs. 1, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.

(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung des Abs. 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des dieses Bundesgesetzes und des des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 137/2022)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene oberste Dienstbehörde, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags () durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.

Beachte: Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl.

Vergleichsstichtag

. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie

a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder

b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden,

nach Maßgabe des im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;

4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags ( letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und

2. bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung nach Z 1 angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,

kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Abs. 2 im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit

1. die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder

2. die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre

und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses.

(3) Bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.

(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 oder 3

1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und

2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.

Die Voranstellung nach Abs. 1 ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.

(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach eingerechnet.

ABSCHNITT XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Teuerungszulagen

. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges () auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.

Einmalzahlung

. (1) Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen ist, gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 €, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

. (1) Im Sinne des ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten

. Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach so weit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verordnungen

. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1. und 5, bis 13, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

2. in der Fassung des Art. 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

3. , samt Überschrift, , , , § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, , § 38a Abs. 1, , , § 43 Abs. 1, , , , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a, , und 4, , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , 3 und 4, , , § 73a, § 73b Abs. 1, , , , § 76a Abs. 1, , , § 79a, § 79b, , 3 und 5, § 82c Abs. 1, 2 und 5, , § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f samt Überschrift, und 3 und , 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

4. in der Fassung des Art. 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993.

(3) , , und 2a, , , , , , , , , , und § 73b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(5) Es treten in Kraft:

1. in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Art. II Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,

2. und 6, , § 30a Abs. 6, § 44 Abs. 3 und § 45 samt Überschrift, § 82c Abs. 1, 2, 4 und 10, und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

3. in der Fassung des Art. II Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.

(6) Die Aufhebung der , 85a und 87, der Überschrift vor § 92a und des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993 wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam.

(7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft. tritt (mit Ausnahme der verbleibenden Überschrift) mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1. § 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,

2. , bis 2e, 7 und 8, und 4, , , § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, und 3 bis 5, § 38a Abs. 1, , , § 43 Abs. 1, , , , , , , 4 und 6, , 8 und 9, , 2, 2a, 3 und 5a, , , 3 und 4, , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , 3 und 4, , , § 73a, § 73b Abs. 1, , , , , § 76a Abs. 1, , , § 79a, § 79b, , 3 und 5, § 82c Abs. 1 und 5, , § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f Abs. 2, und 3 und die Anlage zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

3. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich nicht auf ganztägige Schulformen bezieht, mit 1. Jänner 1994,

4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich auf ganztägige Schulformen bezieht, und und 6a bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 jeweils

a) hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b) hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c) hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996 und

d) hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) , und § 85d Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(10) , 6 und 7, , , , 6 und 8 und Abs. 8 und 10, , und 4, , die bis 40b samt Überschriften, , die bis 160 samt Überschriften und § 162 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(11) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 in Kraft:

1. § 44 Abs. 5 Z 1 mit 1. Juli 1994,

2. mit 1. Jänner 1995.

(12) Es treten in Kraft:

1. und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,

2. , und 8, , § 30b Abs. 1, und § 82c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3. bis 17 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

4. , 7 und 11 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,

5. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.

(13) Es treten in Kraft:

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994,

2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994,

3. und Z 6, und 9b, , , , , , , , , , 4a und 5, , § 43 Abs. 1, , , , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a, , , 3 und 4, , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , 3 und 4, , , , , , , , und 3, und 3, , und 3, , , , , , , , 3 und 5 Z 1, , 5 und 11, , , , , 3a und 4, und 3, , , 4, 5 und 9 bis 11, samt Überschrift, , , , , , , , 2 und 4, , und 8, , , , , , , , bis 6, , 2 und 4, , , , und 3, und und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:

1. und mit 1. Jänner 1995,

2. , samt Überschrift, , und 5, , bis 4, 6 und 7, , und Abs. 3 und 3a, , , , , , , die und 112b samt Überschriften und bis 7 mit 1. Mai 1995,

3. letzter Satz und bis 13 mit 1. September 1995.

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:

1. , , , , , , 9 und 10, , und mit 1. Jänner 1995,

2. und mit 1. Mai 1995,

3. mit 1. Jänner 1996,

4. § 157a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.

(16) Es treten in Kraft:

1. , , und 7, , und 6, , und und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,

2. a) in der Fassung des Art. II Z 2,

b) in der Fassung des Art. II Z 7,

c) in der Fassung des Art. II Z 12

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,

3. a) in der Fassung des Art. II Z 3,

b) in der Fassung des Art. II Z 8,

c) in der Fassung des Art. II Z 13

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1997.

(17) Es treten in Kraft:

1. a) in der Fassung,

b) in der Fassung des ,

c) in der Fassung des

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,

2. a) in der Fassung des ,

b) in der Fassung des ,

c) in der Fassung des a lit. a,

d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des ,

e) samt Überschrift in der Fassung des ,

f) in der Fassung des ,

g) in der Fassung des ,

h) in der Fassung des a lit. a,

i) in der Fassung des ,

j) in der Fassung des ,

k) in der Fassung des a lit. a,

l) in der Fassung des ,

m) in der Fassung des ,

n) in der Fassung des ,

o) in der Fassung des ,

p) die Überschrift zu , und 2 und samt Überschrift in der Fassung,

q) in der Fassung des ,

r) in der Fassung des

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,

3. und (soweit sie Z 7 betrifft) Z 8, und 11, bis 9 und , 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. September 1996,

4. , 4 und 5 Z 1, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Z 7 betrifft) und 9, , und 9 (soweit er nicht die Absatzbezeichnung betrifft) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1996,

5. in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Dezember 1996,

6. a) in der Fassung des ,

b) in der Fassung des ,

c) in der Fassung des a lit. b,

d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des ,

e) samt Überschrift in der Fassung des ,

f) in der Fassung des ,

g) in der Fassung des ,

h) in der Fassung des a lit. b,

i) in der Fassung des ,

j) in der Fassung des ,

k) in der Fassung des a lit. b,

l) in der Fassung des ,

m) in der Fassung des ,

n) in der Fassung des ,

o) in der Fassung des ,

p) in der Fassung,

q) in der Fassung des

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997,

7. a) in der Fassung des ,

b) und 4, und und 11 in der Fassung,

c) in der Fassung des ,

d) und 4 in der Fassung,

e) in der Fassung des ,

f) und in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1998,

8. , 4 und 8, , § 53 samt Überschrift und § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1997.

(18) Es treten in Kraft:

1. § 51b Abs. 1 und 5 sowie § 51c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1994,

2. Überschrift und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1995,

3. , .4.1, 2.6.1, 3.1.1 und 3.3.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1996,

4. a) , die Überschrift zu Abschnitt IX, , 2, 4 und 5, die Tabelle im , .1.1, 1.3.1, 1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.5.1, 2.7.1 und 3.2.1, , 5, 6, 6a, 6b, 7 und 10, , , § 107a samt Überschrift, und samt Überschrift in der Fassung,

b) erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2h des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,

5. a) und und 4 in der Fassung,

b) erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2i,

c) in der Fassung des Art. II Z 2k,

d) in der Fassung des Art. II Z 2t,

e) in der Fassung des Art. II Z 7

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996,

6. samt Überschrift, und 5, und 12 und Überschrift und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. September 1996,

7. a) in der Fassung des Art. II Z 2l,

b) in der Fassung des Art. II Z 2u,

c) in der Fassung des Art. II Z 8

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1997,

8. § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1997.

(19) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(20) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 376/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(21) und 5 bis 9b, und § 113c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.

(22) und und 8 sowie der Entfall des letzten Satzes des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten am 1. August 1997 in Kraft.

(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1. und mit 1. Mai 1996,

2. mit 1. Juni 1996,

3. mit 1. August 1996,

4. und 5, , 2a und 8, , , , , , , , , , , , § 51c Abs. 4, , 6 und 9, , , , , , , , und § 157a sowie die Aufhebung des und des § 107a samt Überschrift mit 15. Februar 1997,

5. , , , , , , , bis 7b, , , bis 6b, , , bis 8b, , und mit 1. Juli 1997,

6. mit 1. September 1997.

(24) Es treten in Kraft:

1. samt Überschrift, und 3, und 2, (soweit er sich auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) samt Überschrift, samt Überschrift, , samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997,

2. die und 49 samt Überschriften, (soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,

3. die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997.

(25) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.

(26) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(27) Die und 105a samt Überschriften und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

1. mit 1. Mai 1996,

2. , , , , , , , , samt Überschrift, , , , und 5, , , bis 5, und samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

3. bis 15, und die und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,

4. bis 5, , , 9 und 11, die bis 59e, , , , § 113c samt Überschrift, , , und sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des und 4, der bisherigen Abs. 7 und 11 des , des , des , des , des § 88 samt Überschrift, des und 4 und des mit 1. Jänner 2003.

(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1. und 10 mit 1. Jänner 1995,

2. und mit 15. Februar 1997,

3. und mit 1. Juli 1997,

3a. und , 8a und 9 mit 1. August 1997,

4. und Z 2 lit. a, , , und und Z 2 lit. a mit 1. September 1997,

5. , und mit 1. Oktober 1997,

6. , , § 64b samt Überschrift, , und Abs. 4, , , und 5, , Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und sowie die Aufhebung des bis 11 und des bis 5 mit 1. Jänner 1998,

7. , 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die bis 112e in der Fassung des Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,

8. a) und 11, bis 8, , , , , und Überschrift und Abs. 1 und 2 und

b) bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, in der Fassung des Art. II Z 48, in der Fassung des Art. II Z 50, in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b, in der Fassung des Art. II Z 52 lit. b und in der Fassung des Art. II Z 54 mit 1. Juli 1998,

9. , in der Fassung des Art. II Z 25a und mit 1. September 1998,

10. in der Fassung des Art. II Z 25b, § 59e, , § 113c und die Aufhebung des § 64b samt Überschrift, des und des mit 1. Jänner 2003.

§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.

(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1. der zweite und dritte Satz des , der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung „(5)” führte, mit 1. April 1997,

2. samt Überschrift mit 1. September 1998,

3. , , die und 82b samt Überschriften, und 11, die und 144b samt Überschriften und mit 1. Jänner 1999,

4. samt Überschrift mit 1. April 1999.

Die Aufhebung des letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(31) , , § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 2 lit. b, , bis § 47, § 88 Abs. 5, , und 5, , der Abschnitt XI Unterabschnitt G und die Aufhebung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:

1. , Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie mit 17. Juni 1998,

2. , , und 2 und mit 1. Juli 1998,

3. § 53a Abs. 1 und 4 mit 1. Oktober 1998,

4. und Abs. 2, , , und 3, bis 8, in der Fassung des Art. II Z 51 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, , samt Überschrift, und 3 und § 156d Abs. 1, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „§ 160 Abs. 1” erhält, mit 1. Jänner 1999,

5. , und 5, , bis 2c und 5, die Anlage zu , , , , , , und mit 1. August 1999,

6. , , , die Überschrift zu Abschnitt VI, die bis 67 samt Überschriften, samt Überschrift, in der Fassung des Art. II Z 17 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 156a bis 162, § 163, Unterabschnitt H des Abschnittes XI und und 2 mit 1. September 1999,

7. , 3, 4, 5, 7, 11 und 12, , , und 4, , samt Überschrift, § 53 Abs. 1 und 6, und mit 1. Oktober 1999,

8. mit 1. Jänner 2000,

9. , , und mit 1. Jänner 2002,

10. § 113c Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2003.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt § 68 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 160 Abs. 1 letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß erbracht worden sind.

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten in Kraft:

1. , , , , bis 6, , § 44, , , , , , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a Z 2, , 2, 3, 4, 5 und 6, , 3 und 4, , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , 3 und 4, , , , , , , , , , , , bis 6, , 3 und 5, , 2 und 4, , , , bis 6 und Abs. 3, , , 4 und 5, , , , , und 2, , , , , , , , , , § 156b Abs. 2, § 156c und § 156e Abs. 1 mit 1. Jänner 1999,

2. und 5 mit 1. April 1999.

