. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.
(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.
Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
1. a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
3. Universitätslehrer,
4. Lehrer,
5. a) Schul- und Fachinspektoren,
b) Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
6. a) Exekutivdienst,
b) Wachebeamte,
7. a) Militärischer Dienst,
b) Berufsoffiziere,
8. Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
9. Beamte des Krankenpflegedienstes,
10. Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
Bezüge
. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
Kinderzulage
. (1) Eine Kinderzulage von 14,5 Euro monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
1. eheliche Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Auszahlung
. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Vorrückung
. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.
Hemmung der Vorrückung
. (1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach § 82 Abs. 3 BDG 1979; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten;
2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist () nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
1. Karenzurlaub, der zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
2. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß
c) § 58c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
d) § 65c des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
Vorrückungsstichtag
. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten, die
a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und
bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten
a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1,
M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b,
M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7. die Zeit
a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PA, L 1,
M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.
(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2. bei Diplomstudien gemäß des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
3. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
3. nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.
(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,
1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder
2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.
Überstellung
. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b,
L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,
M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh,
H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;
2. Verwendungsgruppen L 2a;
3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten
Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
1. in eine andere Besoldungsgruppe oder
2. in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
1. die Verwendungszulage,
2. die Funktionszulage,
3. die Dienstzulagen nach den , 49a, 105 und 160 und
4. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 des Richterdienstgesetzes.
(4) Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
Entfall der Bezüge
. (1) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(3) Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
(4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß oder 4 letzter Satz, oder § 78b BDG 1979 außer Dienst oder gemäß § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
. (1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(5) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
. (1) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
Bezüge bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
oder der Lehrverpflichtung und bei Teilzeitbeschäftigung
. (1) Bei einem Beamten,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet.
(2) Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
(3) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach
1. des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder
2. des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder
3. des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.
(4) Dienstzulagen, auf die , oder 5a, oder bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie - bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen - auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß bleiben von den Abs. 1 bis 3 und von unberührt.
Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit
geblockter Dienstleistung
. (1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Zulagen und - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren.
(3) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
Bezüge bei Suspendierung
. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
Verjährung
. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen () verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Ansprüche bei Dienstverhinderung
. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß den , 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom in jedem Fall zu ersetzen.
(8) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe.
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in , 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach , 3, 3a oder 4 BDG 1979,
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. der volle Monatsbezug,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.
2. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
3. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.
Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß einzurechnen.
Wiederaufnahme in den Dienststand
. Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
Nebengebühren
. (1) Nebengebühren sind
1. die Überstundenvergütung (),
2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (),
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn
1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit bezogen hat und
2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus ergibt.
(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
. (1) Für Zeiträume, in denen
1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.
(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für die Leistung von Journaldiensten gemäß § 155 Abs. 5a BDG 1979. Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des anzuwenden.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und
2. für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50c Abs. 3 BDG 1979, des § 23 Abs. 10 MSchG und des § 10 Abs. 12 VKG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
. (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(4) Auf die Pauschalvergütung ist letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt zweiter Satz nicht.
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(6) und 8 ist anzuwenden.
Journaldienstzulage
. (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den und 17 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Bereitschaftsentschädigung
. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Mehrleistungszulagen
. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Belohnung
. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.
Erschwerniszulage
. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Gefahrenzulage
. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Aufwandsentschädigung
. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Fehlgeldentschädigung
. (1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Fahrtkostenzuschuß
. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf Leistungen nach den und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
2. die im und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2. gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß oder , jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
2. des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Vergütung nach des Volksgruppengesetzes
. (1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist und 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
Im Ausland verwendete Beamte
. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Auslandsverwendungszulage
. Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
1. einem Grundbetrag,
2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,
3. einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt,
4. einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,
5. einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen,
6. einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,
7. einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
8. einem Kinderzuschlag für jedes
a) eheliche Kind,
b) legitimierte Kind,
c) Wahlkind,
d) uneheliche Kind,
e) Stiefkind
des Beamten, für das er gemäß Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.
Kaufkraftausgleichszulage
. Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als in Wien.
Wohnkostenzuschuss
. (1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
1. Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat,
2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
(2) Dem Beamten, der bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat.
Zuschüsse für Familienangehörige
. Dem Beamten gebührt
1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
2. ein Kinderzuschuss für jedes im angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß Anspruch auf Kinderzulage hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,
3. ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und
4. ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat.
Ausstattungszuschuss
. Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß oder 8 hat.
Folgekostenzuschuss
. Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des oder des oder
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Eingliederung der im angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
Gemeinsame Bestimmungen zu den bis 21f
. (1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Zuschläge gemäß und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(4) Festzusetzen sind
1. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß bis 4 und in Pauschalbeträgen,
2. die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage und
3. die Zuschüsse gemäß , und im jeweils zu bemessenden Betrag.
(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den , 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den bis 21f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1. hält er sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß , oder
2. hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage;
das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß und 8 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß oder 8 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8) Neu zu bemessen sind
1. die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
2. die Kaufkraftausgleichszulage
a) mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
b) mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß und 8 sowie Zuschüsse gemäß den bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.
(12) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
2. wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
Besondere Auszahlungsbestimmungen
. Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers ausgezahlt werden:
1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
2. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
Pensionsbeitrag
. (1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
anstelle des für sie im anstelle des für sie im
Jahr 2004 für den Jahr 2004 für den
Monatsbezug maßgeblichen Monatsbezug maßgeblichen
Beitragssatzes von 12,55% Beitragssatzes von 11,05%
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
1. a) dem Gehalt und
b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des des Pensionsgesetzes 1965.
(2a) Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1 genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(3) Für Zeiträume, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus , 2 und 4 ergibt.
(3a) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus ergibt.
(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus ergibt.
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 78a BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.
(6a) Der Beamte, der die Außerdienststellung nach § 78b BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
(7) Der nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 freigestellte oder nach oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:
1. Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.
2. Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet
a) für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde,
b) für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.
3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten diejenige Einstufung für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, die dem Beamten nach den , 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.
(10) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979 oder
2. gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder 3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(11) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus und 2 ergibt.
(13) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.
(14) Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.
(15) Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
1. dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
2. die und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen.
Pensionskassenvorsorge
. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.
(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die Landeslehrer gelten.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.
Vorschuß und Geldaushilfe
. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn
1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder
2. das Strafverfahren eingestellt oder
3. der Beamte freigesprochen
worden ist.
Sachleistungen
. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgesetzt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5) Die Grundvergütungen
1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und
2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,
vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.
(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgenden übernächsten Monatsersten.
(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.
. (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zu entrichten.
(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, wobei
1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten zu 30% für Warmwasserkosten und
2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65% nach den Verbrauchsanteilen und zu 35% nach der beheizbaren Fläche
zu erfolgen hat.
(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.
(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als,ähnliche Verwendungen` im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.
. (1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Überschußbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
Vergütung für Nebentätigkeit
. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Ersatz der Reise (Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Abs. 1 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Abfertigung
. (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
Bemessung der Abfertigung
. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des ,
1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges.
(2a) Für Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 und § 136b BDG 1979 ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die gemäß relevante Dienstzeit heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
1. soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
2. wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
3. wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
Gehalt
. (1) Das Gehalt des Beamten des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch
. (1) In den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 gebührt dem Beamten nach vier Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („DAZ“).
(2) In den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 gebührt dem Beamten nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).
(3) Die und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
Funktionszulage
. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt
eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem
Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der
nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
Fixgehalt
. (1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach , einer allfälligen Dienstalterszulage nach und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre .................. 7 299,0 €,
b) ab dem sechsten Jahr ....................... 7 736,3 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre .................. 7 817,2 €,
b) ab dem sechsten Jahr ....................... 8 254,5 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre .................. 8 254,5 €,
b) ab dem sechsten Jahr ....................... 8 862,3 €.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.
Verwendungszulage
. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der der Beamte angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte angehört.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
Verwendungsänderung und Versetzung
. (1) Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
(2) Wird der Beamte von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
1. in der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 2,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppe 3,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 der Funktionsgruppe 3,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 der Funktionsgruppe 2,
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe
angehört hat,
2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
(4) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(5) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 141 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 141a Abs. 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6a) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
Ergänzungszulage
. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1. im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
2. im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
3. im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2) In den Fällen des gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage oder
2. dem jeweiligen Fixgehalt
und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
1. der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
2. der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß
1. die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß abberufen worden ist,
2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.
(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den bis 19 nicht zugrunde zu legen.
(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,
1. wenn der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach erhalten hat.
. (1) Einem Beamten, der dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten
1. alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der vor Inkrafttreten des § 254 BDG geltenden - hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit gegenüber diesem Zeitpunkt um zwei Jahre verbesserten - Beförderungspraxis gebührt hätten,
2. neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.
(2) Abs. 1 gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß § 254 Abs. 16 BDG, auf die anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach ,
3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach .
(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß letzter Satz oder gemäß letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(4) Es sind gleichzuhalten:
1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,
2. für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.
(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach in Verbindung mit schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.
Funktionsabgeltung
. (1) Einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Es gebühren bei einem Unterschied von
1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
(4) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe
A 7
A 6
A 5
A 4
A 3
A 2
A 1
GL
GL
GL
GL
GL
GL
GL
1,2
1
1
1
GL
2
2
2
1
3 – 6
3
2
7
4
2
8
5
2
6
2
7
3
8
5
(5) Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.
(6) Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
(6a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach oder auf eine Verwendungszulage nach hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 6 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach , ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.
(7) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit
1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und
2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach
die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.
(7a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.
(7b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach , ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.
(8) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.
(9) Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden
1. auf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
3. auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.
Verwendungsabgeltung
. (1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied
1. von den Verwendungsgruppen A 2 und A 3 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,
2. von den Verwendungsgruppen A 4 bis A 7 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.
(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.
(5) Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe des Beamten, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte Anspruch auf eine Verwendungszulage nach und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.
(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach nicht übersteigen, die dem Beamten im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.
(7) Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
. (1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach oder eine Verwendungsabgeltung nach oder eine Ergänzungszulage nach gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des oder 2 BDG 1979 zutreffen.
(3) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach oder eine Ergänzungszulage nach oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach oder die Ergänzungszulage nach oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
(5) Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Allgemeinen Verwaltungsdienst angehört.
. (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,
1. gebühren dem Beamten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
Exekutivdienstliche Tätigkeiten
. (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 88,9 €
gebührt dem Beamten
1. des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen und an Justizanstalten,
2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
5. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,
an Stelle der im vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
(4) Die Vergütung beträgt
1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 10,95%
2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,
3. für die unter Abs. 3 Z 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
. (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt
1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
a) ohne einschlägige Berufsausbildung 9,1 €,
b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 18,0 €,
2. als Wart mit Grundbefähigung 152,9 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 260,7 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 359,7 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 337,1 €, und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 283,3 €.
(3) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(4) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen
Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 332,4 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 454,4 €.
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.
ABSCHNITT III
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
----------------------------------------------
UNTERABSCHNITT A
Richteramtsanwärter und Richter
-------------------------------
. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im Richterdienstgesetz geregelt.
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
Gehalt des Staatsanwaltes
. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
_________________________________________________
in der in der Gehaltsgruppe
Gehalts- ____________________________________
stufe St 1 St 2 St 3
____________________________________
Euro
_________________________________________________
1 3368,2 -- --
2 3837,1 -- --
3 4263,1 -- --
4 4689,2 5004,4 --
5 5115,4 5515,8 6708,7
6 5498,7 6027,1 7305,4
7 5797,0 6538,5 7902,0
8 6052,8 7007,2 8862,3
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 9 971,1 €.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe St 1:
a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
b) Staatsanwälte,
c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe St 2:
a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe St 3:
a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
Ergänzungszulage
. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.
(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.
Dienstzulage
. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:
. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie
beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 .............. 36,3 Euro,
2. alle übrigen Staatsanwälte ........................ 45,1 Euro.
Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.
Überstellung
. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach maßgebend gewesen wäre.
(2) Das Gehalt des Universitätsprofessors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor ( des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG) oder zum Ordentlichen Universitätsprofessor ein höheres als das nach gebührende Gehalt gewähren.
(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie ( und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993, und § 23 Abs. 1 Z 3 KUOG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist.
(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) oder eines Ordentlichen Universitätsprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(7) ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und auf Ordentliche Universitätsprofessoren nicht anzuwenden.
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)” anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(12) Dem (Ordentlichen) Universitätsprofessor an einer Universität der Künste gebührt ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG an der betreffenden Universität der Künste das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)”, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.
(2) Das Gehalt des Universitätsdozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.
(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.
Gehalt der Universitätsassistenten
. (1) Auf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitätsassistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
Dienstzulage (Forschungszulage)
. (1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
. Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
. (1) Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß .
(2) Dem Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Die Dienstalterszulage des Universitätsdozenten gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 634,5 €.
Besondere Dienstalterszulage
. (1) Einem Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß .
(2) und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.
(4) Bei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit gemäß Abs. 1 sind auch Zeiten heranzuziehen, die
1. nach dem 7. November 1968 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder
3. nach dem 1. Juni 2002 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002)
zurückgelegt worden sind.
Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß bis 15 des Universitätsgesetzes 2002
. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Der Grundbetrag von 3 973,2 Euro gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 155 Abs. 10 BDG 1979). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß , 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.
(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(8) Die gemäß § 165 Abs. 4 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.
(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Universität der Künste Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß oder eine Remuneration gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht.
(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden, wobei bei der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.
(11) Eine gemäß in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.
Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß bis 21 des Universitätsgesetzes 2002
. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:
Diese Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(3) Für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. Abs. 2 Z 7 ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß , 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.
(5) Lehrveranstaltungen, die ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent nach seinem künstlerischen Gesamtkonzept gemeinsam mit einem Bundes- oder Vertragslehrer, Universitätsassistenten oder Lehrbeauftragten abhält, sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung für diesen Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten nur im halben Stundenausmaß zu berücksichtigen.
(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(8) Die gemäß § 165 Abs. 4 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.
(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß oder eine Remuneration gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.
(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden.
(11) Eine gemäß in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.
(12) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ist anzuwenden.
(13) Hält ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 und gemäß einzubeziehen.
(14) Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (Zentrales) künstlerisches Fach ernannter Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder gemäß einzubeziehen.
(15) In den Fällen der Abs. 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (Zentralen) künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach zweiter Satz nicht anzuwenden.
(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß dürfen zusammen den Betrag von 5 562,5 Euro je Semester nicht übersteigen. Auf diesen Betrag ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten
. (1) Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 341,0 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach werden hiedurch nicht berührt.
(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.
(3a) Hat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen - allenfalls in Blockform - zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.
(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.
(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.
(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(7) Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.
(8) Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen
Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 332,4 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 454,4 €.
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.
Abfertigung
. (1) Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
(3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.
ABSCHNITT V
Lehrer
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Gehalt
. (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
(2) Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2.
(3) und sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Dienstalterszulage
. Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulagen
. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß oder gemäß oder gemäß gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur () oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit ) und im angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
(7) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit ) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2 und 6 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.
. (1) Eine Dienstzulage gebührt
1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
9. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt,
10. den Abteilungsleitern an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung,
11. den Abteilungsleitern für die Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind,
12. den Abteilungsleitern an Berufspädagogischen Akademien,
13. den Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
14. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
15. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
16. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
17. den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
18. den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
(2) Die Dienstzulage beträgt:
1. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 18 angeführten Funktion zwei Drittel der Dienstzulage, die in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre;
2. für den Inhaber der im Abs. 1 Z 11 angeführten Funktion 559,6 €.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH
1. für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt, die auch mit der Betreuung eines anderen Lehramtes oder mehrerer anderer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung betraut sind,
2. für Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung einer anderen Abteilung oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind,
3. für Abteilungsleiter für die Übungsschule an Pädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder mit der Betreuung der schulpraktischen Studien einer Schulart oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung oder einer weiteren Abteilung für die Übungsschule betraut sind und
4. für Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule betraut sind.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 67,6 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 123,8 €.
(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den
im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen
Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für
Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 37,1 €. In der
Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte
Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für
Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,1 €.
(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden ().
. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der bzw. 58 richtet; bei Anwendung des sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter gemäß § 23 KH-OG sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 223,5 €.
(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Lehrveranstaltungen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Z 22 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. gilt sinngemäß.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,
unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage.
(4a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt
1. Lehrern, auf die anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
2. in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
ist anzuwenden.
(5) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Hauptschullehrer in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; gilt sinngemäß.
(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten würden.
(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die
1. die im und 4 angeführte Befähigung aufweisen und
2. auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.
(8) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe
L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
1. eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als
a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.
(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen und
2. als
a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
b) Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.
(10) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.
(11) Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
aufweisen,
2. a) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder
b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
abgelegt haben,
3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
verwendet werden,
4. die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
5. eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.
(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen,
2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.
. (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 75,1 €,
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 113,7 €,
3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 156,1 €.
Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 75,1 €.
(2a) Lehrern im Sinne des des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 16,3 €.
(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 113,7 €; gilt sinngemäß.
(4) Eine Dienstzulage gebührt
1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder
L 2a 2, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
a) an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind,
4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen "Textiles Werken" und "Ernährung und Haushalt" oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand "Textiles Werken" jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
5. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2b 1 und
c) L 2a 1,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind oder
6. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3 und
b) L 2b 1,
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.
(5) Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
1. Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
2. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 90,3 €.
3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.
. (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 53,5 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 66,6 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 80,0 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 53,5 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 66,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
c) 66,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 80,0 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 53,5 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 66,6 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 26,9 €.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 53,5 €, wenn sie in einer oder zwei,
b) 66,6 €, wenn sie in drei oder vier,
c) 73,6 €, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 53,5 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 66,6 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 53,5 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 66,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 73,6 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 52,4 €,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 26,4 €.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 80,0 € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. 94,0 € in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule
verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit
bis zu 4 Klassen ......................... 60%
5 bis 7 Klassen .......................... 75%
8 oder 9 Klassen ......................... 90%
10 bis 12 Klassen ........................ 100%
13 bis 15 Klassen ........................ 110%
16 bis 18 Klassen ........................ 120%
mehr als 18 Klassen ...................... 130%
von 104,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem
Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater
verwendet werden.
(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit
mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet
wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die
Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 60%
3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 80%
4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 100%
5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 115%
6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 130%
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 145%
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ................. 160%
von 34,3 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem
Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater
verwendet werden.
(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen
Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage
beträgt an Polytechnischen Schulen mit
1 bis 2 Klassen .................... 40%
3 bis 4 Klassen .................... 60%
5 bis 6 Klassen .................... 80%
7 bis 8 Klassen .................... 100%
9 bis 10 Klassen .................... 120%
11 bis 12 Klassen .................... 140%
13 bis 14 Klassen .................... 160%
15 bis 16 Klassen .................... 180%
17 bis 18 Klassen .................... 200%
19 bis 20 Klassen .................... 220%
mehr als 20 Klassen .................. 240%
von 104,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
. Einem Lehrer, der nach § 9 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
. Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach ergibt, sind die Bemessungskriterien des erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet.
. Die Dienstzulagen nach den bis 59d, 71 und 71a und die Ergänzungszulage nach sind ruhegenußfähig.
. (1) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen,
b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Haupt- oder Sonderschullehrer,
b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31.
Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen
oder
b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen
Schulen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
1. im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.
Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.
(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
eine Dienstzulage von 44,2 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 37,1 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des sind anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 13,2 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 11,1 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach .
(6) Lehrern, auf die nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des und Abs. 5a Z 1 und 2.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,
1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.
Erzieherzulage
. (1) Lehrern (Erziehern), die
1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(4) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden abweichend vom Abs. 3 durch die Erzieherzulage abgegolten:
1. ein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(5) Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Abs. 1 Z 2 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 2 angeführten Ansätze.
(6) Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:
1. 0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(7) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Abs. 6 abgegolten:
1. 0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(8) Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.
(9) Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Abs. 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.
(10) Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
(11) Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
(12) Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,432% des Gehaltes des Lehrers.
(3) Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach bis 8, bis 12, bis 5a, und dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(4) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als
1. den im des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder
3. an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß des Schulzeitgesetzes oder
4. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
5. an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
6. an bis zu fünf Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
a) im gesamtschulischen Interesse liegt,
b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
abwesend ist,
zur Gänze unterbleibt.
(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
(7) In Fällen der Abs. 5 und 6 sind einzustellen pro Tag
1. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,
2. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z 6) zur Gänze einzustellen.
(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt
1. 29,9 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
2. 25,9 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 26,3 €, für andere Verwendungsgruppen 22,6 €.
(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von
1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,
3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.
(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.
(9) Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung, insbesondere auch eine solche nach § 4 Abs. 2 BLVG), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:
1. Zunächst ist die gemäß Abs. 8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.
2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.
3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen so lange auf die Supplierverpflichtung nach § 4 Abs. 2 BLVG, bis diese hinsichtlich des betreffenden Schuljahres erfüllt ist.
4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.
(10) Vertretungsstunden gemäß Abs. 9 Z 3 sind auf die Supplierverpflichtung als Stunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzurechnen. Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.
(11) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Abs. 8 bis 10.
(12) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1. 2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der
herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,15% des Gehaltes des Lehrers.
Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
. (1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
1. 163,9 € in der Verwendungsgruppe L 1,
2. 143,4 € in den übrigen Verwendungsgruppen.
(2) Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe LP A sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Übungsschulen nicht anzuwenden.
(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen
. (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im
Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA ... 131,1 €,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ....... 110,6 €,
2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten
jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA ... 102,4 €,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ....... 90,1 €,
3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten
Tätigkeiten an allgemein bildenen Übungsschulen sowie
die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten
Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils
im Ausmaß einer Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe VI
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA ... 90,1 €,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ....... 73,7 €,
4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten
Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß
einer halben Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe VI
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ............ 45,1 €,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ....... 36,8 €.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen
1. mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde
2. mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden
3. mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden
4. mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:
1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im und 3 und im der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.
(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern
. (1) Einem Lehrer
1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 73,6 €,
2. an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 73,6 €,
3. an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 122,9 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.
(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Auf Lehrer an Berufsschulen, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstandsgeschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, sind Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat.
(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) bei
Landeslehrern
. (1) Für die in der Anlage 5 angeführte Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für die in dieser Anlage angeführten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 45,1 €.
(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine von Z 1 bis 6 in Verbindung mit Z 7 der Anlage 5 abweichende Verteilung der für die betreffende Schule vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. In diesem Fall ändert sich die Höhe der Vergütung entsprechend.