(34) , , , und 2, und 3, der Unterabschnitt D des XI. Abschnittes und die Änderung der Bezeichnungen der Unterabschnitte D bis H des XI. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:

1. mit 1. September 1999,

2. , , , und Abs. 10 Z 1, , , , , , bis 6 und Abs. 5 Z 2, , § 44, , , , , , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a Z 2, , 2, 3, 4, 5 und 6, , 3 und 4, , , § 62a Abs. 2, 3 und 5, und 5, , , , , und 2 Z 2, , , , , , bis 6, , , und 4 Z 2 und 3, und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2 Z 1, , , , , , , , , , § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und , 3 und 4 mit 1. Jänner 2000.

(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1. mit 1. Mai 1995,

2. mit 1. Jänner 1998,

3. samt Überschrift, samt Überschrift, und samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,

4. die Anlage zu und mit 1. August 1999,

5. mit 1. September 1999,

6. , , und 3 und und 3 mit 1. Jänner 2000,

7. und Abs. 3 und 5, , , 2a, 3 und 8, , , , , , , , , , und 12, , und 2, , , und 2, § 53 Abs. 4, § 53a Abs. 4, , 6 und 9, , , , , , , , und 2 mit 1. April 2000,

8. , , , , , und § 113c sowie der Entfall des mit 1. September 2000,

9. sowie der Entfall des und 7, des und 6 und des und 7 mit 1. Jänner 2001.

(37) samt Überschrift, und 6, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:

1. mit 1. Oktober 2000,

2. a) und samt Überschrift sowie

b) , , , , , , , , , , , , bis 5, , , 4 und 5, § 158 Abs. 2 und in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 2001,

3. und mit Beginn des Sommersemesters 2001,

4. a) , , samt Überschrift und die Anlagen 1 bis 5 sowie

b) die bis 61e samt Überschriften in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. September 2001,

5. a) , , , 2, 5 und 6, und 6, und Abs. 2, , , bis 6, , § 44, § 45, , und 11, , 11 und 16, , 3, 4 und 8, , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a Z 2, , 2, 3, 4, 5 und 6, , 3 und 4, und 8, § 62a Abs. 2, 3 und 5, und 5, , , , , , bis 6, , 3 und 5, und 4, , , , , und 3, , , , , und 2 Z 1, und 3, , , , , , , , § 159, § 161 Abs. 1 und und 4 sowie

b) , , , , , , , , , , , und 2, , , , , , , bis 6, , , 4 und 5, § 158 Abs. 2 und in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 2002,

6. mit 1. Jänner 2003.

(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1. a) , und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung betreffen, bis 15 sowie

b) in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1994,

2. mit 1. Juli 1994,

3. und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung betreffen, die Überschriften zu den , 53b und 133a sowie , , , bis 15 und mit 1. Jänner 1999,

4. , , , , und mit 13. August 2000,

5. und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2, , und mit 1. Jänner 2001,

6. a) , , 8, 8a, 8b, und samt Überschrift,

b) und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des und 22 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. September 2001,

7. a) und Abs. 6 sowie

b) in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Oktober 2001,

8. die Aufhebung des mit Ablauf des 31. Dezember 2001,

9. a) § 45 und

b) und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 2002.

(40) und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1. , 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,

2. mit 1. Jänner 1998,

3. , und mit 1. September 1999,

4. und § 160 Abs. 1 letzter Satz mit 1. Juli 2001,

5. , , , , und Abs. 10 Z 1, , , und 3, und 3, , , , , , und 3, und mit 1. Jänner 2002,

6. und die §§ 83b und 83c jeweils samt Überschrift mit 1. Mai 2002,

7. und mit 1. Juli 2002,

8. und in der Fassung des a und 8b des eingangs genannten Bundesgesetzes und und 10 mit 1. September 2002.

Die Aufhebung des § 53 tritt mit 1. März 2002 in Kraft. tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 ist auf ab dem 1. Juli 2002 neu anfallende Ruhegenüsse von Amts wegen, auf ab dem 1. Jänner 1998 angefallene Ruhegenüsse dagegen nur auf Antrag anzuwenden. ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden. ist auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. September 2001 ereignet haben, anzuwenden.

(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:

1. , , 3a, 7 und 10, und 1a, , , , 6 und 9, und Abs. 5, , , und 2, erster Satz, in der Fassung des (Anm.: richtig: Z 37), , , und sowie die Aufhebung des mit 1. September 2002,

2. die Aufhebung des , des , des , des , des , des , des , des und 7 und des mit Ablauf des 31. Dezember 2002,

3. bis 3, und 2 und die §§ 114a und 115a samt Überschriften mit 1. September 2002,

4. bis 3, , , und 8, in der Fassung des (Anm.: richtig: Z 38), , und 7, , , , § 113c Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003.

erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft:

1. , , , , , , , § 44, , , , , , , , , 4 und 6, , , , 2a, 3 und 5a, , , bis 6, , 3 und 4, , , , , , , , , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , , , , , samt Überschrift, und 6, , und 9, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, bis 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und , 3 und 4 mit 1. Jänner 2003 und

2. samt Überschrift und mit 31. Dezember 2002.

(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1. , , , , , , , , , , , , , , , bis 5, § 158 Abs. 2, und mit 1. Juli 2003,

2. mit 1. Jänner 2004; zugleich tritt und 5 außer Kraft.

(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1. , 2a und 8, , , , , , , , , und 12, und 2, , , , § 53a Abs. 4, , § 83b, , , und 2 und mit 1. Mai 2003,

2. , 133b und 153a jeweils samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,

3. und Abs. 2f, , , , , , (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , , , , § 44, , , und 2, und 2, bis 4, und Abs. 4, Überschrift zu , , 2, 5, 8, 9 und 10a, Überschrift zu , , Abs. 2 Z 1, Abs. 4 bis 6, Abs. 8 bis 10a und Abs. 12 bis 14, und Abs. 7, , , , , , , , , und Abs. 4, , , , , , und Abs. 2, § 62a, und Abs. 5, , , , , (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , , , , , , (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , , , , , , Abs. 12a, 13 und 15, und Abs. 3, , , und Abs. 3, , Abs. 4 und Abs. 5, , , , , , , , , , , , , , , § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1, , Abs. 3 und Abs. 4, § 231a (Anm.: von Novelle nicht betroffen), sowie die Aufhebung des § 53a und des mit 1. Jänner 2004,

3a. die Aufhebung des letzter Satz mit 1. Mai 2004,

4. mit 1. September 2004,

5. und 3, , , , , , , , , , , , , , und mit 1. Jänner 2005.

(46) , bis 2a und Abs. 15 sowie die Aufhebung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(47) und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:

1. , Abs. 2b, Abs. 2c und Abs. 2d, und 10a, , in der Fassung des a lit. a des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und samt Überschrift mit 1. Jänner 2004,

2. , , samt Überschrift und samt Überschrift mit 1. Mai 2004,

3. , dritter Satz, , erster Satz, bis 3, samt Überschrift und (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. September 2004; erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;

4. , die bis 21h samt Überschriften, , , , und 3, , , , , § 44, , , , , , , , , , , , , Abs. 3 und Abs. 4, , , , , und Z 2, in der Fassung des a lit. b des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, , und Abs. 2, § 62a, und Abs. 5, , , , , und 3, , , , , , , , und 3, , , , , , , , 7 und 8, und Abs. 3, , , und Abs. 3, , Abs. 4 und Abs. 5, , , , , , , , , , , , , , § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und , Abs. 3 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.

(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

1. und mit 1. Jänner 2005,

2. , , , , , , , und 3, und 3, , , und 3 und samt Überschrift mit 1. Juli 2005,

3. samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach zu vereinbaren;

4. mit 1. Jänner 2007.

(50) samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

1. und 5 mit 1. Juli 2005,

2. samt Überschrift in der Fassung des Artikels 2 Z 13 sowie der Entfall des § 62a mit 1. Oktober 2005,

3. mit 1. Dezember 2005,

4. , , , , , , , , , § 44, , , , , , , , , 4 und 6, in der Fassung des Artikels 2 Z 8c, , , , 3 und 4, , , , , , , und 2, in der Fassung des Artikels 2 Z 13a, und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und , 3 und 4 mit 1. Jänner 2006,

5. mit 1. September 2006,

6. , , , , , 3 und 4 in der Fassung des Artikels 2 Z 9 und Z 10, , , , bis 3, und 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 3, , , und 5, , § 116b samt Überschrift und samt Überschrift sowie der Entfall der und 59e mit 1. Oktober 2007.

(52) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.

(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2006,

2. samt Überschrift mit 1. Juli 2006,

3. und 2 mit 1. September 2006.

(54) und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(55) , , , , , , , § 44, , , , , , , , , 4 und 6, , bis 3 und 5a, , , 3 und 4, , , , , , , und 2, , und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und , 3 und 4 sowie die Aufhebung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

1. in der Fassung des mit 1. Jänner 2005,

2. mit 1. März 2007,

3. , , , , , , , , und mit 1. Juli 2007,

4. in der Fassung des und , 4 und 8 mit 1. August 2007,

5. samt Überschrift und mit 1. September 2007,

6. , , und Abs. 5 Z 1, , 5 und 5a Z 3, und 8, , , § 116b Abs. 1 sowie Anlage 2 lit. A Z 4 mit 1. Oktober 2007,

7. die Aufhebung des § 114a mit Ablauf des 30. September 2010.

(57) ist ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Lehrer anzuwenden.

(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:

1. , mit 1. Jänner 2007,

2. , , , , , samt Überschrift mit 1. Juli 2007,

3. und die Aufhebung des mit 1. September 2007,

4. § 116b Abs. 4 und Anlage 4 lit. A mit 1. Oktober 2007,

5. der Entfall der §§ 43 bis 47 sowie des Unterabschnitts H in Abschnitt XI samt Überschriften mit den §§ 157 bis 163 mit Ablauf des 31. Dezember 2007,

6. , , , , und 11, , , , , und 6, , , samt Überschrift, , , , , , und 3, und 2, , , , , , , und 2, , , , 4 und 6, , , , , 3 und 4, , und 12, , , , , und 2, , und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, , samt Überschrift, und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , , 3 und 4 und und die Aufhebung des und 13 mit 1. Jänner 2008,

7. sowie der Entfall des erster Satz mit 1. September 2008.

, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 sind nur auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:

1. mit 1. Juni 2008,

2. , , , , , , , (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 44 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , , , , , , , , 4 und 6, , , und Abs. 5, , , 3 und 4, , , , , , , und 2, , und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , und 5, und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , , 3 und 4 mit 1. Jänner 2009.

(60) und Abs. 4 bis 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(61) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

(61a) und  5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(62) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten in Kraft:

1. , 5, 6, 8 und 9 und samt Überschrift mit 1. September 2009,

2. und 5 mit 1. Jänner 2010.

(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005,

2. , , , , und mit 1. Juli 2005,

3. § 116b Abs. 1 und 2 mit 1. Oktober 2007,

4. mit 1. Jänner 2009,

5. mit 1. September 2009,

6. sublit. cc, , , , , , , , , , , , , , , , , , , 4 und 6, , , , , 3 und 4, , , , , , , und 2, , , , , , , , , , , , , , und 7, , , , und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , , 3 und 4 und der Entfall des mit 1. Jänner 2010 und

7. mit 1. September 2010.

(64) und 4b, und 4b und und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von , und bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.

(65) samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(66) , und 1a, , und 12 bis 14 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(67) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

1. letzter Satz mit 1. Jänner 2004,

2. mit 19. August 2009,

3. , , samt Überschrift, , , , , , , , , , , , , , , , 4 und 6, , , , , 3 und 4, , , , , , , und 2, , und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, , , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , und , 3 und 4 mit 1. Jänner 2011,

4. in der Fassung des Art. 122 Z 39 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 mit 1. September 2011,

5. mit 1. Jänner 2013,

6. sowie der Entfall des § 83b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1. , samt Überschrift, und 5, und 6, , , , samt Überschrift, und 4, , , , 21g Abs. 4, , , und 2, , , , , , , und und 6, sowie die Aufhebung des und 5 und mit 1. Jänner 2012,

2. , , , , , , , , , , , , , , 4 und 6, , , , , 3 und 4, , , , , , , und 2, , und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , und , 3 und 4 mit 1. Februar 2012.

(69) und 4b, und 4b und und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.

(71) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:

1. , und 1a, , und mit 1. Juli 2012,

2. mit 1. Jänner 2014,

3. mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag.

(72) , 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 5 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(73) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

1. und 2 mit Ablauf des 30. September 2010,

2. mit 1. September 2012,

3. § 63c (Anm.: richtig: samt Überschrift) mit 1. September 2013,

4. , die §§ 54a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt IVa), und 4, , § 64b (Anm.: richtig: samt Überschrift) und die §§ 169b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober 2013.

§ 116b tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; und treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(73) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:

1. und samt Überschrift mit 1. September 2012,

2. mit 1. Dezember 2012,

3. und 5 mit 1. Jänner 2012,

4. und 5, , und 9a, mit 1. Jänner 2013,

5. § 60b samt Überschrift, samt Überschrift und § 116e samt Überschrift mit 1. September 2013,

5a. § 169b Abs. 2 Z 1 mit 1. Oktober 2013,

6. , samt Überschrift, und 7, , , , und Abs. 73 sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.

(74) und 4b, und 4b und und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Anlage 1

zu

des Gehaltsgesetzes 1956

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt:

a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Anlage 2

Nebenleistungen gemäß des Gehaltsgesetzes 1956

A. Die Verwaltung der

1. Lehrerbücherei,

2. Schülerbücherei,

3. Fachbücherei (soweit sie von der Lehrerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt),

4. audio-visuellen Unterrichtsbehelfe (ausgenommen an Pädagogischen Hochschulen),

5. Laboratorien an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.

B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

1. Geographie einschließlich Wirtschaftsgeographie und Geschichte einschließlich Sozialkunde und Staatsbürgerkunde,

2. Physik (Naturlehre) oder Physik und angewandte Physik oder Physik (einschließlich Wetterkunde),

3. Chemie oder Chemie und angewandte Chemie oder Chemie und chemische Technologie,

4. Naturgeschichte,

5. Waren- und Verkaufskunde oder Warenkunde und Technologie an Handelsschulen und Handelsakademien sowie an der Bundesfachschule für Technik,

6. betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

7. fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen für Sozialarbeit, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an Bundesförsterschulen,

8. berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an der Bundesfachschule für Technik,

9. lebens- und berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und Fachschulen für Sozialarbeit,

10. fachkundliche Unterrichtsgegenstände an berufspädagogischen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen.

Anlage 3

Nebenleistungen gemäß des Gehaltsgesetzes 1956

A. Die Verwaltung der

1. Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte),

2. Schreib- und Büromaschinen,

3. Büromaschinen an Abteilungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

4. Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien V und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.

B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

1. Mathematik (Mathematik und angewandte Mathematik) und Darstellende Geometrie,

2. Musikerziehung (Musik),

3. Bildnerische Erziehung (Zeichnen), Kunstpflege an allgemeinbildenden höheren Schulen,

4. Handarbeit (Handarbeit und Werkerziehung) an allgemeinbildenden höheren Schulen,

5. Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten,

6. fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen (Frauenoberschulen), an Handelsakademien und Handelsschulen, an den für Mädchen bestimmten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.

Anlage 4

Nebenleistungen gemäß und 4 des Gehaltsgesetzes 1956

A. An Praxisvolksschulen die Verwaltung der

1. Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

2. Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

3. Bücherei,

4. Schulwerkstätte,

5. Turnsaaleinrichtung.

B. An Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an Praxishauptschulen die Verwaltung der

1. Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

2. Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

3. Sammlung für Physik und Chemie,

4. Bücherei,

5. Schulwerkstätte,

6. Lehrküche,

7. Lehrgarten,

8. audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

9. Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.

C. An mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI

1. mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder

2. in einem geringeren Ausmaß

unterrichtet.

Anlage 5

Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß des Gehaltsgesetzes 1956

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

1. für Lehrer an Volksschulen

die Verwaltung

1.1 der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

1.2 der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

1.3 der Bücherei,

1.4 der Schulwerkstätte,

1.5 der Turnsaaleinrichtung,

1.6 der Lehrküche,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 1.4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

2. Für Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule vergleichbaren Fachunterricht

die Verwaltung

2.1 der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

2.2 der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

2.3 der Sammlung für Physik und Chemie,

2.4 der Bücherei,

2.5 der Schulwerkstätte,

2.6 der Lehrküche,

2.7 des Lehrgartens,

2.8 der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

2.9 der Sammlung für Musikerziehung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

2.10 der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

2.11 (nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.

2.12 An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Z 2.10) im Ausmaß von 200%.

2.13 Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

3. Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, die Verwaltung

3.1 der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

3.2 der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

3.3 der Bücherei,

3.4 Verwaltung der Schulwerkstätte,

3.5 Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

3.6 Verwaltung der Lehrküche,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 3.4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

4. Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer

die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

5. Für Lehrer an Polytechnischen Schulen

die Verwaltung

5.1 der Bücherei,

5.2 der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),

5.3 der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),

5.4 der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),

5.5 der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),

5.6 der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),

5.7 der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),

5.8 der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,

5.9 der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,

5.10 der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

5.11 der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.

6. Für Lehrer an Berufsschulen

die Verwaltung

6.1 der Sammlung für Fachkunde,

6.2 der Sammlung für Warenkunde,

6.3 der Sammlung für Fachzeichnen,

6.4 der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

6.5 der Laboratoriumseinrichtungen,

6.6 der Einrichtungen für

a) Stenotypie und Phonotypie oder

b) Maschinschreiben,

6.7 der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

6.8 der Einrichtungen für Werbetechnik,

6.9 der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

6.10 der Bücherei,

6.11 der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

6.12 einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,

wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Z 6.12 angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.

6.13 Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.

7. Gemeinsame Bestimmung

Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den und 161, BGBl. Nr. 54/1956)

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 396/1975, zu den und 58, BGBl. Nr. 54)

(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt.

(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.

(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.

(Anm.: Abs. 4 Zu , BGBl. Nr. 340)

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 245/1970, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß bis 5 (Anm.: jetzt ) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:

1. die im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;

2. die gemäß der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;

3. die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen ( des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß in Verbindung mit zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, oder gemäß in Verbindung mit zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden.

(3) Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des (Anm.: jetzt ) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des des Gehaltsgesetzes 1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.

(5) (Anm.: Gegenstandslos)

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 677/1978, zu den und 50a, BGBl. Nr. 54/1956)

Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 und für die Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen, die Universitäts(Hochschul)professoren auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag anzurechnen.

Artikel III

(Anm.: zu Art. III, BGBl. Nr. 396/1975)

Artikel III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird bezüglich des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle mit 31. August 1993, bezüglich der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 396/1975, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gemäß des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.

(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:

1. in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),

2. dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,

3. durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder

4. in einem Eurobetrag.

(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.

(6) Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(7) Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.

Beachte: Gestaffeltes Außerkrafttreten, vgl. Art. III, BGBl. Nr. 519/1993

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 198/1969, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 214/1972, zu den und 17, BGBl. Nr. 54/1956)

Soweit für einzelne Gruppen von Beamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu und 49b, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.

(2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Artikel IV

(Anm.: Zu des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegnußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe des Gehaltes gemäß Abs. 3.

(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand, gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage gemäß Abs. 1 eine weitere ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Dienstzulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage ist der auf volle Schillingbeträge gerundete durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen den Gehaltsstufen 8 und 13 aus dem Gehalt gemäß Abs. 3 heranzuziehen.

(3) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist folgender Gehalt zugrunde zu legen:

 

Gehalt

Gehaltsstufe

Euro

2

2 126,0

3

2 126,0

4

2 126,0

5

2 126,0

6

2 270,0

7

2 554,5

8

2 697,0

9

2 839,2

10

2 981,0

11

3 123,7

12

3 266,9

13

3 410,3

14

3 553,7

15

3 697,0

16

3 760,0

17

3 821,8

18 1. und 2. Jahr

3 883,9

18 ab 3. Jahr

3 946,2

(4) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(7) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(8) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(9) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(10) Abs. 3 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(11) Abs. 3 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(13) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(14) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(15) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(16) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(17) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(18) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(19) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(20) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(21) Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(22) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft.

Beachte: Abs. 22 tritt mit 29.12.2011 in Kraft.

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 662/1977, zu den bis 59, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Die bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.

(2) Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe I, denen auf Grund einer Verordnung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.

(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981, zu den , 30a, 39, 40, 72 und 75, BGBl. Nr. 54/1956)

Ist das Gehalt einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage, die der Beamte auf Grund der Überleitung nach der 37. Gehaltsgesetz-Novelle erhält, niedriger als das Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage, das ihm bis zum 30. Juni 1981 gebührt hat, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage von dem ihm gebührenden Gehalt (einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage) auf das bis zum 30. Juni 1981 gebührende Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage. Haben sich die Bemessungskriterien des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungszulage nach dem 30. Juni 1981 geändert, so ist diese Änderung der Verwendungszulage in beiden Vergleichspositionen zugrunde zu legen.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 387/1986, zu § 62a Abs. 2, 3 und 5, BGBl. Nr. 54/1956)

Auf die Vergütung nach § 62a Abs. 2, 3 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu , 44 und 45, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach des Richterdienstgesetzes bzw. nach des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der Richter erhöht.

(4) Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen (Anm.: Das sind die Verordnung, BGBl. Nr. 240/1979, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter sowie die Verordnung, BGBl. Nr. 241/1979, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte) für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 561/1979, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe überstellt worden sind und die im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der Anwendung des zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von den im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.

(2) Der bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab 1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Bei Beamten, die

1. vor dem 1. Juli 1981 in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt worden sind,

2. unmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch auf ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV hatten und

3. im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 hatten,

ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.

(2) Das bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu und , BGBl. Nr. 54/1956)

Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 342/1988, zu § 85d, BGBl. Nr. 54/1956)

Auf die ab 1. Juli 1988 gemäß Art. IV Z 2 gebührenden Bezugsansprüche sind die für die gleiche Zeit ausgezahlten Beträge der Heeresdienstzulage sowie eine allenfalls als Truppenverwendungs-Sonderzulage gewährte Nebengebühr anzurechnen.

Artikel IX

Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.

(2) des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.

(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.

Artikel X

(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.

Artikel X

(Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu und 6, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ (Anm.: richtig: Berufsschullehrer) tritt.

(2) Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Abs. 1 nur auf jenen Teil der im des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.

Artikel XII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 548/1984, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen mit schulpraktischer Ausbildung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre. Auf diese Dienstzulage sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.

Artikel XIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 548/1984, zu , BGBl. Nr. 54/1956)

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

Artikel XIV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 548/1988, zu den und 50, BGBl. Nr. 54/1956)

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind

1. bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und

2. in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach des Gehaltsgesetzes 1956

anzurechnen.