(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte,
Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
. (1) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen in der Höhe von 122,9 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe,
2. für die Verwaltung
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
c) der Schreib- und Büromaschinen,
d) der Laboratoriumseinrichtungen,
e) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
g) der Lehrmittelsammlung fur den fachtheoretischen Unterricht,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 45,1 €,
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 90,1 €.
(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 155,6 €,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 139,3 €,
2. für die Verwaltung
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der Schülerbücherei und
c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,
d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 122,9 €,
für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 106,4 €,
3. für die Verwaltung
a) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
b) der Schreib- und Büromaschinen,
c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 102,4 €, für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 90,1 €,
4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 102,4 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 90,1 € für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder
(4) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(5) Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
(6) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.
(7) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Vergütung für die schulpraktische Ausbildung
. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
(2) Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
1. eines Studierenden .................................. 9,4 €,
2. von zwei Studierenden ............................... 13,7 €,
3. von drei Studierenden ............................... 17,9 €,
4. ab vier Studierenden ................................ 20,0 €
pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.
(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
(5) Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
(6) Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.
Vergütung für Unterrichtspraktika
. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind. Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind, erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 20 vH, für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf 25 vH des im Abs. 1 genannten Unterschiedsbetrages.
(3) Die Vergütung gebührt von dem Monat an, in dem der Unterrichtspraktikant seine Tätigkeit an der Schule antritt, bis zu dem Monat, in dem das Unterrichtspraktikum endet oder vorzeitig beendet wird oder der Unterrichtspraktikant einem anderen Betreuungslehrer zugewiesen wird. Für Monate während des Unterrichtsjahres, in denen dem Unterrichtspraktikanten wegen Verhinderung oder vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums kein bzw. nur ein gekürzter Ausbildungsbeitrag zusteht, gebührt keine bzw. nur eine entsprechend gekürzte Vergütung. Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.
(4) Die Vergütungen für Unterrichtspraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens
zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die
pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine
Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PA und L 1 ....... 11,6 Promille
in den Verwendungsgruppen L 2 ................ 9,4 Promille und
in der Verwendungsgruppe L 3 ................. 6,0 Promille
des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.
Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im
Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung,
Diplomprüfung und Abschlußprüfung
. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PA und L 1 eine Abgeltung von 226,8 € und
2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 197,6 €
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.
(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.
(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich
1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PA und L 1 um 29,1 € und
2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 25,4 €
für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
Überstellung
. (1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.
(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.
Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen
. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
(3) Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, sondern lediglich gemäß § 125b LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren
Gehalt
. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:
(2) Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.
(3) Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. und sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
(4) Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
(6) Durch das Fixgehalt und die nach gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Vergütung für die Schul- und Fachinspektion
. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.
(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:
(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
Überstellung
. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren. ist dabei anzuwenden.
(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,
2. Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.
(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4a) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnen, die gemäß in der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.
(5) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Abs. 4) worden wäre.
Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion
. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung.
(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt des Lehrers (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.
(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist und 3 anzuwenden.
(4) Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.
(6) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(8) Die Abs. 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
. (1) Wird ein Lehrer als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
(2) Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.
ABSCHNITT VII
EXEKUTIVDIENST
Gehalt
. (1) Das Gehalt des Beamten des Exekutivdienstes wird durch
die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und
. (1) In der Verwendungsgruppe E 1 gebührt dem Beamten nach vier Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („DAZ“).
(2) In den Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gebührt dem Beamten nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).
(3) Die und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
Funktionszulage
. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
Fixbezug
. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach , einer allfälligen Dienstalterszulage nach und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 7 299,0 € und ab dem sechsten Jahr 7 736,3 €.
(2) Die Bestimmungen der bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.
Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes
. § 32 in der am 31. 12. 2002 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 32 Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E 1 tritt.
Verwendungszulage
. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1
1. der Gehaltsstufe 3 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,
2. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. der Beamte des Exekutivdienstes
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(6) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Verwendungsänderung und Versetzung
. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
(2) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und war der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
1. in der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppe 3,
2. in der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 5
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 oder 2 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die Funktionszulage der im Abs. 3 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
(5) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 3 Z 1 oder 2 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(6) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(7) Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 145b Abs. 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(8) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 3 oder 4 Z 1 oder auf Grund des Abs. 7 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(9) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 6 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
(10) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung nach § 145d Abs. 1 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Ergänzungszulage
. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1. im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
2. im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75
3. im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
1. der Beamte des Exekutivdienstes in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
2. der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2Z 2 ist, daß
1. die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß abberufen worden ist,
2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und
3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage, so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(5) Die Ergänzungszulage nach Abs. 4 ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den bis 19 nicht zugrunde zu legen.
(6) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 gebührt nicht,
1. wenn der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte des Exekutivdienstes während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach erhalten hat.
(7) In den Fällen des gilt Abs. 1 mit der Abweichung, dass die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(8) § 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von
1. vier Jahren im Ausmaß von 50%,
2. fünf Jahren im Ausmaß von 60%,
3. sechs Jahren im Ausmaß von 70%,
4. sieben Jahren im Ausmaß von 80%,
5. acht Jahren im Ausmaß von 90%,
6. neun Jahren im vollen Ausmaß,
ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.
(9) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seinem Monatsbezug - mit Ausnahme der Kinderzulage – sowie der Vergütungen nach bis und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,“
2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach ,
3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach .
(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß letzter Satz oder gemäß letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
Funktionsabgeltung
. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Es gebühren bei einem Unterschied von
1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
(4) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte des Exekutivdienstes eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe
E2b
E2a
E1
GL
GL
GL
1
1
2
2
3 – 5
3
6
4
7
5
(4a) Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe E 1 hätte.
(5) Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
(5a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte des Exekutivdienstes während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach oder auf eine Verwendungszulage nach hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach , ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.
(6) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit
1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes und
2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach
die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.
(6a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 6 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.
(6b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 und bezieht der Beamte des Exekutivdienstes keine Funktionszulage nach , ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 6 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.
(7) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.
(8) Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden
1. auf Zeiten, in denen die vom Beamten des Exekutivdienstes ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
Verwendungsabgeltung
. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten des Exekutivdienstes zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied
1. von der Verwendungsgruppe E 2a auf die Verwendungsgruppe E 1 einen Vorrückungsbetrag,
2. von der Verwendungsgruppe E 2b auf die Verwendungsgruppe E 2a einen halben Vorrückungsbetrag.
(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.
(5) Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe des Beamten, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf eine Verwendungszulage nach und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.
(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach nicht übersteigen, die dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.
(7) Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach oder eine Ergänzungszulage nach oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach oder die Ergänzungszulage nach oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.
(2) Die Wachdienstzulage beträgt
_____________________________________
In der
Verwendungs- Euro
gruppe
_____________________________________
E 2c 66,1
E 2b 77,7
E 2a 77,7
E 1 88,9
_____________________________________
(3) Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im genannten Betrages.
(4) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Vergütung für besondere Gefährdung
. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.
(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Abs. 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.
(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:
(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.
Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.
(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,
1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und
2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach hat.
(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach um 4,918 Promille des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn
1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder
2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.
Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 92,7 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
1. letzter Satz,
2. und 5,
3. und
4. .
Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit
langer Exekutivdienstzeit
. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.
(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann ihm gemäß , aber abweichend vom , eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich
1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, und
2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.
(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach oder oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.
. Der Bundeskanzler hat für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von ist diese Versicherung auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete abzuschließen.
Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Überstellung
. (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
ABSCHNITT VIII
MILITÄRISCHER DIENST
UNTERABSCHNITT A
Berufsmilitärpersonen
Gehalt
. (1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die
Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und
(3) ist auf Berufsmilitärpersonen mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Dienstalterszulage
. (1) In den Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe („DAZ“).
(2) In den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach zwei Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).
(3) Die und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
Fixgehalt
. (1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach , einer allfälligen Dienstalterszulage nach und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre .................. 7 299,0 €,
b) ab dem sechsten Jahr ....................... 7 736,3 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre .................. 7 817,2 €,
b) ab dem sechsten Jahr ....................... 8 254,5 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre .................. 8 254,5 €,
b) ab dem sechsten Jahr ....................... 8 862,3 €.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.
UNTERABSCHNITT B
Militärpersonen auf Zeit
Gehalt
. (1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die
Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und
(3) ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Abfertigung
. (1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
drei Jahren ........................................ das Zweifache
sechs Jahren ....................................... das Dreifache
neun Jahren ........................................ das Vierfache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten
1. nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und
2. kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(4) Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die und 13b Abs. 4 sind anzuwenden.
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige
Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut
sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
Verwendungszulage
. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1
1. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,
2. der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der die Berufsmilitärperson angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der die Militärperson angehört.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
1. die Militärperson
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.
Verwendungsänderung und Versetzung
. (1) Wird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson
1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,
2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppe 3,
3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 der Funktionsgruppe 3,
4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr
1. die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.
(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.
Ergänzungszulage
. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, gebührt ihr bei Anwendung des bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1. im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
2. im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75
3. im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2) In den Fällen des gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage oder
2. dem jeweiligen Fixgehalt
und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
1. die Militärperson in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der sie gemäß abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
2. die Militärperson der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß
1. die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der die Militärperson gemäß abberufen worden ist,
2. die Militärperson die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und,
3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der Militärperson unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf eine Funktionszulage,
so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.
(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den bis 19 nicht zugrunde zu legen.
(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,
1. wenn die Militärperson in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
2. wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3. aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn die Militärperson während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach erhalten hat.
Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 152b Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 nicht anzuwenden.
Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. sie
a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.
(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) ihrer Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach ,
3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach .
(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß letzter Satz oder gemäß letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
(4) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.
(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach in Verbindung mit schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.
Funktionsabgeltung
. (1) Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Es gebühren bei einem Unterschied von
1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe
M Z Ch
M BUO 2 und M ZUO 2
M BUO 1 und M ZUO 1
M BO 2 und M ZO 2
M BO 1 und
M ZO 1
GL
GL
GL
GL
GL
1
1
1
GL
2
2
2
1
3 – 6
3
2
7
4
2
5, 6
2
7
3
8, 9
5
(6) Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.
(7) Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
(7a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird die Militärperson während der Zeit, in der sie Anspruch auf Ergänzungszulage nach oder auf eine Verwendungszulage nach hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 7 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch der Militärperson eine Verwendungszulage nach , ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die der Militärperson tatsächlich gebührt.
(8) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit
1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson und
2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach
die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.
(8a) Ist der Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Ergänzungszulage nach gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 8 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach heranzuziehen, die der Militärperson gebührte, wenn ihr früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.
(8b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppen MBO1 oder MZO1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen MBO2 oder MZO2 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach , ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 8 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.
(9) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.
(10) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(11) Die Abs. 1 bis 10 sind nicht anzuwenden
1. auf Zeiten, in denen die von der Militärperson ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört,
2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
3. auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der die Militärperson angehört, solange sie sich in der Ausbildungsphase befindet.
Verwendungsabgeltung
. (1) Wird eine Militärperson vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihr hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied
1. von den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M BUO 1 und M ZUO 1 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,
2. von den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.
(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung der Militärperson und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem die Militärperson vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.
(5) Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe der Militärperson, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat die Militärperson Anspruch auf eine Verwendungszulage nach und wird sie gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.
(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach , nicht übersteigen, die der Militärperson im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.
(7) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
. (1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach oder eine Verwendungsabgeltung nach oder eine Ergänzungszulage nach gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des oder 2 BDG 1979 zutreffen.
(3) Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach oder eine Ergänzungszulage nach oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungsabgeltung gebühren. Wird die Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt eine Verwendungszulage nach oder eine Ergänzungszulage nach oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich der Militärperson, die diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
(5) Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört.
2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
(2) Die Truppendienstzulage beträgt
1. 88,9 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und
M ZO 2,
2. 45,0 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1,
M ZUO 2 und MZCh.
(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen
. Die und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder
b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im und b sind nicht anzuwenden.
Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule und bei einer Stellungskommission
a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder
c) als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G vermittelt.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson:
Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach .
(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
. (1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im vorgesehene Ausmaß,
2. als Wart mit Grundbefähigung 62,8 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 170,9 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 269,8 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 206,8 € und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 152,9 €.
(3) bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.
Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
(2) Militärpersonen, die
1. durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
2. in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden,
gebührt eine monatliche Vergütung.
(3) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 109,5 €,
2. M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh 219,0 €.
(6) Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.
(7) Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen auf Grund eines Dienstunfalls).
(8) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(9) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
keine Vergütung.
(12) Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.
Überstellung
. (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,
1. gebühren ihm im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
(4) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
ABSCHNITT IX
Beamte des Post- und Fernmeldewesens
Anwendungsbereich und Gehalt
. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, anzuwenden.
(2) Das Gehalt des Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in der Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
PT 9
PT 8
PT 7
PT 6
PT 5
PT 4
PT 3
PT 2
PT 1
Euro
1
1071,4
1115,5
1125,8
1161,8
1161,8
1307,1
1307,1
1307,1
1579,4
2
1080,3
1126,4
1140,2
1174,2
1174,2
1334,8
1334,8
1334,8
1579,4
3
1089,5
1139,1
1156,3
1190,7
1248,5
1367,9
1367,9
1367,9
1579,4
4
1099,4
1153,8
1174,4
1211,6
1252,4
1406,5
1407,4
1407,4
1660,8
5
1110,0
1170,6
1194,4
1236,1
1263,8
1450,2
1453,2
1487,8
1747,1
6
1120,8
1189,3
1216,3
1265,1
1282,8
1498,8
1505,2
1540,9
1838,1
7
1132,4
1209,8
1240,2
1298,5
1310,4
1552,3
1563,8
1602,1
1934,4
8
1144,5
1232,5
1266,0
1337,3
1345,7
1610,7
1628,5
1671,0
2035,3
9
1157,0
1257,1
1294,3
1380,2
1389,0
1674,1
1699,5
1748,1
2141,2
10
1170,2
1283,5
1325,0
1427,4
1439,9
1742,5
1776,6
1833,3
2251,8
11
1183,9
1313,0
1357,9
1478,8
1498,7
1815,6
1860,4
1926,5
2367,6
12
1198,2
1344,7
1392,7
1534,7
1565,4
1893,7
1950,6
2027,6
2487,9
13
1213,0
1378,5
1429,6
1594,6
1640,0
1976,6
2046,9
2137,0
2613,4
14
1228,2
1414,1
1468,4
1658,9
1722,4
2064,3
2149,2
2254,2
2743,8
15
1244,2
1451,9
1509,1
1727,6
1812,5
2157,1
2258,0
2379,7
2878,8
16
1260,7
1491,8
1551,9
1800,4
1910,6
2255,0
2373,3
2513,4
3018,8
17
1277,7
1533,5
1596,7
1877,6
2016,3
2357,5
2494,7
2654,7
3163,9
(3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 216,6 Euro. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 236,1 Euro.
(4) Das Gehalt des Beamten des Post- und Fernmeldewesens beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe
1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der PTA Direktion Wien ein Gehalt im Ausmaß von 7 194,0 Euro und
2. den Leitern der übrigen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 6 833,1 Euro.
(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20% des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die bis 106 sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.
(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach nicht in Betracht.
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
. (1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.
(3) Die und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulage
. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
(3) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
auf Arbeitsplätzen der Verwendungs-gruppe
in der Dienstzulagen-gruppe
für die Verwendung als (im)
Euro
PT 5
A
66,8
B
148,5
PT 7
A
Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlägigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftragt ist
33,4
B
Omnibuslenkerdienst
162,7
PT 8
A
Omnibuslenkerdienst
162,7
B
Landzustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilanlagen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice
33,4
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
Dienstabgeltung
. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. ist anzuwenden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
(5) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Dienstabgeltung.
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(4) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
Überstellung
. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT X
Beamte des Krankenpflegedienstes
Anwendungsbereich
. Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.
Gehalt
. (1) Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
. Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.
Pflegedienst-Chargenzulage
. (1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
. (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
1. 138,1 € in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
2. 157,2 € im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
(3) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT A
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Haushaltszulage und Kinderzulage
. (1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3) Das Außerkrafttreten des in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben
. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
. (1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.
(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im und
2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im und 4a und
3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im und 6
vorgesehene Wertsicherung.
(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach neu zu bemessen bzw. zu bemessen.
. Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom und Abs. 5 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.
. (1) Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.
(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.
(4) Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
(5) Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.
(6) Die gemäß Abs. 2 und 3 sowie bemessene Grundvergütung und die gemäß Abs. 4 festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß gebührenden Leistungen anzurechnen.
(7) Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Abs. 6 entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß gebührenden Leistungen anzurechnen.
(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des zu bemessen.
. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.
(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
Vorschuss
. bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
. (1) Unter den Voraussetzungen der und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des letzter Satz und des letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 2 oder Belohnungen nach Abs. 3 gewährt werden.
(2) Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfasst einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.
(3) An Stelle oder neben der im Abs. 2 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können insbesondere darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 2 angeführte Untergrenze anzurechnen.
Vorrückungsstichtag
. (1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 119/2002)
(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,
sind die Regelungen des über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.
(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
(7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
1. sowohl am 1. Mai 1995
2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(9) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
(11) (Anm.: Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.)
(11a) (Anm.: Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.)
(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß dieses Bundesgesetzes oder gemäß des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12
1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
2. ist anzuwenden.
(15) (Anm.: Tritt mit 31.8.2010 in Kraft.)
Vorrückungsstichtag und europäische Integration
. (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
1. gemäß oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
2. gemäß oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Antragsberechtigt sind weiters
1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
2. Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.
(3) Rechtswirksam sind Anträge
1. gemäß Abs. 1 Z 1, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
2. gemäß Abs. 1 Z 2, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,
3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006
gestellt werden.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2
a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.
(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(7) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
1. des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,
2. des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,
3. des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004
nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des dieses Bundesgesetzes und des des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
Nebengebühren
. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
(3) der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:
„. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung 8,60%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,53%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 10,57%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,88%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 12,54%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,22%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung 13,41%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,99%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 16,52%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,45%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung 19,62%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,91%.“
(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß , oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.
. (1) Bei der Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind die dafür maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie , § 5 und des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anstelle der §§ 3a und 4 Pensionsgesetz 1965 in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte
1. im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,
2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den oder 87 bezogen hat und
3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 - allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 - erfaßten Beamten.
Außerdienststellung
. (1) Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die und 60 des Pensionsgesetzes 1965, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
(2) Beamte, die am 1. September 2000 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach nur bis 30. September 2001 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen
. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die
1. mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder
2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens
a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder
b) 50 Bedienstete
dieser Dienststelle(n) betroffen sind,
gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.
(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn
1. der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1 inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder
3. der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt, oder
4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß oder § 145d oder § 152b BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.
(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2 Z 3 ist, daß
1. die ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber jener Funktionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist,
2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
3. der Dienstort, in dem sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz befindet, vom bisherigen Dienstort nicht weiter als 50 km entfernt ist.
(4) Eine Ergänzungszulage nach den , 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. In diesem Fall sind die , 77 oder 94 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß , und tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3.
2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als „bisherige Funktion“ heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist.
3. Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn
a) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 1 geendet hat oder
b) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 3 in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Abs. 1 zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.
Abfertigung
. Bei Austritt aus Anlass einer zwischen dem 30. Jänner 2000 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des ist in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Maßnahmen im Bereich der Zollwache
. (1) Dem Beamten, der auf Grund einer Organisationsänderung im Bereich der Zollwache von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden ist, gebühren an Stelle der Ergänzungszulage nach eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage und ein Differenzausgleich.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
1. dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst oder als Wachebeamter erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und
2. dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt,
solange der in Z 1 angeführte Bezug den in Z 2 angeführten Bezug übersteigt.
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
1. der Summe der Vergütungen gemäß den , 82a und 83, auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
2. der Summe der Nebengebühren gemäß den , 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Bei monatlich unterschiedlich gebührenden Nebengebühren (stunden- oder tageweise Bemessung) ist bei Ermittlung des Betrages nach Z 1 der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Überstellung heranzuziehen.
(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
1. und 5 und
2. .
(5) Übersteigt der sich aus Abs. 3 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 3 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich eine allfällige Ergänzungszulage nach Abs. 2 um 6/7 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 3 Z 1 und 2 ergeben. Übersteigt der sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 2 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich ein allfälliger Differenzausgleich nach Abs. 3 um 7/6 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 2 Z 1 und 2 ergeben.
(6) Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Abs. 1 erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Nebengebühren gemäß den , 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.
(7) ist auf Beamte, die gemäß Abs. 1 von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden sind, im Falle ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit spätestens mit dem Tag vor der Wirksamkeit der Überstellung endet.
Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich
des Bundesministeriums für Inneres
und die Bundesheerreform 2010
. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des an Stelle der Zulagen nach und eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
1. ein Differenzausgleich und
2. wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
1. der Summe der Nebengebühren gemäß den , 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
2. der Summe der Nebengebühren gemäß den , 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
1. und 5 und
2. .
(5) Die Abs. 1, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.
(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate ist möglich.
Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte
. (1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und
Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
______________________________________________
in der in der
Verwendungsgruppe E, Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
______________________________________________
die Gehalts- die Gehalts-
stufe Euro stufe Euro
______________________________________________
19 1381,3 18 1654,2
20 1395,1 19 1726,0
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage außer Betracht zu lassen.
(3) Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 317,5 €.
. Auf Lehrer, die mit Wirksamkeit vor dem 1. September 2002 zu Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, ernannt oder betraut worden sind, ist in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.
Dienstzulage gemäß
. (1) Die Dienstzulage gemäß erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volks- und Hauptschulen um 42,0 €.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß .
Dienstzulage gemäß oder 4
. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage
1. gemäß oder
2. gemäß
begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.
Ergänzungszulage für bestimmte Volksschullehrer
. (1) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
1. gemäß oder
2. gemäß ,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des gebührt hätte.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
1. dem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und
2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß gebührt hätte.
(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß oder gemäß gebührt hätte.
Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen
. (1) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 treten außer Kraft:
1. bis 6, und § 11 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973,
2. bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990,
3. , 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990.
Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.
2. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von § 114 LLDG 1985,
3. Landesvertragslehrer abweichend von des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,
4. Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969,
nicht anzuwenden.
(4) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.
UNTERABSCHNITT C
Beamte des Post- und Fernmeldewesens
. Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des ergibt. ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
Unterabschnitt D
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Anwendungsbereich und Gehalt
. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.
(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
(3) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
. (1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.