Artikel XV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu den bis 82e, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder sich im Personalstand der Fernmeldehoheitsverwaltung befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:

1. Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),

2. Erschwerniszulage für Omnibuslenker.

(3) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu , 12, 22, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1. des des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach und

2. der und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den und 5, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), (Änderung des Ehegesetzes), (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), (Änderung der Jurisdiktionsnorm), (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der und  vorzugehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 22/2026kundgemacht am 23.04.2026

Fassungen ab: 01.09.2026, 24.04.2026

Erfasste Bestimmungen: § 59c, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sowie des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

BGBl. I Nr. 22/2026
BGBl. I Nr. 100/2025kundgemacht am 29.12.2025

Fassungen ab: 01.07.2026, 01.01.2026, 30.12.2025, 01.08.2025, 01.04.2025, 01.01.2023

Erfasste Bestimmungen: § 12e, § 15, § 15a, § 16a, § 17a, § 17b, § 18, § 19a, § 19b, § 20a, § 20b, § 20d, § 21b, § 21g, § 21h, § 22, § 22a, § 23b, § 23c, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 36b, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 63d, § 63e, § 65, § 66, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 77a, § 81, § 82, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 94a, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 112f, § 112h, § 113c, § 115, § 116d, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 164, § 169, § 169f, § 169g, § 169h, § 170a, § 170b, § 171a, § 174a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

Dienstrechts-Novelle 2025

BGBl. I Nr. 100/2025
BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.08.2025, 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 169f, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025
BGBl. I Nr. 155/2024kundgemacht am 27.12.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 28.12.2024

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 63d, § 63e, § 65, § 66, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 81, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 115, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 164, § 170a, § 170b, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

2. Dienstrechts-Novelle 2024

BGBl. I Nr. 155/2024
BGBl. I Nr. 143/2024kundgemacht am 09.10.2024

Fassungen ab: 01.09.2025, 01.01.2025, 10.10.2024, 01.09.2024

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 12a, § 12c, § 13d, § 17, § 20b, § 20c, § 22, § 23, § 23b, § 23c, § 27, § 57, § 59c, § 63e, § 90a, § 169g, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

Dienstrechts-Novelle 2024

BGBl. I Nr. 143/2024
BGBl. I Nr. 118/2024kundgemacht am 22.07.2024

Fassungen ab: 23.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 169f

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2024 (NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270. BR: 11517 AB 11592 S. 969.)

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 sowie des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

BGBl. I Nr. 118/2024
BGBl. I Nr. 166/2023kundgemacht am 28.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 29.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 63d, § 65, § 66, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 81, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 115, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 164, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 166/2023 (NR: GP XXVII IA 3734/A AB 2387 S. 243. BR: AB 11401 S. 962.)

Dienstrechts-Novelle 2023

BGBl. I Nr. 166/2023
BGBl. I Nr. 137/2023kundgemacht am 15.11.2023

Fassungen ab: 16.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 169f, § 169g, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 137/2023 (NR: GP XXVII IA 3314/A AB 2218 S. 233. BR: AB 11330 S. 959.)

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

BGBl. I Nr. 137/2023
BGBl. I Nr. 69/2023kundgemacht am 30.06.2023

Fassungen ab: 01.07.2023, 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 12k, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

COVID-19-Überführungsgesetz

BGBl. I Nr. 69/2023
BGBl. I Nr. 206/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

BGBl. I Nr. 206/2022
BGBl. I Nr. 205/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.01.2023, 30.12.2022, 07.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 17, § 20c, § 20e, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 35, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 63d, § 65, § 66, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 81, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 93, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 115, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 164, § 169e, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

2. Dienstrechts-Novelle 2022

BGBl. I Nr. 205/2022
BGBl. I Nr. 137/2022kundgemacht am 28.07.2022

Fassungen ab: 01.09.2022, 29.07.2022, 01.07.2022, 05.04.2022, 24.12.2020, 28.12.2019, 12.02.2015, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 12a, § 12e, § 13e, § 15a, § 34, § 59a, § 59b, § 63d, § 92, § 169f, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 137/2022 (NR: GP XXVII IA 2658/A AB 1576 S. 169. BR: 11013 AB 11026 S. 944.)

Dienstrechts-Novelle 2022

BGBl. I Nr. 137/2022
BGBl. I Nr. 97/2022kundgemacht am 06.07.2022

Fassungen ab: 07.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2022 (VfGH)

Aufhebung von Wortfolgen in § 16 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 97/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 81/2022kundgemacht am 10.06.2022

Fassungen ab: 11.06.2022

Erfasste Bestimmungen: § 12k, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

BGBl. I Nr. 81/2022
BGBl. I Nr. 34/2022kundgemacht am 04.04.2022

Fassungen ab: 05.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 75

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2022 (VfGH)

Aufhebung einer Wortfolge in § 75 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 34/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 136/2021kundgemacht am 30.03.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 136/2021 (V über Adat)

Verlängerung der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948

BGBl. II Nr. 136/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 224/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.01.2022, 31.12.2021, 01.10.2021

Erfasste Bestimmungen: § 12k, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 65, § 66, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 81, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 115, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 164, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 224/2021 (NR: GP XXVII IA 2085/A AB 1218 S. 135. BR: 10802 AB 10814 S. 935.)

2. Dienstrechts-Novelle 2021

BGBl. I Nr. 224/2021
BGBl. I Nr. 115/2021kundgemacht am 30.06.2021

Fassungen ab: 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 12k, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/2021 (NR: GP XXVII AB 889 S. 113. BR: AB 10664 S. 927.)

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

BGBl. I Nr. 115/2021
BGBl. I Nr. 153/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.09.2021, 01.01.2021, 24.12.2020, 01.09.2020, 29.01.2020, 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: Art. 15, § 2, § 12, § 12a, § 13d, § 13e, § 15, § 16a, § 17a, § 17b, § 18, § 19a, § 19b, § 20a, § 20b, § 20d, § 21b, § 21g, § 21h, § 22a, § 23b, § 23c, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 36b, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 59c, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 65, § 66, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 77a, § 81, § 82, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 94a, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 112f, § 112h, § 113b, § 113c, § 113j, § 115, § 117a, § 117b, § 117c, § 117d, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 164, § 169c, § 169d, § 169f, § 169g, § 169h, § 170a, § 171a, § 174a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Dienstrechts-Novelle 2020

BGBl. I Nr. 153/2020
BGBl. I Nr. 31/2020kundgemacht am 05.05.2020

Fassungen ab: 06.05.2020

Erfasste Bestimmungen: § 12k, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 31/2020 (NR: GP XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

9. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 31/2020
BGBl. I Nr. 24/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 01.09.2020, 05.04.2020, 01.01.2020, 28.12.2019

Erfasste Bestimmungen: § 61, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

4. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 24/2020
BGBl. I Nr. 112/2019kundgemacht am 27.12.2019

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.01.2020, 28.12.2019, 01.09.2019, 12.02.2015, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 12c, § 13e, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 65, § 66, § 69, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 81, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 115, § 116f, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 164, § 169e, § 169f, § 170a, § 174a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2019 (NR: GP XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

3. Dienstrechts-Novelle 2019

BGBl. I Nr. 112/2019
BGBl. I Nr. 58/2019kundgemacht am 08.07.2019

Fassungen ab: 01.09.2019, 09.07.2019, 25.04.2019, 23.12.2018, 15.08.2018, 18.05.2018, 17.05.2018, 29.12.2017, 16.09.2017, 01.01.2017, 31.12.2016, 07.12.2016, 12.02.2015, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 63, § 169c, § 169f, § 169g, § 169h, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2019 (NR: GP XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

2. Dienstrechts-Novelle 2019

BGBl. I Nr. 58/2019
BGBl. I Nr. 32/2019kundgemacht am 24.04.2019

Fassungen ab: 25.04.2019, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 17, § 31, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2019 (NR: GP XXVI IA 607/A AB 545 S. 66. BR: AB 10146 S. 891.)

Dienstrechts-Novelle 2019

BGBl. I Nr. 32/2019
BGBl. I Nr. 102/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.01.2021, 01.09.2019, 01.01.2019, 23.12.2018, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 12j, § 13c, § 15a, § 23b, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 71, § 71a, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 81, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 90a, § 91, § 92, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 115, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 164, § 165, § 166, § 167, § 168, § 168a, § 169, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

2. Dienstrechts-Novelle 2018

BGBl. I Nr. 102/2018
BGBl. I Nr. 60/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.09.2018, 15.08.2018, 01.07.2018, 08.01.2018, 01.01.2018, 02.09.2017, 01.01.2017, 01.09.2016, 01.01.2016, 12.02.2015, 31.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8, § 12, § 12a, § 12i, § 15, § 16a, § 17a, § 17b, § 18, § 19a, § 19b, § 20a, § 20b, § 20c, § 20d, § 21b, § 21g, § 21h, § 22a, § 23, § 23a, § 23b, § 23c, § 23d, § 23e, § 23f, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 34, § 36b, § 54a, § 55a, § 58, § 59, § 59e, § 60, § 61, § 61b, § 63b, § 74, § 74b, § 75, § 77a, § 82, § 83c, § 92, § 94a, § 101a, § 112f, § 112h, § 113b, § 113c, § 139, § 167, § 169c, § 169d, § 169e, § 171a, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Dienstrechts-Novelle 2018

BGBl. I Nr. 60/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 18.05.2018, 01.05.2003

Erfasste Bestimmungen: § 171, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 30/2018kundgemacht am 16.05.2018

Fassungen ab: 17.05.2018, 08.01.2018

Erfasste Bestimmungen: § 31, § 36, § 36b, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Budgetbegleitgesetz 2018-2019

BGBl. I Nr. 30/2018
BGBl. I Nr. 167/2017kundgemacht am 28.12.2017

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2019, 01.09.2018, 01.01.2018, 29.12.2017

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 65, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 81, § 82b, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 113c, § 115, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

Dienstrechts-Novelle 2017

BGBl. I Nr. 167/2017
BGBl. I Nr. 138/2017kundgemacht am 15.09.2017

Fassungen ab: 01.09.2018, 16.09.2017, 01.07.2017, 15.06.2012, 01.10.2007, 01.09.2001

Erfasste Bestimmungen: § 57, § 58, § 59, § 59c, § 61, § 61b, § 61d, § 116e, § 175, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bildungsreformgesetz 2017

BGBl. I Nr. 138/2017
BGBl. I Nr. 119/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2018, 01.09.2017, 01.01.2017, 31.12.2016, 01.07.2016, 12.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 13e, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 59e, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 65, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 81, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 90a, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 98, § 99, § 100, § 101, § 101a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 115, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 135, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 165, § 167, § 169c, § 169d, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

2. Dienstrechts-Novelle 2016

BGBl. I Nr. 119/2016
BGBl. I Nr. 104/2016kundgemacht am 06.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 07.12.2016, 12.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 169c, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2016 (NR: GP XXV RV 1296 AB 1325 S. 152. BR: AB 9657 S. 860.)

Besoldungsrechtsanpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 104/2016
BGBl. I Nr. 64/2016kundgemacht am 30.07.2016

Fassungen ab: 01.01.2018, 02.09.2017, 01.01.2017, 27.11.2016, 31.07.2016, 01.07.2016, 01.01.2016, 01.03.2015, 12.02.2015, 27.07.2011, 02.08.2004

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 12a, § 12i, § 13e, § 15, § 20c, § 20d, § 30, § 34, § 36b, § 40a, § 40c, § 53b, § 57, § 59e, § 61e, § 74, § 75, § 83a, § 85, § 86, § 87, § 89, § 90a, § 91, § 92, § 93, § 95, § 96, § 98, § 99, § 100, § 101a, § 103, § 106, § 117a, § 117e, § 135, § 169c, § 169d, § 169e, § 170a, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

Dienstrechts-Novelle 2016

BGBl. I Nr. 64/2016
BGBl. I Nr. 164/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2017, 01.01.2016, 29.12.2015, 01.09.2015, 12.02.2015, 01.09.2013, 02.08.2004

Erfasste Bestimmungen: § 12a, § 13e, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 40, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 49, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 55a, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 59e, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 65, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 81, § 83, § 85, § 86, § 87, § 89, § 91, § 92, § 98, § 101, § 101a, § 106, § 109, § 110, § 111, § 112, § 115, § 116e, § 117a, § 117b, § 117c, § 117e, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 165, § 169c, § 169d, § 169e, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

2. Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 164/2015
BGBl. I Nr. 65/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 18.06.2015, 01.03.2015, 12.02.2015, 01.03.2014, 01.01.2014, 01.01.2013, 31.12.2004, 02.08.2004, 01.01.1995, 08.08.1970, 01.03.1969

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 12, § 12a, § 13e, § 22, § 22b, § 28, § 30, § 34, § 56, § 57, § 60, § 63, § 63a, § 74, § 75, § 85, § 89, § 90a, § 91, § 92, § 93, § 94a, § 95, § 96, § 98, § 101, § 101a, § 104, § 105, § 106, § 113i, § 116d, § 117e, § 118, § 119, § 125, § 126, § 131, § 138, § 139, § 149, § 169c, § 169d, § 169e, § 170a, § 175, Anl. 1, Art. 3, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 65/2015
BGBl. I Nr. 32/2015kundgemacht am 11.02.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.03.2015, 12.02.2015, 01.01.2015, 11.11.2014, 01.03.2014, 29.12.2012, 30.12.2007, 01.07.2007, 01.08.1999, 01.05.1996, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 7a, § 8, § 10, § 12, § 12a, § 15, § 17, § 20c, § 23, § 27, § 28, § 29, § 30, § 40a, § 48a, § 49a, § 49b, § 50, § 51, § 51a, § 52, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 63b, § 63c, § 72, § 73, § 74, § 75, § 82, § 82a, § 82b, § 83a, § 83c, § 84, § 85, § 86, § 89, § 91, § 92, § 100, § 102, § 103, § 104, § 105, § 107, § 109, § 110, § 112, § 112k, § 113, § 113a, § 114, § 117a, § 117b, § 117c, § 118, § 119, § 121, § 128, § 139, § 169c, § 169d, § 169e, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes

BGBl. I Nr. 32/2015
BGBl. I Nr. 8/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 14.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2015 (NR: GP XXV RV 372 AB 430 S. 55. BR: AB 9276 S. 837.)