(3) Die und 10 sind anzuwenden.
Funktionszulage
. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 76,4 €.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
Funktionsabgeltung
. (1) Übt ein Beamter der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung eine nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. ist anzuwenden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 eine niedrigere Funktionszulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50% des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Funktionszulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktionszulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
UNTERABSCHNITT E
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher
Verwendung
Gehalt
. (1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht
1. für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung
a) der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III bis IX,
b) der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis VII,
c) der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III bis V,
d) der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen III und IV,
e) der Verwendungsgruppe E die Dienstklasse III,
2. für die Beamten in handwerklicher Verwendung
a) der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 die Dienstklassen III und IV,
b) der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 die Dienstklasse III.
(3) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der
(6) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt
1. in der Dienstklasse IV
a) in den Verwendungsgruppen D, C, P 2 und P 1 mit der Gehaltsstufe 3,
b) in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4,
c) in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5,
2. in der Dienstklasse V
a) in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2,
b) in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,
3. in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
(7) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
(8) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt
1. in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,
2. in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse,
2. in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
(2) Die und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
Verwaltungsdienstzulage
. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
Verwendungszulage
. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
2. im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge
nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(4) Innerhalb dieser Grenzen ist
1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
zu bemessen.
(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.
(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a wirksam wird, im Ausmaß von 83% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag
1. erstmalig bemessen oder
2. aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,
so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(7) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 3. 2005 außer Kraft.)
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
Verwendungsabgeltung
. (1) Leistet der Beamte die im erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist bis 4b, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist anzuwenden.
(4) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
Pflegedienstzulage
. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste ............ 47,8 €,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste . 125,5 €,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III . 125,5 €,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III . 150,6 €.
Pflegedienst-Chargenzulage
. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern ..... 187,2 €,
Gesundheits- und Krankenpflege ................. 294,3 €.
Erreichen eines höheren Gehaltes
. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
1. Vorrückung ( und 10)
2. Zeitvorrückung (),
3. Beförderung (),
4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( bis 4 und ) und
5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ().
Zeitvorrückung
. (1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V,
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Beförderung
. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B, A, P 2 und P 1 kann eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
(5) Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt.
(6) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
(8) Die und 10 sind auf die in den Abs. 2, 4, 5 und 7 angeführten Zeiten anzuwenden.
Überstellung
. (1) Wird ein Beamter der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei Anwendung des oder 4 ergeben würde.
(3) Ist bei einer Überstellung nach oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
Exekutivdienstliche Tätigkeit
. ist anzuwenden.
Omnibuslenkerzulage
. Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 66,1 €.
Beamte in Unteroffiziersfunktion
. (1) Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 200,9 €.
(2) ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 45,0 € beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im genannten Betrages erhöht.
(3) Die und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst” und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder
b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen.
(4) ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
. ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
3. bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach dem Beamten in Unteroffiziersfunktion
a) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im angeführten Höhe und
b) in einer höheren Einstufung in der im angeführten Höhe
gebührt.
. Abweichend von sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem 1. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
3. Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oder
4. MTF-SHD-G
ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nachweist.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
. Es sind anzuwenden:
1. auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
2. auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
. ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.
Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
. ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung zur Anwendung kommt.
Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst
. (1) Wird ein Beamter gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 8 ergibt:
1. aus der Verwendungsgruppe A:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
A
III
1
A 1 (mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9)
3
IV
5
4
6
5
7
6
8 (erstes Jahr)
7 (erstes Jahr)
8 (zweites Jahr)
7 (nächste Vorrückung in
und 9
einem Jahr)
V
3 (erstes Jahr)
7 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
8 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
8 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
9 (nächste Vorrückung in
und 5 bis 7
zwei Jahren)
8
9
9
10
VI
2
9
3
10
4 bis 6
11 (nächste Vorrückung in
zwei Jahren)
7
11
8
12
9
13
VII
1
11
2
12
3
13
4
14
5
15
6
16
7
17
8
18
9 (erstes bis viertes Jahr)
19 (erstes bis viertes Jahr)
9 (mit DAZ)
19 (mit DAZ)
VIII
1 (erstes Jahr)
13 (zweites Jahr)
1 (zweites Jahr)
14 (erstes Jahr)
2 (erstes Jahr)
14 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr)
15 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr)
15 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
16 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
16 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
17 (erstes Jahr)
5 (erstes Jahr)
17 (zweites Jahr)
5 (zweites Jahr)
18 (erstes Jahr)
6 (erstes Jahr)
18 (zweites Jahr)
6 (zweites Jahr)
19 (erstes Jahr)
7 (erstes Jahr)
19 (zweites Jahr)
7 (zweites Jahr)
19 (drittes Jahr)
8 (erstes Jahr)
19 (viertes Jahr)
8 (ab zweitem Jahr)
19 (mit DAZ)
A 1 (in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9)
Fixgehalt
2. aus der Verwendungsgruppe B:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
B
III
1
A 2
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
IV
4
8
5
9
6 (erstes Jahr)
10 (erstes Jahr)
6 (zweites Jahr)
10 (nächste Vorrückung in
und 7 und 8
einem Jahr)
9 (erstes Jahr)
10 (zweites Jahr)
9 (zweites Jahr)
11 (erstes Jahr)
V
2 (erstes Jahr)
10 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr)
11 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr)
11 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
12 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
12 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
13 (nächste Vorrückung in
und 5 bis 6
zwei Jahren)
7
13
8
14
9 (erstes und zweites Jahr)
15
9 (drittes und viertes Jahr)
16
9 (mit DAZ)
17 (nächste Vorrückung in
zwei Jahren)
VI
1
13
2
14
3
15
4
16
5
17
6
18
7
19 (erstes und zweites Jahr)
8
19 (drittes und viertes Jahr)
9
19 (mit DAZ)
VII
1
16
2
17
3
18
4
19 (erstes und zweites Jahr)
5
19 (drittes und viertes Jahr)
6 bis 9
19 (mit DAZ)
3. aus der Verwendungsgruppe C:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
C
III
1
A 3
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
12
12
IV
3
13
4
14
5
15
6
16
7
17
8
18
9 (erstes und zweites
19 (erstes und zweites
Jahr)
Jahr)
9 (mit kleiner DAZ)
19 (mit kleiner DAZ)
9 (mit großer DAZ)
19 (mit großer DAZ)
V
2 (erstes Jahr)
15 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr)
16 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr)
16 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
17 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
17 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
18 (erstes Jahr)
5 (erstes Jahr)
18 (zweites Jahr)
5 (zweites Jahr)
19 (erstes Jahr)
6 (erstes Jahr)
19 (zweites Jahr)
6 (zweites Jahr)
19 (erstes Jahr der
kleinen DAZ)
7 (erstes Jahr)
19 (zweites Jahr
der kleinen DAZ)
7 (zweites Jahr)
19 (mit großer DAZ)
8 und 9
4. aus der Verwendungsgruppe P 1:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
P 1
III
1
A 3
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
12
12
13
13
14
14
IV
3
15
4
16
5
17
6
18
7
19 (erstes und zweites
Jahr)
8
19 (mit kleiner DAZ)
9
19 (mit großer DAZ)
5. aus der Verwendungsgruppe P 2:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
P 2
III
1
A 4
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
12
12
13
13
14
14
15
15
16
16
17 (erstes und zweites
17
Jahr)
17 (mit kleiner DAZ)
18
17 (erstes und zweites
19 (erstes und zweites
Jahr der großen DAZ)
Jahr)
17 (drittes und viertes
19 (mit kleiner DAZ)
Jahr der großen DAZ)
17 (ab fünftem Jahr
19 (mit großer DAZ)
der großen DAZ)
IV
3
18
4
19 (erstes und zweites
Jahr)
5
19 (mit kleiner DAZ)
6 bis 9
19 (mit großer DAZ)
6. aus den Verwendungsgruppen D und P 3:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
D
oder
P 3
III
1
A 5
oder
A 4
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
12
12
13
13
14
14
15
15
16
16
17 (erstes und zweites
17
Jahr)
17 (mit kleiner DAZ)
18
17 (erstes und zweites
19 (erstes und zweites
Jahr der großen DAZ)
Jahr)
17 (drittes und viertes
19 (mit kleiner DAZ)
Jahr der großen DAZ)
17 (ab fünftem Jahr
19 (mit großer DAZ)
der großen DAZ)
D
IV
3
18
4
19 (erstes und zweites
Jahr)
5
19 (mit kleiner DAZ)
6 bis 9
19 (mit großer DAZ)
7. aus der Verwendungsgruppe P 4:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
P 4
III
1
A 6
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
12
12
13
13
14
14
15
15
16
16
17
17
18 (erstes und zweites Jahr)
18
18 (mit kleiner DAZ)
19 (erstes und zweites Jahr)
18 (erstes und zweites Jahr
19 (mit kleiner DAZ)
der großen DAZ)
18 (ab drittem Jahr
19 (mit großer DAZ)
der großen DAZ)
8. aus den Verwendungsgruppen E und P 5:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
E
oder
P 5
III
1
A 7
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
12
12
13
13
14
14
15
15
16
16
17
17
18 (erstes und zweites Jahr)
18
18 (mit kleiner DAZ)
19 (erstes und zweites Jahr)
18 (erstes und zweites Jahr
19 (mit kleiner DAZ)
der großen DAZ)
18 (ab drittem Jahr
19 (mit großer DAZ)
der großen DAZ)
(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
(2a) In den Fällen des § 254 Abs. 8 und 10 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 254 Abs. 8 und 10 BDG 1979 ergibt.
(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
(6) Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe A 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.
(7) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt unberührt und ist nicht anzuwenden.
Überleitung in den Militärischen Dienst
. Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür mit folgenden Abweichungen:
1. , 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
2. Bei der Überleitung entsprechen
a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
Sonderfälle der Überleitung
. (1) Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.
(2) Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein Jahr.
(3) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.
(4) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(5) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach oder in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um dreieinhalb Jahre zu verbessern.
(6) War der Beamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach oder nach dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Beamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
(7) Ist ein als Facharzt verwendeter Beamter der Verwendungsgruppe A 1 vor seiner Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe A verspätet in die Dienstklasse V befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse V ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die der Beamte in der Folge rascher befördert worden ist als Beamte auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Beamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 7 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.
(9) Maßnahmen nach Abs. 1, nach Abs. 2, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und nach Abs. 7 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
2. der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
3. einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie (allenfalls in Verbindung mit ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.
(2) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie (allenfalls in Verbindung mit ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.
(3) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in
1. eine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, (allenfalls in Verbindung mit ),
2. die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, (allenfalls in Verbindung mit ),
3. eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, (allenfalls in Verbindung mit ),
4. die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt, (allenfalls in Verbindung mit )
mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiebei von der Einstufung in dieser höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe auszugehen ist, der die Person innerhalb des dreijährigen Zeitraumes angehört hat, wenn die betreffende Verwendungs- oder Besoldungsgruppe der Verwendungsgruppe gleichwertig ist, in die der Beamte nun überstellt wird.
(4) Im Falle der Abs. 1 bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie
1. als Bundesdienstzeiten gemäß den und 10 für die Vorrückung oder
2. als außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
wirksam sind.
UNTERABSCHNITT F
Wachebeamte
Gehalt
. Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass
1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.
Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
. Es sind anzuwenden:
1. Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
2. und auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
Dienstzulagen
. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses 27,0 € und im definitiven Dienstverhältnis
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 118,5 €.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(6) Die und 10 sind auf die im Abs. 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(8) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
(9) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8).
Besondere Dienstzulage
. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 95,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 112,9 €.
Dienstzulage
. (1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 53,5 € gebührt
1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden
kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt
______________________________________________
in der Verwendungsgruppe Euro
______________________________________________
W 3 66,1
W 2 77,7
W 1 88,9
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Vergütung für besondere Gefährdung
. ist auf Wachebeamte anzuwenden.
Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
. ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
. ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
Vergütung für Wachebeamte
. ist auf die Vergütung für Wachebeamte anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit
. ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
Überleitung in den Exekutivdienst
. (1) Wird ein Beamter gemäß § 262 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 3 ergibt:
1. aus der Verwendungsgruppe W 1:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
W 1
III
1
E 1
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
IV
4
8
5
9
6 (erstes Jahr)
10 (erstes Jahr)
6 (zweites Jahr)
10 (nächste Vorrückung in
und 7 und 8
einem Jahr)
9 (erstes Jahr)
10 (zweites Jahr)
9 (zweites Jahr)
11 (erstes Jahr)
V
2 (erstes Jahr)
10 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr)
11 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr)
11 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
12 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
12 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
13 (nächste Vorrückung in
und 5 und 6
zwei Jahren)
7
13
8
14
9 (erstes und zweites Jahr)
15
9 (drittes und viertes Jahr)
16
9 (mit DAZ)
17 (nächste Vorrückung in
zwei Jahren)
VI
1
13
2
14
3
15
4
16
5
17
6
18
7
19 (erstes und zweites Jahr)
8
19 (drittes und viertes Jahr)
9
19 (mit DAZ)
VII
1
16
2
17
3
18
4
19 (erstes und zweites Jahr)
5
19 (drittes und viertes Jahr)
6 bis 9
19 (mit DAZ)
VIII
1 (erstes Halbjahr)
18 (viertes Halbjahr)
1 (zweites Halbjahr)
19 (erstes Halbjahr)
1 (drittes Halbjahr)
19 (zweites Halbjahr)
1 (viertes Halbjahr)
19 (drittes Halbjahr)
2 (erstes Halbjahr)
19 (viertes Halbjahr)
2 (zweites Halbjahr)
19 (fünftes Halbjahr)
2 (drittes Halbjahr)
19 (sechstes Halbjahr)
2 (viertes Halbjahr)
19 (siebentes Halbjahr)
3 (erstes Halbjahr)
19 (achtes Halbjahr)
3 (zweites bis viertes
19 (mit DAZ)
Halbjahr)
4 bis 8
2. aus den Dienststufen 1, 2 oder 3 der Verwendungsgruppe W 2:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
W 2 – Dienst-stufe 1, 2 oder 3
III
1
E 2a
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
12
12
IV
3
13
4
14
5
15
6
16
7
17
8
18
9 (erstes und zweites
19 (erstes und zweites
Jahr)
Jahr)
9 (drittes und viertes
19 (mit kleiner DAZ)
Jahr)
9 (mit DAZ)
19 (mit großer DAZ)
V
2 (erstes Jahr)
10 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr)
11 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr)
11 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
12 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
12 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
13 (nächste Vorrückung in
5 (erstes Jahr)
zwei Jahren)
5 (zweites Jahr)
13
14
6 (erstes Jahr)
15
16
6 (zweites Jahr)
17 (nächste Vorrückung in
und 7 bis 9
zwei Jahren)
3. aus der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 und aus der Verwendungsgruppe W 3:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
W 2 – Grund-stufe,
W 3
III
1
E 2b,
E 2c
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
8
8
9
E 2b
9
10
10
11
11
12
12
IV
3
13
4
14
5
15
6
16
7
17
8
18
9 (erstes und zweites
19 (erstes und zweites
Jahr)
Jahr)
9 (drittes und viertes
19 (mit kleiner DAZ)
Jahr)
9 (mit DAZ)
19 (mit großer DAZ)
(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
(2a) In den Fällen des § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 ergibt.
(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
(6) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 5 bleibt unberührt und ist nicht anzuwenden.
Sonderfälle der Überleitung
. (1) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe W 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(2) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(3) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünfeinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünfeinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(4) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sieben Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sieben Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um ein Jahr zu verbessern.
(5) War der Wachebeamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 2 bis 4 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Wachebeamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist nicht zu prüfen, wie lange der Wachebeamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 5 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.
(7) Maßnahmen nach Abs. 1 und nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehört, zum Beamten des Exekutivdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
2. der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
3. einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie (allenfalls in Verbindung mit ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.
(2) und 4 ist anzuwenden.
UNTERABSCHNITT G
Berufsoffiziere
Gehalt, Dienstalterszulage, Verwendungszulage und
Verwendungsabgeltung
. (1) Für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere gilt Unterabschnitt E mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.
(2) und sind auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 treten.
(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anstelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Dienstzulage
. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage
richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der
Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 .............................. 106,9 €,
2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der
Dienstklasse IV ..................................... 80,7 €,
3. in der Dienstklasse V ............................... 53,6 €.
(2) Für die Anwendung des gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
Truppendienstzulage
. (1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 88,9 €.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
. (1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2 ......................... 206,8 €,
2. der Verwendungsgruppe H 1 ......................... 152,9 €.
(3) bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.
Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
. ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung zur Anwendung kommt.
Überleitung in den Militärischen Dienst
. (1) Wird ein Beamter gemäß § 269 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 und 2 ergibt:
1. aus der Verwendungsgruppe H 1:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
H 1
III
1
M BO 1
(mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9)
3
IV
5
4
6
5
7
6
8 (erstes Jahr)
7 (erstes Jahr)
8 (zweites Jahr)
7 (nächste Vorrückung in
und 9
einem Jahr)
V
3 (erstes Jahr)
7 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
8 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
8 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
9 (nächste Vorrückung in
und 5 bis 7
zwei Jahren)
8
9
9
10
VI
2
9
3
10
4 bis 6
11 (nächste Vorrückung in
zwei Jahren)
7
11
8
12
9
13
VII
1
11
2
12
3
13
4
14
5
15
6
16
7
17
8
18
9 (erstes bis viertes Jahr)
19 (erstes bis viertes Jahr)
9 (mit DAZ)
19 (mit DAZ)
VIII
1 (erstes Jahr)
13 (zweites Jahr)
1 (zweites Jahr)
14 (erstes Jahr)
2 (erstes Jahr)
14 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr)
15 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr)
15 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
16 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
16 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
17 (erstes Jahr)
5 (erstes Jahr)
17 (zweites Jahr)
5 (zweites Jahr)
18 (erstes Jahr)
6 (erstes Jahr)
18 (zweites Jahr)
6 (zweites Jahr)
19 (erstes Jahr)
7 (erstes Jahr)
19 (zweites Jahr)
7 (zweites Jahr)
19 (drittes Jahr)
8 (erstes Jahr)
19 (viertes Jahr)
8 (ab zweitem Jahr)
19 (mit DAZ)
M BO 1
(in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9)
Fixgehalt
2. aus der Verwendungsgruppe H 2:
besoldungsrechtliche Stellung, die
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte
auf Grund der Überleitung gebührt
Verwen-dungs-gruppe
Dienst-klasse
Gehaltsstufe
in der Verwendungs-gruppe
die Gehaltsstufe
H 2
III
1
M BO 2
1
2
2
3
3
4
4
5
5
6
6
7
7
IV
4
8
5
9
6 (erstes Jahr)
10 (erstes Jahr)
6 (zweites Jahr)
10 (nächste Vorrückung in
und 7 und 8
einem Jahr)
9 (erstes Jahr)
10 (zweites Jahr)
9 (zweites Jahr)
11 (erstes Jahr)
V
2 (erstes Jahr)
10 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr)
11 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr)
11 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr)
12 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr)
12 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr)
13 (nächste Vorrückung in
und 5 und 6
zwei Jahren)
7
13
8
14
9 (erstes und zweites Jahr)
15
9 (drittes und viertes Jahr)
16
9 (mit DAZ)
17 (nächste Vorrückung in
zwei Jahren)
VI
1
13
2
14
3
15
4
16
5
17
6
18
7
19 (erstes und zweites Jahr)
8
19 (drittes und viertes Jahr)
9
19 (mit DAZ)
VII
1
16
2
17
3
18
4
19 (erstes und zweites Jahr)
5
19 (drittes und viertes Jahr)
6 bis 9
19 (mit DAZ)
VIII
1 (erstes Halbjahr)
19 (zweites Halbjahr)
1 (zweites Halbjahr)
19 (drittes Halbjahr)
1 (drittes Halbjahr)
19 (viertes Halbjahr)
1 (viertes Halbjahr)
19 (fünftes Halbjahr)
2 (erstes Halbjahr)
19 (sechstes Halbjahr)
2 (zweites Halbjahr)
19 (siebentes Halbjahr)
2 (drittes Halbjahr)
19 (achtes Halbjahr)
2 (viertes Halbjahr)
19 (mit DAZ)
3 bis 8
19 (mit DAZ)
(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
(2a) In den Fällen des § 269 Abs. 6 und 8 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 269 Abs. 6 und 8 BDG 1979 ergibt.
(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
(6) Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe M BO 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.
(7) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt unberührt und ist nicht anzuwenden.
Sonderfälle der Überleitung
. (1) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.
(2) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe H 2 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um zwei Jahre.
(3) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.
(4) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(5) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechseinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechseinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um zweieinhalb Jahre zu verbessern.
(6) War der Berufsoffizier nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Berufsoffizier innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
(7) Ist eine als Facharzt verwendete Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 vor ihrer Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe H 1 verspätet in die Dienstklasse V befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse V ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die die Militärperson in der Folge rascher befördert worden ist als Militärpersonen auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Berufsoffizier den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 7 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.
(9) Maßnahmen nach Abs. 1, nach Abs. 2, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und nach Abs. 7 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
2. der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
3. einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie (allenfalls in Verbindung mit ) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet
(2) und 4 ist anzuwenden.
Unterabschnitt H
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3
. (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.
(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach .
(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
III Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
_________________________________________________
in der Gehaltsgruppe
in der ____________________________________
Gehalts- I II III
stufe ____________________________________
Euro
_________________________________________________
1 2180,6 -- --
2 2409,1 -- --
3 2638,1 -- --
4 2866,5 -- --
5 3095,3 -- --
6 3324,2 -- --
7 3553,2 -- --
8 3703,2 3895,1 --
9 3920,5 4123,8 4177,2
10 4138,1 4352,5 4405,9
11 4356,0 4581,3 4863,7
12 4573,4 4810,2 5549,9
13 4790,8 5038,6 5778,6
14 5019,6 5496,1 6007,5
15 5248,4 5953,5 6236,1
16 5477,3 6182,5 6464,9
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist und 2 anzuwenden.
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 349,2 €. Die und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit
sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind ............... 34,06
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ....... 40,64
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft ........................ 14,12
4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................... 28,24.
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der
Gehaltsgruppen I und II
. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:
1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 .................... 106,4 €,
in der Gehaltsstufe 11 ........................... 98,1 €,
in der Gehaltsstufe 12 ........................... 89,5 €,
in der Gehaltsstufe 13 ........................... 81,1 €,
in der Gehaltsstufe 14 ........................... 72,6 €,
in der Gehaltsstufe 15 ........................... 64,0 €,
in der Gehaltsstufe 16 ........................... 55,3 €,
2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
in den Gehaltsstufen 10 bis 13 ................... 76,7 €,
in der Gehaltsstufe 14 ........................... 68,4 €,
in der Gehaltsstufe 15 ........................... 59,7 €,
in der Gehaltsstufe 16 ........................... 51,2 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der
Gehaltsgruppen I bis III
. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 .............. 1,37
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 .............. 1,64
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen ........ 2,50.
I bis III
Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum
Staatsanwalt
. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus letzter Satz oder oder 6 anderes ergibt.
Unterabschnitt I
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
Überleitung in andere Verwendungsgruppen
. (1) Wird ein Beamter gemäß § 275 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er
1. die Funktion eines Schulinspektors oder
2. im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors
ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ zurückgelegt hätte. ist dabei anzuwenden.
(2) Die Anwendung des ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.
Gehalt
. (1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 127,9 €. Diese Zulage erhöht sich auf 256,0 €, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,
2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH () in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH () in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 150,1 €; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.
Dienstalterszulage
. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden.
Dienstzulagen
. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
Überstellung
. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.
(2) bis 8 und sind anzuwenden.
Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht
. (1) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
(2) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen
1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und
2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,
nicht übersteigen.
(3) Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(4) Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.
(5) Durch schriftliche Erklärung können Lehrer, die
1. gemäß Abs. 1 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind oder
2. gemäß Abs. 2 lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind oder
3. mit der Funktion eines Fachinspektors für Religion betraut sind,
bewirken, daß auf sie statt der Abs. 1 bis 4 die Besoldungsregelung des anzuwenden ist.
(6) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. April 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Lehrer eine Bedingung beigefügt hat.
(7) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 5 erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
(8) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
(9) Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267, gilt als Verordnung im Sinne des Abs. 2. Sie ist ausschließlich auf Anspruchsfälle nach Abs. 2 anzuwenden.
Unterabschnitt J
Universitätslehrer
Besondere Dienstalterszulage
. (1) Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 auf, die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage gemäß entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren; zuständig ist in diesem Fall das Amt jener Universität, der der Universitätsprofessor zuletzt angehört hat. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Universitätsprofessor oder ehemaligen Universitätsprofessor zusteht.
(2) Die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage nach Abs. 1 wird rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Rechtswirksam sind Anträge gemäß Abs. 1, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung des Abs. 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des dieses Bundesgesetzes und des des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene oberste Dienstbehörde, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags () durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
Beachte: Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl.
Vergleichsstichtag
. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden,
nach Maßgabe des im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;
4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags ( letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.
Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und
2. bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung nach Z 1 angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,
kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Abs. 2 im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden.
(2) Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit
1. die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder
2. die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre
und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.
(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 oder 3
1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
Die Voranstellung nach Abs. 1 ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.
(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach eingerechnet.
ABSCHNITT XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Teuerungszulagen
. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges () auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
. (1) Im Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.
(2) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten
. Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach so weit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungen
. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
1. und 5, bis 13, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
2. in der Fassung des Art. 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
3. , samt Überschrift, , , , § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, , § 38a Abs. 1, , , , , , , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a, , und 4, , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , 3 und 4, , , § 73a, § 73b Abs. 1, , , , § 76a Abs. 1, , , § 79a, § 79b, , 3 und 5, § 82c Abs. 1, 2 und 5, , § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f samt Überschrift, und 3 und , 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
4. in der Fassung des Art. 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993.
(3) , , und 2a, , , , , , , , , , und § 73b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) Es treten in Kraft:
1. in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, in der Fassung des Art. II Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,
2. und 6, , § 30a Abs. 6, und samt Überschrift, § 82c Abs. 1, 2, 4 und 10, und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,
3. in der Fassung des Art. II Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, in der Fassung des Art. II Z 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.
(6) Die Aufhebung der , 85a und 87, der Überschrift vor § 92a und des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993 wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam.
(7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft. tritt (mit Ausnahme der verbleibenden Überschrift) mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,
2. , bis 2e, 7 und 8, und 4, , , § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, und 3 bis 5, § 38a Abs. 1, , , , , , , , , , 4 und 6, , 8 und 9, , 2, 2a, 3 und 5a, , , 3 und 4, , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , 3 und 4, , , § 73a, § 73b Abs. 1, , , , , § 76a Abs. 1, , , § 79a, § 79b, , 3 und 5, § 82c Abs. 1 und 5, , § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f Abs. 2, und 3 und die Anlage zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,
3. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich nicht auf ganztägige Schulformen bezieht, mit 1. Jänner 1994,
4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich auf ganztägige Schulformen bezieht, und und 6a bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 jeweils
a) hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
b) hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,
c) hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996 und
d) hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.
(9) , und § 85d Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(10) , 6 und 7, , , , 6 und 8 und Abs. 8 und 10, , und 4, , die bis 40b samt Überschriften, , die bis 160 samt Überschriften und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(11) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 in Kraft:
1. mit 1. Juli 1994,
2. mit 1. Jänner 1995.
(12) Es treten in Kraft:
1. und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
2. , und 8, , § 30b Abs. 1, und § 82c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. bis 17 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
4. , 7 und 11 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
5. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(13) Es treten in Kraft:
1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994,
2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994,
3. und Z 6, und 9b, , , , , , , , , , 4a und 5, , , , , , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a, , , 3 und 4, , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , 3 und 4, , , , , , , , und 3, und 3, , und 3, , , , , , , , 3 und 5 Z 1, , 5 und 11, , , , , 3a und 4, und 3, , , 4, 5 und 9 bis 11, samt Überschrift, , , , , , , , 2 und 4, , und 8, , , , , , , , bis 6, , 2 und 4, , , , und 3, und und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:
1. und mit 1. Jänner 1995,
2. , samt Überschrift, § 5 Abs. 6, und 5, , bis 4, 6 und 7, , und Abs. 3 und 3a, , , , , , , die und 112b samt Überschriften und bis 7 mit 1. Mai 1995,
3. letzter Satz und bis 13 mit 1. September 1995.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. , , , , , , 9 und 10, , und mit 1. Jänner 1995,
2. und mit 1. Mai 1995,
3. mit 1. Jänner 1996,
4. § 157a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(16) Es treten in Kraft:
1. , , und 7, , und 6, , und und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,
3. und (soweit sie Z 7 betrifft) Z 8, und 11, bis 9 und , 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. September 1996,
4. , 4 und 5 Z 1, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Z 7 betrifft) und 9, , und 9 (soweit er nicht die Absatzbezeichnung betrifft) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1996,
5. in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Dezember 1996,
8. , 4 und 8, , § 53 samt Überschrift und § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1997.
(18) Es treten in Kraft:
1. § 51b Abs. 1 und 5 sowie § 51c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1994,
2. Überschrift und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1995,
3. , .4.1, 2.6.1, 3.1.1 und 3.3.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1996,
4. a) , die Überschrift zu Abschnitt IX, , 2, 4 und 5, die Tabelle im , .1.1, 1.3.1, 1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.5.1, 2.7.1 und 3.2.1, , 5, 6, 6a, 6b, 7 und 10, , , § 107a samt Überschrift, und samt Überschrift in der Fassung,
b) erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2h des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,
6. samt Überschrift, und 5, und 12 und Überschrift und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und die Aufhebung des § 5 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. September 1996,
4. und 5, , 2a und 8, , , , , , , , , , , , § 51c Abs. 4, , 6 und 9, , , , , , , , und § 157a sowie die Aufhebung des und des § 107a samt Überschrift mit 15. Februar 1997,
5. , , , , , , , bis 7b, , , bis 6b, , , bis 8b, , und mit 1. Juli 1997,
6. mit 1. September 1997.
(24) Es treten in Kraft:
1. samt Überschrift, und 3, und 2, (soweit er sich auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) samt Überschrift, samt Überschrift, , samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997,
2. die und 49 samt Überschriften, (soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,
3. die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997.
(25) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.
(26) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(27) Die und 105a samt Überschriften und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
2. , , , , , , , , samt Überschrift, , , , und 5, , , bis 5, und samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
3. bis 15, und die und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,
4. bis 5, , , 9 und 11, die bis 59e, , , , samt Überschrift, , , und sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des und 4, der bisherigen Abs. 7 und 11 des , des , des , des , des § 88 samt Überschrift, des und 4 und des mit 1. Jänner 2003.
4. und Z 2 lit. a, , , und und Z 2 lit. a mit 1. September 1997,
5. , und mit 1. Oktober 1997,
6. , , § 64b samt Überschrift, , und Abs. 4, , , und 5, , Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und sowie die Aufhebung des bis 11 und des bis 5 mit 1. Jänner 1998,
7. , 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die bis 112e in der Fassung des Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,
8. a) und 11, bis 8, , , , , und Überschrift und Abs. 1 und 2 und
b) bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, in der Fassung des Art. II Z 48, in der Fassung des Art. II Z 50, in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b, in der Fassung des Art. II Z 52 lit. b und in der Fassung des Art. II Z 54
mit 1. Juli 1998,
9. , in der Fassung des Art. II Z 25a und mit 1. September 1998,
10. in der Fassung des Art. II Z 25b, , , und die Aufhebung des § 64b samt Überschrift, des und des mit 1. Jänner 2003.
§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.
(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:
1. der zweite und dritte Satz des , der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung „(5)” führte, mit 1. April 1997,
2. samt Überschrift mit 1. September 1998,
3. , , die und 82b samt Überschriften, und 11, die und 144b samt Überschriften und mit 1. Jänner 1999,
4. samt Überschrift mit 1. April 1999.
Die Aufhebung des letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(31) , , § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 2 lit. b, , bis , § 88 Abs. 5, , und 5, , der Abschnitt XI Unterabschnitt G und die Aufhebung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
1. , Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie mit 17. Juni 1998,
2. , , und 2 und mit 1. Juli 1998,
3. § 53a Abs. 1 und 4 mit 1. Oktober 1998,
4. und Abs. 2, , , und 3, bis 8, in der Fassung des Art. II Z 51 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, , samt Überschrift, und 3 und § 156d Abs. 1, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „” erhält, mit 1. Jänner 1999,
5. , und 5, , bis 2c und 5, die Anlage zu , , , , , , und mit 1. August 1999,
6. , , , die Überschrift zu Abschnitt VI, die bis 67 samt Überschriften, samt Überschrift, in der Fassung des Art. II Z 17 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 156a bis 162, , Unterabschnitt H des Abschnittes XI und und 2 mit 1. September 1999,
7. , 3, 4, 5, 7, 11 und 12, , , und 4, , samt Überschrift, § 53 Abs. 1 und 6, und mit 1. Oktober 1999,
8. mit 1. Jänner 2000,
9. , , und mit 1. Jänner 2002,
10. mit 1. Jänner 2003.
Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt § 68 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß erbracht worden sind.
(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten in Kraft:
1. , , , , bis 6, , , , , , , , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a Z 2, , 2, 3, 4, 5 und 6, , 3 und 4, , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , 3 und 4, , , , , , , , , , , , bis 6, , 3 und 5, , 2 und 4, , , , bis 6 und Abs. 3, , , 4 und 5, , , , , und 2, , , , , , , , , , § 156b Abs. 2, § 156c und § 156e Abs. 1 mit 1. Jänner 1999,
2. und 5 mit 1. April 1999.