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

BGBl. I Nr. 8/2015
BGBl. I Nr. 8/2014kundgemacht am 17.02.2014

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.03.2015, 01.01.2015, 01.03.2014, 18.02.2014

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 30, § 31, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 54c, § 54d, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 81, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 115, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 165, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

BGBl. I Nr. 8/2014
BGBl. I Nr. 211/2013kundgemacht am 27.12.2013

Fassungen ab: 01.09.2019, 01.01.2014, 28.11.2013

Erfasste Bestimmungen: § 63, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst

BGBl. I Nr. 211/2013
BGBl. I Nr. 210/2013kundgemacht am 27.12.2013

Fassungen ab: 01.01.2015, 01.01.2014, 28.12.2013, 01.08.2013, 01.01.2013, 01.01.2012, 01.01.2011, 02.08.2004

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 12e, § 13c, § 13e, § 15a, § 20b, § 22, § 22b, § 40a, § 40b, § 40c, § 42, § 50a, § 53b, § 61, § 83, § 91, § 94a, § 101, § 112, § 113i, § 153, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Dienstrechts-Novelle 2013

BGBl. I Nr. 210/2013
BGBl. I Nr. 147/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

BGBl. I Nr. 147/2013
BGBl. I Nr. 120/2012kundgemacht am 28.12.2012

Fassungen ab: 01.01.2015, 01.01.2014, 01.10.2013, 01.09.2013, 01.01.2013, 29.12.2012, 01.12.2012, 01.09.2012, 01.01.2012

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 10, § 12, § 13c, § 22, § 22a, § 22b, § 30, § 36b, § 40, § 59b, § 60b, § 63b, § 74, § 91, § 113h, § 115, § 116e, § 169b, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

Dienstrechts-Novelle 2012

BGBl. I Nr. 120/2012
BGBl. I Nr. 87/2012kundgemacht am 16.08.2012

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 40a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG

BGBl. I Nr. 87/2012
BGBl. I Nr. 55/2012kundgemacht am 14.06.2012

Fassungen ab: 01.10.2013, 01.09.2013, 01.09.2012, 15.06.2012, 01.02.2012, 01.01.2011, 01.10.2010, 01.10.2007, 01.09.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 54a, § 54b, § 54c, § 54d, § 54e, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 61c, § 63c, § 64b, § 115, § 115a, § 116b, § 169b, § 169c, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 55/2012 (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen

BGBl. I Nr. 55/2012
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 40a, § 82, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.07.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12b, § 16a, § 20c, § 22, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. I Nr. 140/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2013, 01.02.2012, 01.01.2012, 29.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 6, § 12a, § 12c, § 12e, § 12f, § 12g, § 12h, § 13c, § 20c, § 21a, § 21d, § 21g, § 22, § 27, § 28, § 30, § 31, § 36, § 36b, § 40, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 54, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 77, § 77a, § 81, § 82, § 83, § 83a, § 85, § 87, § 89, § 91, § 94, § 94a, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 112a, § 113g, § 114, § 115, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Dienstrechts-Novelle 2011

BGBl. I Nr. 140/2011
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2013, 01.01.2012, 01.09.2011, 01.01.2011, 31.12.2010, 31.08.2010, 19.08.2009, 01.05.2003

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12, § 13d, § 21g, § 22b, § 28, § 30, § 31, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 81, § 83, § 83b, § 85, § 87, § 89, § 91, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 113, § 114, § 115, § 116d, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 82/2010kundgemacht am 30.08.2010

Fassungen ab: 31.08.2010, 01.01.2010, 01.01.2008, 01.10.2007, 01.08.2007, 01.07.2007, 01.01.2007, 01.01.2006, 31.12.2005, 01.07.2005, 01.01.2005, 01.05.2004, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 12, § 42, § 113, § 158, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

BGBl. I Nr. 82/2010
BGBl. I Nr. 6/2010kundgemacht am 13.01.2010

Fassungen ab: 01.01.2013, 14.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 22b, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2010 (NR: GP XXIV AB 580 S. 51. BR: AB 8223 S. 780.)

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gehaltsgesetzes 1956

BGBl. I Nr. 6/2010
BGBl. I Nr. 153/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2012, 01.09.2010, 01.01.2010, 31.12.2009, 01.09.2009, 01.01.2009, 01.01.2007, 01.07.2005, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 16a, § 21d, § 22a, § 27, § 28, § 30, § 31, § 37, § 38, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 78, § 79, § 81, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 95, § 96, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 113h, § 114, § 115, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

2. Dienstrechts-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 153/2009
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 175, Art. 79

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009
BGBl. I Nr. 108/2009kundgemacht am 03.11.2009

Fassungen ab: 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/2009 (VfGH)

Aufhebung des Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 108/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 76/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009, 01.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Gehaltsgesetzes 1956

BGBl. I Nr. 76/2009
BGBl. I Nr. 73/2009kundgemacht am 03.08.2009

Fassungen ab: 01.09.2009, 04.08.2009, 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 22a, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

1. Dienstrechts-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 73/2009
BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 01.09.2009, 18.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 61, § 63b, § 113h, § 116d, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009
BGBl. I Nr. 147/2008kundgemacht am 29.12.2008

Fassungen ab: 01.01.2010, 01.01.2009, 30.12.2008, 01.06.2008, 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 13a, § 15, § 20b, § 21g, § 21h, § 28, § 30, § 31, § 36b, § 40a, § 40b, § 40c, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 77a, § 81, § 83, § 83c, § 85, § 87, § 89, § 91, § 94a, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 113c, § 113i, § 114, § 115, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 149, § 150, § 151, § 152, § 153, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Dienstrechts-Novelle 2008

BGBl. I Nr. 147/2008
BGBl. I Nr. 96/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2010, 01.09.2008, 01.01.2008, 29.12.2007, 01.10.2007, 01.09.2007, 01.07.2007, 01.01.2007, 01.01.2002, 01.07.2001, 01.09.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 10, § 12, § 12a, § 12b, § 12g, § 15, § 15a, § 16, § 17, § 20b, § 20c, § 28, § 30, § 31, § 36b, § 40, § 40a, § 40b, § 40c, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 55, § 57, § 58, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 77a, § 81, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 98, § 100, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 113h, § 113i, § 114, § 115, § 116b, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 157, § 158, § 159, § 160, § 161, § 162, § 163, § 165, § 170a, § 175, Anl. 4, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

2. Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 96/2007
BGBl. I Nr. 53/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.09.2008, 01.01.2008, 01.10.2007, 01.09.2007, 01.08.2007, 01.07.2007, 01.03.2007, 01.01.2005, 01.09.2002

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 12g, § 21b, § 21c, § 21e, § 21g, § 21h, § 22, § 27, § 50a, § 58, § 59, § 59a, § 60, § 61a, § 61b, § 61e, § 90, § 101a, § 113a, § 114a, § 116b, § 132a, § 167, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 53/2007
BGBl. I Nr. 166/2006kundgemacht am 27.12.2006

Fassungen ab: 01.09.2008, 01.01.2008, 01.10.2007, 01.01.2007, 28.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 20b, § 28, § 30, § 31, § 40a, § 40b, § 40c, § 42, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 81, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 114, § 115, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 166/2006 (NR: GP XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

Besoldungs-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 166/2006
BGBl. I Nr. 129/2006kundgemacht am 27.07.2006

Fassungen ab: 01.09.2006, 28.07.2006, 01.07.2006, 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 40b, § 61c, § 113h, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956

BGBl. I Nr. 129/2006
BGBl. I Nr. 117/2006kundgemacht am 24.07.2006

Fassungen ab: 25.07.2006, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 51a, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Richterdienstgesetzes

BGBl. I Nr. 117/2006
BGBl. I Nr. 165/2005kundgemacht am 30.12.2005

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.09.2008, 01.01.2008, 01.10.2007, 01.09.2006, 01.01.2006, 31.12.2005, 01.12.2005, 01.10.2005, 01.07.2005, 01.01.2005, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 12a, § 21d, § 22, § 22a, § 28, § 30, § 31, § 40a, § 40b, § 40c, § 42, § 44, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 59d, § 59e, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62, § 62a, § 63, § 63a, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 81, § 83, § 83a, § 85, § 87, § 89, § 91, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 113a, § 113h, § 114, § 115, § 116b, § 116c, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 132a, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 158, § 159, § 161, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

2. Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 165/2005
BGBl. I Nr. 80/2005kundgemacht am 09.08.2005

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2007, 01.01.2006, 10.08.2005, 01.07.2005, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 12f, § 15a, § 20b, § 20c, § 21g, § 22, § 22a, § 26, § 40b, § 40c, § 53b, § 61, § 83, § 112, § 113h, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 80/2005
BGBl. I Nr. 23/2005kundgemacht am 27.04.2005

Fassungen ab: 01.09.2006, 28.04.2005

Erfasste Bestimmungen: § 61c, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 23/2005 (NR: GP XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)

Budgetbegleitgesetz 2006

BGBl. I Nr. 23/2005
BGBl. I Nr. 176/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.09.2008, 01.07.2005, 01.01.2005, 31.12.2004, 01.09.2004, 01.05.2004, 01.01.2004, 01.07.2003

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12, § 13c, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 21d, § 21e, § 21f, § 21g, § 21h, § 27, § 28, § 30, § 31, § 36b, § 40a, § 40b, § 40c, § 42, § 44, § 48, § 48a, § 50, § 51, § 51a, § 52, § 53b, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 63b, § 64a, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 77a, § 81, § 83, § 85, § 87, § 89, § 90, § 91, § 94a, § 98, § 101, § 101a, § 109, § 111, § 112, § 112e, § 112j, § 113, § 113a, § 113b, § 113e, § 114, § 115, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 158, § 159, § 161, § 165, § 170a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Dienstrechts-Novelle 2004

BGBl. I Nr. 176/2004
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 140

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004
BGBl. I Nr. 142/2004kundgemacht am 15.12.2004

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2005, 16.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 20c, § 22, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Pensionsharmonisierungsgesetz

BGBl. I Nr. 142/2004
BGBl. I Nr. 130/2003

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2005, 01.09.2004, 01.05.2004, 01.01.2004, 31.12.2003, 01.12.2003, 01.05.2003

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 12, § 12c, § 13c, § 15, § 16, § 16a, § 17a, § 17b, § 18, § 19, § 19a, § 19b, § 20a, § 20b, § 20d, § 21, § 22, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 28, § 30, § 31, § 37, § 38, § 40a, § 40b, § 40c, § 42, § 44, § 48, § 48a, § 49a, § 49b, § 50, § 50a, § 51, § 51a, § 52, § 53a, § 53b, § 54, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62a, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 78, § 79, § 81, § 82, § 83, § 83c, § 85, § 87, § 89, § 91, § 95, § 96, § 98, § 100, § 101, § 101a, § 105a, § 106, § 109, § 111, § 112, § 112f, § 112h, § 113, § 114, § 115, § 117a, § 117c, § 117d, § 117e, § 118, § 120, § 122, § 123, § 124, § 130, § 131, § 132a, § 133b, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 153a, § 158, § 159, § 161, § 165, § 169a, § 171a, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

BGBl. I Nr. 130/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 21.08.2003, 01.07.2003

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 31, § 42, § 48, § 48a, § 55, § 65, § 72, § 74a, § 83a, § 85, § 87, § 89, § 109, § 113g, § 114, § 117a, § 118, § 158, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 7/2003

Fassungen ab: 01.09.2004, 15.02.2003, 01.01.2003, 31.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 30, § 31, § 40a, § 40b, § 40c, § 42, § 44, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 53b, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62a, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 81, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 98, § 101, § 109, § 111, § 112, § 114, § 115, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 158, § 159, § 161, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 7/2003 (NR: GP XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

BGBl. I Nr. 7/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 119/2002

Fassungen ab: 01.04.2005, 01.09.2004, 01.01.2004, 01.01.2003, 01.09.2002, 10.08.2002, 01.01.2002, 01.09.1999, 01.05.1988, 01.07.1986, 01.04.1986, 01.02.1985, 01.01.1985, 01.09.1983, 01.01.1980, 01.07.1979, 26.06.1976, 01.10.1973, 08.08.1970, 01.10.1969

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 12a, § 13a, § 19, § 23, § 25, § 40b, § 40c, § 53b, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 60, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 66, § 71, § 71a, § 82, § 82a, § 83, § 112, § 112i, § 113, § 113a, § 113b, § 113c, § 113d, § 114, § 115, § 115a, § 117a, § 121, § 140, § 147, § 167, § 169, § 175, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 12, Art. 13, Art. 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 119/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 87/2002

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.04.2005, 01.01.2003, 01.09.2002, 01.07.2002, 29.05.2002, 01.05.2002, 01.01.2002, 01.10.2001, 01.09.2001, 01.07.2001, 01.01.2001, 01.10.2000, 12.08.2000, 14.01.2000, 01.01.2000, 01.09.1999, 01.07.1998, 17.06.1998, 01.01.1998, 01.05.1995, 01.01.1995, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12, § 12c, § 12d, § 12e, § 12f, § 12g, § 13, § 15, § 15a, § 16, § 20c, § 22, § 23, § 26, § 30, § 35, § 40b, § 40c, § 53, § 53b, § 55, § 59b, § 60, § 61, § 66, § 67, § 76, § 82, § 83, § 83a, § 83b, § 83c, § 85, § 89, § 93, § 98, § 112, § 113, § 121, § 131, § 138, § 143, § 149, § 152, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 87/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 155/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 29.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 113f, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 155/2001 (NR: GP XXI RV 842 AB 887 S. 83. BR: AB 6498 S. 682.)

BGBl. I Nr. 155/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 87/2001

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.01.2002, 01.10.2001, 01.09.2001, 01.08.2001, 01.01.2001, 01.10.2000, 01.09.2000, 13.08.2000, 01.04.2000, 14.01.2000, 01.10.1999, 01.08.1999, 01.01.1999, 01.07.1998, 17.06.1998, 01.01.1998, 15.02.1997, 01.05.1996, 01.01.1996, 01.05.1995, 01.01.1995, 01.07.1994, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 20c, § 21, § 22, § 25, § 34, § 36b, § 40c, § 49a, § 53b, § 61, § 61c, § 61e, § 63b, § 67, § 75, § 77a, § 92, § 94a, § 112b, § 113, § 113e, § 133a, § 171a, § 175, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 86/2001

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.01.2002, 01.09.2001, 01.08.2001, 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 13c, § 20c, § 22, § 61b, § 83a, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 86/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 34/2001

Fassungen ab: 01.08.2001, 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 13c, § 20c, § 83a, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 34/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.01.2002, 01.09.2001, 01.01.2001, 30.12.2000, 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 12, § 15, § 16, § 17, § 20b, § 20c, § 21, § 22, § 28, § 30, § 31, § 40a, § 40b, § 40c, § 42, § 44, § 45, § 48, § 48a, § 50, § 51, § 51a, § 52, § 53b, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 59c, § 60, § 60a, § 61, § 61a, § 61b, § 61c, § 61d, § 61e, § 62a, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 81, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 94a, § 98, § 101, § 103, § 105, § 109, § 111, § 112, § 114, § 115, § 116a, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 158, § 159, § 161, § 165, § 171a, § 175, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 4, Anl. 5, Art. 2, Art. 3, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 95/2000

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.10.2000, 12.08.2000

Erfasste Bestimmungen: § 20c, § 22, § 83a, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 95/2000 (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 95/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 94/2000

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.01.2002, 01.01.2001, 01.09.2000, 12.08.2000, 01.04.2000, 01.01.2000, 01.09.1999, 01.08.1999, 01.01.1999, 01.07.1998, 17.06.1998, 01.01.1998, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 12, § 12a, § 13, § 13a, § 15, § 15a, § 16a, § 17a, § 17b, § 18, § 19, § 19a, § 19b, § 20a, § 20d, § 21, § 22, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 34, § 35, § 36, § 36b, § 37, § 38, § 39, § 40c, § 51a, § 52, § 53a, § 53b, § 57, § 67, § 71, § 71a, § 72, § 75, § 76, § 77, § 77a, § 78, § 79, § 80, § 82, § 91, § 92, § 93, § 94, § 94a, § 95, § 96, § 97, § 111, § 112f, § 112h, § 113, § 113c, § 113d, § 113e, § 121, § 124, § 133a, § 138, § 140, § 141, § 143, § 167, § 169, § 171, § 175, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 94/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 6/2000

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.01.2002, 14.01.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 10, § 12, § 12a, § 13, § 15a, § 22, § 26, § 28, § 30, § 31, § 40a, § 40b, § 42, § 44, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 62a, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 81, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 98, § 101, § 109, § 111, § 112, § 114, § 115, § 117a, § 117c, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 158, § 159, § 161, § 165, § 175, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 6/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 161/1999

Fassungen ab: 01.10.1999, 01.09.1999, 18.08.1999

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 12a, § 103, § 104, § 105, § 117a, § 117b, § 117c, § 117d, § 117e, § 118, § 138, § 149, § 164, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/1999 (NR: GP XX RV 1765 AB 2025 S. 181. BR: AB 6031 S. 657.)

BGBl. I Nr. 161/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 127/1999

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2004, 01.01.2003, 01.01.2002, 01.07.2001, 01.01.2000, 01.10.1999, 01.09.1999, 01.08.1999, 24.07.1999, 01.01.1999, 01.10.1998, 01.07.1998, 17.06.1998, 15.02.1997, 01.10.1991

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 6, § 7, § 12, § 12b, § 13, § 20b, § 24a, § 36a, § 39, § 48, § 48a, § 49, § 49a, § 49b, § 50, § 50a, § 51, § 51a, § 52, § 53, § 53a, § 54, § 58, § 59, § 59b, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 71, § 80, § 82a, § 82b, § 83, § 97, § 111, § 112a, § 112c, § 112e, § 112f, § 112h, § 113, § 113a, § 113b, § 113c, § 113e, § 114, § 124, § 142, § 156a, § 156b, § 156c, § 156d, § 156e, § 156f, § 156g, § 157, § 157a, § 158, § 159, § 160, § 161, § 164, § 165, § 166, § 167, § 168, § 169, § 170, § 171, § 172, § 173, § 174, § 175, § 176, Anl. 1, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 127/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 9/1999

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.04.1999, 09.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 30, § 31, § 40a, § 40b, § 42, § 44, § 48, § 48a, § 50, § 52, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 62a, § 63b, § 65, § 72, § 74, § 81, § 82a, § 82b, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 98, § 101, § 103, § 105, § 109, § 111, § 112, § 114, § 115, § 118, § 120, § 123, § 124, § 130, § 131, § 138, § 140, § 141, § 142, § 143, § 150, § 151, § 152, § 153, § 161, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 9/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 6/1999

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.04.1999, 09.01.1999, 01.01.1999, 01.09.1998, 01.07.1998, 01.04.1998, 01.03.1998, 01.04.1997, 01.01.1995, 01.01.1987, 01.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 24a, § 40a, § 48, § 58, § 59, § 61, § 63a, § 63b, § 82a, § 82b, § 93, § 144a, § 144b, § 150, § 161, Art. 7, Art. 21

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 6/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 5/1999

Fassungen ab: 09.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 12b, § 20c, § 32, § 33, § 36, § 42, § 44, § 45, § 94, § 113b, § 114, § 156b, § 156c, § 156d, § 156e, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/1999 (NR: GP XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

BGBl. I Nr. 5/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 123/1998

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.09.1998, 15.08.1998, 01.07.1998, 01.04.1998, 01.01.1998, 01.10.1997, 01.09.1997, 20.08.1997, 01.08.1997, 01.07.1997, 15.02.1997, 01.01.1995, 01.08.1986, 01.07.1984, 01.02.1984, 01.07.1983, 01.07.1981, 06.08.1971, 01.03.1969

Erfasste Bestimmungen: § 12a, § 13, § 16, § 16a, § 17, § 21, § 22, § 24a, § 30, § 31, § 40a, § 51, § 51a, § 52, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 61, § 64b, § 67, § 71, § 71a, § 74, § 83a, § 87, § 91, § 93, § 99, § 100, § 103, § 105, § 112c, § 112d, § 112e, § 112f, § 112g, § 113, § 113b, § 113c, § 118, § 123, § 124, § 131, § 138, § 161, Art. 2, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 9, Art. 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 123/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 30/1998

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.09.1998, 15.01.1998, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 12, § 15, § 22, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 30/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 138/1997

Fassungen ab: 01.09.2013, 01.01.2003, 01.01.1999, 01.09.1998, 01.01.1998, 30.12.1997, 01.05.1996, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 20c, § 22, § 28, § 31, § 32, § 33, § 36, § 40a, § 42, § 48, § 48a, § 55, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59c, § 59d, § 59e, § 60a, § 61, § 63a, § 65, § 72, § 81, § 83a, § 85, § 87, § 88, § 89, § 94, § 98, § 103, § 109, § 113c, § 113d, § 114, § 118, § 130, § 138, § 142, § 143, § 145a, § 152, § 161, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 138/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 110/1997

Fassungen ab: 20.08.1997, 01.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 105, § 105a, § 113b, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 110/1997 (NR: GP XX AB 825 S. 81. BR: 5489 AB 5500 S. 629.)

BGBl. I Nr. 110/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 109/1997

Fassungen ab: 01.03.1998, 01.10.1997, 20.08.1997

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 48, § 48a, § 49, § 49a, § 49b, § 50, § 50a, § 51, § 51a, § 52, § 52a, § 53, § 53a, § 54, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 109/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 82/1997

Fassungen ab: 25.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 61

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

BGBl. I Nr. 82/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 64/1997

Fassungen ab: 01.08.1997, 04.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 22, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 64/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 61/1997

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.09.1997, 01.07.1997, 15.02.1997, 01.01.1997, 01.09.1996, 01.08.1996, 01.06.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12, § 13, § 15, § 15a, § 16, § 16a, § 17a, § 17b, § 18, § 19a, § 19b, § 20d, § 21, § 22, § 24, § 24a, § 24b, § 36, § 36a, § 37, § 39, § 40b, § 51c, § 57, § 61, § 67, § 78, § 80, § 82, § 83, § 89, § 95, § 97, § 99, § 103, § 105, § 107a, § 112, § 113a, § 121, § 128, § 142, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

BGBl. I Nr. 61/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 23/1997

Fassungen ab: 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 23/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 23/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 392/1996

Fassungen ab: 01.09.1996, 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 22, § 113c, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. Nr. 392/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 376/1996

Fassungen ab: 01.09.1996, 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 57, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 376/1996 (NR: GP XX RV 155 AB 211 S. 31. BR: AB 5207 S. 615.)

BGBl. Nr. 376/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 375/1996

Fassungen ab: 01.10.1997, 01.01.1997, 01.12.1996, 01.09.1996, 01.08.1996, 01.06.1996, 01.05.1996, 01.01.1996, 01.05.1995, 01.01.1995, 01.10.1994

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 5, § 6, § 12, § 51b, § 51c, § 53a, § 61, § 103, § 105, § 106, § 112a, § 113a, § 113b, § 114, § 117, § 121, § 161, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

BGBl. Nr. 375/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 329/1996

Fassungen ab: 13.07.1996, 01.06.1996

Erfasste Bestimmungen: § 57, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 329/1996 (NR: GP XX RV 13 AB 135 S. 25. BR: AB 5193 S. 614.)

BGBl. Nr. 329/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.10.1997, 01.01.1997, 01.12.1996, 01.10.1996, 01.09.1996, 01.06.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 13, § 20c, § 22, § 30, § 31, § 34, § 36, § 44, § 49a, § 51, § 51a, § 53, § 53a, § 61, § 74, § 77, § 87, § 91, § 92, § 94, § 103, § 105, § 113a, § 113b, § 121, § 122, § 161, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 820/1995

Fassungen ab: 01.01.1997, 01.01.1996, 16.12.1995

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 30, § 36, § 39, § 72, § 74, § 80, § 85, § 89, § 91, § 97, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

BGBl. Nr. 820/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 522/1995

Fassungen ab: 01.01.1996, 09.08.1995, 01.05.1995, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 20b, § 21, § 35, § 39, § 76, § 80, § 93, § 97, § 105, § 113, § 131, § 157a, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 522/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 297/1995

Fassungen ab: 01.09.1995, 05.05.1995, 01.05.1995, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 6, § 10, § 12, § 13, § 20b, § 20c, § 22, § 36, § 54, § 61, § 94, § 104, § 112a, § 112b, § 113, § 139, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 297/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 43/1995

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.01.1997, 13.01.1995, 01.01.1995, 01.07.1994, 01.01.1994, 01.12.1987, 01.09.1985, 01.09.1984

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 13, § 13a, § 28, § 30, § 31, § 34, § 36, § 39, § 40a, § 40b, § 42, § 43, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 62a, § 65, § 72, § 74, § 75, § 77, § 80, § 81, § 82, § 83, § 85, § 87, § 89, § 91, § 92, § 94, § 97, § 98, § 101, § 103, § 105, § 106, § 109, § 111, § 112, § 114, § 115, § 118, § 119, § 120, § 122, § 123, § 124, § 128, § 130, § 131, § 134, § 136, § 138, § 139, § 140, § 141, § 142, § 143, § 146, § 147, § 149, § 150, § 151, § 152, § 153, § 154, § 155, § 161, Art. 4, Art. 6, Art. 8, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 43/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 665/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 01.10.1994, 01.09.1994, 24.08.1994, 01.07.1994, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 13, § 13a, § 15, § 15a, § 20c, § 22, § 38, § 58, § 59b, § 82a, § 82c, § 103, § 105, § 161

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 665/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 550/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 01.10.1994, 20.07.1994, 01.07.1994, 01.01.1994, 01.07.1993, 01.10.1991, 01.01.1991, 01.01.1985, 01.07.1981, 01.01.1959

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 10, § 12, § 12a, § 12b, § 15, § 28, § 29, § 30, § 30a, § 30b, § 30c, § 31, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 39, § 40, § 40a, § 40b, § 61, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 74a, § 74b, § 75, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79, § 79a, § 79b, § 80, § 81, § 82, § 83, § 85, § 85c, § 85d, § 85e, § 85f, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 108, § 109, § 110, § 111, § 112, § 113, § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 125, § 127, § 128, § 129, § 130, § 131, § 132, § 133, § 134, § 135, § 136, § 137, § 138, § 139, § 140, § 141, § 142, § 143, § 144, § 145, § 146, § 147, § 148, § 149, § 150, § 151, § 152, § 153, § 154, § 155, § 156, § 157, § 158, § 159, § 160, § 161, § 162, Art. 4, Art. 10, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 550/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 523/1994

Fassungen ab: 01.10.1994, 16.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 75, § 78, § 90

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 523/1994 (NR: GP XVIII RV 1295 AB 1585 S. 168. BR: 4809 AB 4822 S. 588.)

BGBl. Nr. 523/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 507/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 09.07.1994, 01.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 42, § 44, § 90

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)

BGBl. Nr. 507/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 16/1994

Fassungen ab: 01.09.1994, 06.01.1994, 01.01.1994, 01.01.1993, 01.09.1992, 01.09.1983, 01.09.1976

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 24b, § 28, § 30, § 30b, § 38, § 39, § 42, § 43, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 62a, § 65, § 72, § 73, § 74, § 76, § 77, § 78, § 82a, § 82c, § 84, § 84b, § 84c, § 85b, § 85d, § 86, § 90, Anl. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 5, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 16/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 519/1993

Fassungen ab: 01.09.1993, 31.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 59a, § 90, § 93, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

BGBl. Nr. 519/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 518/1993

Fassungen ab: 31.07.1993, 01.07.1993, 01.01.1993, 01.09.1992, 01.01.1978, 01.02.1956

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 13, § 42, § 44, § 45, § 82c, § 85, § 85a, § 87, § 90, § 92, § 92a, § 94a, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 518/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 334/1993

Fassungen ab: 01.01.1994, 27.05.1993

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 90, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 334/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 256/1993

Fassungen ab: 01.07.1993, 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 12, § 15, § 19, § 19a, § 19b, § 20a, § 20d, § 24, § 55, § 65, § 71, § 71a, § 73b, § 90

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 256/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 163/1993

Fassungen ab: 06.03.1993

Erfasste Bestimmungen: § 28

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 873/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 163/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 91/1993

Fassungen ab: 01.03.1993

Erfasste Bestimmungen: § 73b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. Nr. 91/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 873/1992

Fassungen ab: 01.01.1993, 31.12.1992, 01.09.1992

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 16, § 17, § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 59c, § 60, § 60a, § 61, § 62a, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 74b, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82c, § 84, § 84b, § 84c, § 85b, § 85d, § 85f, § 86, § 90, § 93, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 873/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 873/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 314/1992

Fassungen ab: 01.01.1993, 01.09.1992, 01.07.1992, 01.01.1992, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 21, § 38, § 55, § 56, § 74a, § 74b, § 84c, § 92a, § 93, § 94

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 314/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 12/1992

Fassungen ab: 01.01.1992

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 62a, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82c, § 84, § 84b, § 84c, § 85b, § 85d, § 86, § 94, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 12/1992 (NR: GP XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

BGBl. Nr. 12/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 466/1991

Fassungen ab: 01.10.1991, 01.09.1991, 29.08.1991, 01.07.1991, 01.01.1991, 01.07.1990, 20.06.1990

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 12, § 12a, § 12b, § 13a, § 16, § 21, § 22, § 44, § 59b, § 73, § 77, § 82a, § 85d, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 466/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 363/1991

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

BGBl. Nr. 363/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 277/1991

Fassungen ab: 01.07.1991, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 12, § 12a, § 13, § 15a, § 16, § 22, § 61, § 83, § 84, § 84a, § 84b, § 84c, § 85

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 277/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 276/1991

Fassungen ab: 01.01.1992

Erfasste Bestimmungen: § 64a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 276/1991 (NR: GP XVIII RV 65 AB 115 S. 27. BR: AB 4056 S. 541.)

BGBl. Nr. 276/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 22/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 62a, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82c, § 85b, § 85d, § 86, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 22/1991 (NR: GP XVIII RV 12 AB 28 S. 7. BR: AB 4011 S. 535.)

BGBl. Nr. 22/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 447/1990

Fassungen ab: 01.01.1991, 01.09.1990, 01.07.1990, 01.01.1990, 01.09.1989

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 12, § 20, § 26, § 38, § 57, § 58, § 59, § 59c, § 65, § 82c

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 447/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 408/1990

Fassungen ab: 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12, § 22, Art. 24

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 408/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 224/1990

Fassungen ab: 01.03.1991

Erfasste Bestimmungen: § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 224/1990 (VfGH)

BGBl. Nr. 224/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 179/1990

Fassungen ab: 01.04.1990, 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 39, § 42, § 48, § 55, § 65, § 72, § 74, § 78, § 82a, § 86, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 179/1990 (NR: GP XVII RV 1199 AB 1218 S. 133. BR: 3829 AB 3837 S. 527.)

BGBl. Nr. 179/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 651/1989

Fassungen ab: 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 12, § 22, § 26

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 651/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 372/1989

Fassungen ab: 01.01.1992, 01.09.1988

Erfasste Bestimmungen: § 64a, Art. 7, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 372/1989 (NR: GP XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

BGBl. Nr. 372/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 346/1989

Fassungen ab: 01.07.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 346/1989 (NR: GP XVII RV 969 AB 999 S. 109. BR: AB 3712 S. 518.)

BGBl. Nr. 346/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 344/1989

Fassungen ab: 01.01.1990, 22.07.1989, 01.02.1989, 01.01.1989, 01.09.1988, 01.07.1988, 01.01.1984

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 39, § 51, § 63, § 82a, § 82c, § 82d, § 92, § 95, § 96, Art. 11, Art. 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

BGBl. Nr. 344/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 737/1988

Fassungen ab: 01.01.1990, 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 22, § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 62a, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82c, § 85b, § 85d, § 86, Art. 4, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 737/1988 (NR: GP XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)

BGBl. Nr. 737/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 602/1988

Fassungen ab: 01.10.1988, 01.09.1988

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 49a, § 49b, § 59a, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 602/1988 (NR: GP XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

BGBl. Nr. 602/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 572/1988

Fassungen ab: 01.09.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 12

BGBl. Nr. 572/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 342/1988

Fassungen ab: 01.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 77, § 85d, Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 342/1988 (NR: GP XVII RV 499 AB 593 S. 64. BR: AB 3516 S. 504.)

BGBl. Nr. 342/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 326/1988

Fassungen ab: 01.09.1988

Erfasste Bestimmungen: § 59a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 326/1988 (NR: GP XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

BGBl. Nr. 326/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 288/1988

Fassungen ab: 01.09.1988, 01.07.1988, 01.06.1988, 01.01.1987, 01.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 12, § 20b, § 22, § 26, § 27, § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 62a, § 63, § 64, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 76, § 76a, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82c, § 85b, § 86, § 91, Art. 4, Art. 6, Art. 9, Art. 10, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

BGBl. Nr. 288/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 230/1988

Fassungen ab: 01.05.1988, 01.01.1988

Erfasste Bestimmungen: § 12a, § 42, § 44, § 45, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 230/1988 (NR: GP XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

BGBl. Nr. 230/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 148/1988

Fassungen ab: 01.10.1988, 18.06.1977

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 13, § 20c, § 48, § 49, § 51, § 51a, § 51b, § 54, § 61, § 73, § 82a, Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 148/1988 (NR: GP XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

BGBl. Nr. 148/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 125/1988

Fassungen ab: 04.03.1988

Erfasste Bestimmungen: § 82c

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 237/1987 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 75 AB 121 S. 18. BR: AB 3250 S. 487.)

BGBl. Nr. 125/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 395/1987

Fassungen ab: 01.06.1988

Erfasste Bestimmungen: § 26

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 395/1987 (VfGH)

BGBl. Nr. 395/1987

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 237/1987

Fassungen ab: 01.12.1987, 01.09.1987, 01.07.1987, 20.06.1987, 01.01.1987, 01.08.1986

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 10, § 12, § 13, § 20b, § 22, § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 45, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 61, § 62a, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82c, § 82d, § 85b, § 85d, § 86, Art. 4, Art. 9, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 237/1987 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 75 AB 121 S. 18. BR: AB 3250 S. 487.)

BGBl. Nr. 237/1987

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 387/1986

Fassungen ab: 01.01.1987, 01.08.1986, 01.07.1986, 01.01.1986, 01.09.1985

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 15a, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 55, § 59b, § 62a, § 73b, Art. 7, Art. 9, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 387/1986 (NR: GP XVI RV 1005 AB 1033 S. 149. BR: AB 3161 S. 478.)

BGBl. Nr. 387/1986

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 164/1986

Fassungen ab: 01.07.1986

Erfasste Bestimmungen: § 42, § 43, § 46

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 164/1986 (NR: GP XVI IA 70/A und 96/A AB 894 S. 131. BR: AB 3096 S. 473.)

BGBl. Nr. 164/1986

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 572/1985

Fassungen ab: 01.01.1986, 01.09.1985, 01.03.1985

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 22, § 24, § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 45, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 60, § 60a, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82c, § 85b, § 85d, § 86, Art. 4, Art. 8, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 572/1985 (NR: GP XVI RV 782 AB 811 S. 122. BR: AB 3052 S. 470.)

BGBl. Nr. 572/1985

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 295/1985

Fassungen ab: 01.01.1986

Erfasste Bestimmungen: § 75, § 78, § 85d

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 295/1985 (NR: GP XVI RV 370 AB 666 S. 99. BR: AB 3007 S. 464.)

BGBl. Nr. 295/1985

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 268/1985

Fassungen ab: 01.02.1985, 01.01.1985, 01.09.1984

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 15, § 20d, § 58, § 59, § 59a, § 59b, § 59c, § 59d, § 59e, § 60, § 61, § 62, § 63, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 268/1985 (NR: GP XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

BGBl. Nr. 268/1985

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 548/1984

Fassungen ab: 01.01.1987, 01.01.1985, 01.01.1984

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 12, § 13, § 15a, § 16, § 17, § 20c, § 22, § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 45, § 48, § 50, § 51, § 51a, § 52, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 60a, § 61, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 75, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82c, § 85b, § 85d, § 86, Art. 3, Art. 4, Art. 12, Art. 13, Art. 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 548/1984 (NR: GP XVI RV 461 AB 506 S. 72. BR: AB 2912 S. 455.)

BGBl. Nr. 548/1984

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 656/1983

Fassungen ab: 01.02.1984, 01.01.1984, 01.09.1983

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 12, § 12a, § 20b, § 22, § 26, § 27, § 28, § 30, § 30b, § 30c, § 38, § 38a, § 39, § 42, § 43, § 45, § 48, § 50, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 60, § 60a, § 65, § 72, § 73, § 73a, § 73b, § 74, § 76, § 76a, § 77, § 78, § 79a, § 79b, § 82a, § 82b, § 82c, § 82d, § 82e, § 85b, § 85d, § 86, Art. 3, Art. 4, Art. 10, Art. 12, Art. 15, Art. 21

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

BGBl. Nr. 656/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 612/1983

Fassungen ab: 01.01.1984

Erfasste Bestimmungen: § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 612/1983 (NR: GP XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440)

BGBl. Nr. 612/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 49/1983

Fassungen ab: 01.02.1983, 01.01.1983

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 19, § 61

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 49/1983 (NR: GP XV RV 1354 AB 1393 S. 142. BR: S. 431.)

BGBl. Nr. 49/1983

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 350/1982

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 350/1982

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 565/1981

Fassungen ab: 01.07.1982, 01.01.1982, 01.07.1981

Erfasste Bestimmungen: § 30a, Art. 5, Art. 7, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 565/1981 (NR: GP XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 565/1981

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 306/1981

Fassungen ab: 01.07.1981

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 15, § 20d, § 29, § 32, § 33, § 34, § 40, § 75

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 306/1981 (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: S. 412.)

BGBl. Nr. 306/1981

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 591/1980

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 591/1980 (NR: GP XV RV 526 AB 592 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 591/1980

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 545/1980

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 545/1980 (NR: GP XV IA 82/A AB 494 S. 50. BR: S. 403.)

BGBl. Nr. 545/1980

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 90/1980

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 90/1980 (NR: GP XV RV 235 AB 246 S. 24. BR: S. 393.)

BGBl. Nr. 90/1980

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 561/1979

Fassungen ab: 01.01.1980, 01.07.1979

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14, § 16, § 16a, § 17, § 24, § 25, § 68, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 561/1979 (NR: GP XV RV 115 AB 176 S. 20. BR: S. 391.)

BGBl. Nr. 561/1979

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 136/1979

Fassungen ab: 01.07.1979

Erfasste Bestimmungen: § 20c, § 41, § 44, § 46, § 47

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 136/1979 (NR: GP XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: S. 385.)

BGBl. Nr. 136/1979

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 677/1978

Fassungen ab: 01.01.1979, 01.01.1978

Erfasste Bestimmungen: § 51a, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 677/1978 (NR: GP XIV RV 1089 AB 1111 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 677/1978

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 345/1978

Fassungen ab: 01.08.1978, 01.01.1978

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 50a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 345/1978 (NR: GP XIV RV 908 AB 930 S. 98. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 345/1978

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 662/1977

Fassungen ab: 01.01.1978

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 9, § 11, § 52, § 54, § 66, Anl. 1, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 662/1977 (NR: GP XIV RV 673 AB 728 S. 78. BR: S. 370.)

BGBl. Nr. 662/1977

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 564/1977

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 564/1977 (VfGH)

BGBl. Nr. 564/1977

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 318/1977

Fassungen ab: 18.06.1977, 01.06.1977

Erfasste Bestimmungen: § 31, § 35, § 36, § 37, § 51, § 51b, § 53, § 62, § 63, § 64, § 69, § 70

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 318/1977 (NR: GP XIV RV 501 AB 550 S. 58. BR: S. 364.)

BGBl. Nr. 318/1977

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 402/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 402/1976 (VfGH)

BGBl. Nr. 402/1976

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 291/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 291/1976 (NR: GP XIV RV 225 AB 249 S. 26. BR: S. 352.)

BGBl. Nr. 291/1976

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 59/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 59/1976 (VfGH)

BGBl. Nr. 59/1976

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 396/1975

Fassungen ab: 01.01.1976, 01.01.1975, 01.09.1973

Erfasste Bestimmungen: § 7, Art. 2, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 396/1975 (NR: GP XIII RV 1556 AB 1619 S. 149. BR: S. 344.)

BGBl. Nr. 396/1975

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 392/1974

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 392/1974 (NR: GP XIII RV 1151 AB 1172 S. 110. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 392/1974

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 657/1973

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 657/1973 (VfGH)

BGBl. Nr. 657/1973

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 608/1973

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 608/1973 (VfGH)

BGBl. Nr. 608/1973

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 318/1973

Fassungen ab: 07.07.1973, 01.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 13b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 318/1973 (NR: GP XIII RV 749 AB 822 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 318/1973

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 278/1972

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 278/1972 (NR: GP XIII RV 315 AB 370 S. 36. BR: S. 312.)

BGBl. Nr. 278/1972

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 214/1972

Fassungen ab: 01.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 17a, § 17b, § 18, § 19a, § 19b, § 20, § 20a, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 214/1972 (NR: GP XIII RV 293 u. 323 AB 365 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 214/1972

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 168/1972

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 168/1972 (NR: GP XIII RV 235 AB 252 S. 28. BR: S. 310.)

BGBl. Nr. 168/1972

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 280/1971

Fassungen ab: 06.08.1971

Erfasste Bestimmungen: § 81

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 280/1971 (NR: GP XII RV 436 AB 485 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 280/1971

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 73/1971

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 73/1971 (NR: GP XII RV 281 AB 332 S. 35. BR: S. 299.)

BGBl. Nr. 73/1971

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 245/1970

Fassungen ab: 01.09.1970, 08.08.1970

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 71, § 71a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 245/1970 (NR: GP XII RV 57 AB 97 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 245/1970

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 198/1969

Fassungen ab: 01.09.1969

Erfasste Bestimmungen: § 21

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 198/1969 (NR: GP XI RV 1168 AB 1296 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 198/1969

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 259/1968

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 259/1968 (NR: GP XI RV 838 AB 905 S. 103. BR: S. 266.)

BGBl. Nr. 259/1968

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 184/1968

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 184/1968 (VfGH)

BGBl. Nr. 184/1968

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 236/1967

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 236/1967 (NR: GP XI RV 532 AB 570 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 236/1967

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 17/1967

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 17/1967 (NR: GP XI RV 268 AB 313 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 17/1967

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 109/1966

Fassungen ab: 13.07.1966

Erfasste Bestimmungen: § 13a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 109/1966 (NR: GP XI RV 50 AB 64 S. 9. BR: S. 241.)

BGBl. Nr. 109/1966

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 340/1965

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 340/1965 (NR: GP X RV 878 AB 945 S. 95. BR: S. 236.)

BGBl. Nr. 340/1965

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 190/1965

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 190/1965 (NR: GP X RV 788 AB 809 S. 83. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 190/1965

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 124/1965

Fassungen ab: 01.06.1965

Erfasste Bestimmungen: § 84

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 124/1965 (NR: GP X RV 715 AB 721 S. 80. BR: S. 228.)

BGBl. Nr. 124/1965

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 121/1965

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 153/1964 idF BGBl. Nr. 121/1965 (DFB) (NR: GP X RV 444 AB 461 S. 52. BR: S. 218.)

BGBl. Nr. 121/1965

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 102/1965

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 102/1965 (NR: GP X RV 671 AB 697 S. 78. BR: S. 227.)

BGBl. Nr. 102/1965

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 153/1964

Fassungen ab: 01.08.1964

Erfasste Bestimmungen: § 79

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 153/1964 idF BGBl. Nr. 121/1965 (DFB) (NR: GP X RV 444 AB 461 S. 52. BR: S. 218.)

BGBl. Nr. 153/1964

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 312/1963

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 312/1963 (NR: GP X RV 286 AB 305 S. 40. BR: S. 210.)

BGBl. Nr. 312/1963

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 144/1963

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 144/1963 (NR: GP X RV 122 AB 129 S. 19. BR: S. 204.)

BGBl. Nr. 144/1963

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 117/1963

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 117/1963 (NR: GP X RV 107 AB 124 S. 17. BR: S. 203.)

BGBl. Nr. 117/1963

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 89/1963

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 89/1963 (NR: GP X RV 48 AB 67 S. 12. BR: S. 201.)

BGBl. Nr. 89/1963

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 306/1961

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 306/1961 (NR: GP IX RV 509 AB 524 S. 89. BR: S. 182.)

BGBl. Nr. 306/1961

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 164/1961

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 164/1961 (NR: GP IX RV 428 AB 444 S. 69. BR: S. 177.)

BGBl. Nr. 164/1961

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 121/1961

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 281/1960 idF BGBl. Nr. 121/1961 (DFB) (NR: GP IX RV 322 AB 349 S. 55. BR: S. 168.)

BGBl. Nr. 121/1961

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 281/1960

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 281/1960 idF BGBl. Nr. 121/1961 (DFB) (NR: GP IX RV 322 AB 349 S. 55. BR: S. 168.)

BGBl. Nr. 281/1960

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 297/1959

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1959 (NR: GP IX RV 137 AB 147 S. 23. BR: S. 155.)

BGBl. Nr. 297/1959

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 247/1959

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 247/1959 (NR: GP IX RV 69 AB 77 S. 11. BR: S. 150.)

BGBl. Nr. 247/1959

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 94/1959

Fassungen ab: 01.02.1956

Erfasste Bestimmungen: § 83

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 94/1959 (NR: GP VIII RV 639 AB 653 S. 84. BR: S. 145.)

BGBl. Nr. 94/1959

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 54/1956 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.02.1956

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 67, § 80, § 82, § 85, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, Anl. 1

BGBl. Nr. 54/1956

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.