(34) , , , und 2, und 3, der Unterabschnitt D des XI. Abschnittes und die Änderung der Bezeichnungen der Unterabschnitte D bis H des XI. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:
1. mit 1. September 1999,
2. , , , und Abs. 10 Z 1, , , , , , bis 6 und Abs. 5 Z 2, , , , , , , , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a Z 2, , 2, 3, 4, 5 und 6, , 3 und 4, , , § 62a Abs. 2, 3 und 5, und 5, , , , , und 2 Z 2, , , , , , bis 6, , , und 4 Z 2 und 3, und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2 Z 1, , , , , , , , , , , , und , 3 und 4 mit 1. Jänner 2000.
3. samt Überschrift, samt Überschrift, und samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,
4. die Anlage zu und mit 1. August 1999,
5. mit 1. September 1999,
6. , , und 3 und und 3 mit 1. Jänner 2000,
7. und Abs. 3 und 5, , , 2a, 3 und 8, , , , , , , , , , und 12, , und 2, , , und 2, § 53 Abs. 4, § 53a Abs. 4, , 6 und 9, , , , , , , , und 2 mit 1. April 2000,
8. , , , , , und sowie der Entfall des mit 1. September 2000,
9. sowie der Entfall des und 7, des und 6 und des und 7 mit 1. Jänner 2001.
(37) samt Überschrift, und 6, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
b) , , , , , , , , , , , , bis 5, , , 4 und 5, und in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 2001,
3. und mit Beginn des Sommersemesters 2001,
4. a) , , samt Überschrift und die Anlagen 1 bis 5 sowie
b) die bis 61e samt Überschriften in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. September 2001,
5. a) , , , 2, 5 und 6, und 6, und Abs. 2, , , bis 6, , , , , und 11, , 11 und 16, , 3, 4 und 8, , , , und 6, , , 2, 2a, 3 und 5a Z 2, , 2, 3, 4, 5 und 6, , 3 und 4, und 8, § 62a Abs. 2, 3 und 5, und 5, , , , , , bis 6, , 3 und 5, und 4, , , , , und 3, , , , , und 2 Z 1, und 3, , , , , , , , , und und 4 sowie
b) , , , , , , , , , , , und 2, , , , , , , bis 6, , , 4 und 5, und in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
1. a) , und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung betreffen, bis 15 sowie
b) in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1994,
2. mit 1. Juli 1994,
3. und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung betreffen, die Überschriften zu den , 53b und 133a sowie , , , bis 15 und mit 1. Jänner 1999,
4. , , , , und mit 13. August 2000,
5. und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2, , und mit 1. Jänner 2001,
6. a) , , 8, 8a, 8b, und samt Überschrift,
b) und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des und 22 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. September 2001,
7. a) und Abs. 6 sowie
b) in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Oktober 2001,
8. die Aufhebung des mit Ablauf des 31. Dezember 2001,
9. a) und
b) und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 2002.
(40) und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
5. , , , , und Abs. 10 Z 1, , , und 3, und 3, , , , , , und 3, und mit 1. Jänner 2002,
6. und die und 83c jeweils samt Überschrift mit 1. Mai 2002,
7. und mit 1. Juli 2002,
8. und in der Fassung des a und 8b des eingangs genannten Bundesgesetzes und und 10 mit 1. September 2002.
Die Aufhebung des § 53 tritt mit 1. März 2002 in Kraft. und treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 ist auf ab dem 1. Juli 2002 neu anfallende Ruhegenüsse von Amts wegen, auf ab dem 1. Jänner 1998 angefallene Ruhegenüsse dagegen nur auf Antrag anzuwenden. ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden. ist auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. September 2001 ereignet haben, anzuwenden.
1. , , 3a, 7 und 10, und 1a, , , , 6 und 9, und Abs. 5, , , und 2, erster Satz, in der Fassung des (Anm.: richtig: Z 37), , , und sowie die Aufhebung des mit 1. September 2002,
2. die Aufhebung des , des , des , des , des , des , des , des und 7 und des mit Ablauf des 31. Dezember 2002,
3. bis 3, und 2 und die und 115a samt Überschriften mit 1. September 2002,
4. bis 3, , , und 8, in der Fassung des (Anm.: richtig: Z 38), , und 7, , , , und mit 1. Jänner 2003.
erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft:
1. , , , , , , , , , , , , , , , , 4 und 6, , , , 2a, 3 und 5a, , , bis 6, , 3 und 4, , , , , , , , , § 62a Abs. 2, 3 und 5, , , , , , samt Überschrift, und 6, , und 9, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, bis 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , , , und , 3 und 4 mit 1. Jänner 2003 und
1. , 2a und 8, , , , , , , , , und 12, und 2, , , , § 53a Abs. 4, , , , , und 2 und mit 1. Mai 2003,
2. , 133b und 153a jeweils samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,
3. und Abs. 2f, , , , , , (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , , , , , , , und 2, und 2, bis 4, und Abs. 4, Überschrift zu , , 2, 5, 8, 9 und 10a, Überschrift zu , , Abs. 2 Z 1, Abs. 4 bis 6, Abs. 8 bis 10a und Abs. 12 bis 14, und Abs. 7, , , , , , , , , und Abs. 4, , , , , , und Abs. 2, § 62a, und Abs. 5, , , , , (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , , , , , , (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , , , , , , Abs. 12a, 13 und 15, und Abs. 3, , , und Abs. 3, , Abs. 4 und Abs. 5, , , , , , , , , , , , , , , , , , , Abs. 3 und Abs. 4, § 231a (Anm.: von Novelle nicht betroffen), sowie die Aufhebung des § 53a und des mit 1. Jänner 2004,
3a. die Aufhebung des letzter Satz mit 1. Mai 2004,
4. mit 1. September 2004,
5. und 3, , , , , , , , , , , , , , und mit 1. Jänner 2005.
(46) , bis 2a und Abs. 15 sowie die Aufhebung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(47) und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
1. , Abs. 2b, Abs. 2c und Abs. 2d, und 10a, , in der Fassung des a lit. a des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und samt Überschrift mit 1. Jänner 2004,
2. , , samt Überschrift und samt Überschrift mit 1. Mai 2004,
3. , dritter Satz, , erster Satz, bis 3, samt Überschrift und (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. September 2004; erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;
4. , die bis 21h samt Überschriften, , , , und 3, , , , , , , , , , , , , , , , , , Abs. 3 und Abs. 4, , , , , und Z 2, in der Fassung des a lit. b des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, , und Abs. 2, § 62a, und Abs. 5, , , , , und 3, , , , , , , , und 3, , , , , , , , 7 und 8, und Abs. 3, , , und Abs. 3, , Abs. 4 und Abs. 5, , , , , , , , , , , , , , , , und , Abs. 3 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.
2. , , , , , , , und 3, und 3, , , und 3 und samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
3. samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach zu vereinbaren;
4. mit 1. Jänner 2007.
(50) samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
2. samt Überschrift in der Fassung des Artikels 2 Z 13 sowie der Entfall des § 62a mit 1. Oktober 2005,
3. mit 1. Dezember 2005,
4. , , , , , , , , , , , , , , , , , , 4 und 6, in der Fassung des Artikels 2 Z 8c, , , , 3 und 4, , , , , , , und 2, in der Fassung des Artikels 2 Z 13a, und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , , , und , 3 und 4 mit 1. Jänner 2006,
5. mit 1. September 2006,
6. , , , , , 3 und 4 in der Fassung des Artikels 2 Z 9 und Z 10, , , , bis 3, und 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 3, , , und 5, , § 116b samt Überschrift und § 116c samt Überschrift sowie der Entfall der und 59e mit 1. Oktober 2007.
(52) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2006 können bis zum 31. März 2006 abgegeben werden.
(54) und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(55) , , , , , , , , , , , , , , , , 4 und 6, , bis 3 und 5a, , , 3 und 4, , , , , , , und 2, , und 5, , , , , , , , , , , , , , , , , und 3, , , und 3, , 4 und 5, , , , , und 2, und 3, , , , , , , , , , und , 3 und 4 sowie die Aufhebung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Anlage 1
zu
des Gehaltsgesetzes 1956
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anlage 2
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Nebenleistungen gemäß des Gehaltsgesetzes 1956
A. Die Verwaltung der
1. Lehrerbücherei,
2. Schülerbücherei,
3. Fachbücherei (soweit sie von der Lehrerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt),
4. audio-visuellen Unterrichtsbehelfe (ausgenommen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien),
5. Laboratorien an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.
B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
1. Geographie einschließlich Wirtschaftsgeographie und Geschichte einschließlich Sozialkunde und Staatsbürgerkunde,
2. Physik (Naturlehre) oder Physik und angewandte Physik oder Physik (einschließlich Wetterkunde),
3. Chemie oder Chemie und angewandte Chemie oder Chemie und chemische Technologie,
4. Naturgeschichte,
5. Waren- und Verkaufskunde oder Warenkunde und Technologie an Handelsschulen und Handelsakademien sowie an der Bundesfachschule für Technik,
6. betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
7. fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen für Sozialarbeit, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an Bundesförsterschulen,
8. berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an der Bundesfachschule für Technik,
9. lebens- und berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und Fachschulen für Sozialarbeit,
10. fachkundliche Unterrichtsgegenstände an berufspädagogischen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen.
Anlage 3
Nebenleistungen gemäß des Gehaltsgesetzes 1956
A. Die Verwaltung der
1. Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte),
2. Schreib- und Büromaschinen,
3. Büromaschinen an Abteilungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
4. Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien V und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.
B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
1. Mathematik (Mathematik und angewandte Mathematik) und Darstellende Geometrie,
2. Musikerziehung (Musik),
3. Bildnerische Erziehung (Zeichnen), Kunstpflege an allgemeinbildenden höheren Schulen,
4. Handarbeit (Handarbeit und Werkerziehung) an allgemeinbildenden höheren Schulen,
5. Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten,
6. fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen (Frauenoberschulen), an Handelsakademien und Handelsschulen, an den für Mädchen bestimmten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.
Anlage 4
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Nebenleistungen gemäß und 4 des Gehaltsgesetzes 1956
A. An Übungsvolksschulen die Verwaltung der
1. Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
2. Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
3. Bücherei,
4. Schulwerkstätte,
5. Turnsaaleinrichtung.
B. An Übungshauptschulen die Verwaltung der
1. Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
2. Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
3. Sammlung für Physik und Chemie,
4. Bücherei,
5. Schulwerkstätte,
6. Lehrküche,
7. Lehrgarten,
8. audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
9. Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.
C. An mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI
1. mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder
2. in einem geringeren Ausmaß
unterrichtet.
Anlage 5
Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß des Gehaltsgesetzes 1956
Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:
1.für Lehrer an Volksschulen
die Verwaltung
1.1 der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
1.2 der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
1.3 der Bücherei,
1.4 der Schulwerkstätte,
1.5 der Turnsaaleinrichtung,
1.6 der Lehrküche,
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 1.4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
2.Für Lehrer an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht
die Verwaltung
2.1 der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
2.2 der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
2.3 der Sammlung für Physik und Chemie,
2.4 der Bücherei,
2.5 der Schulwerkstätte,
2.6 der Lehrküche,
2.7 des Lehrgartens,
2.8 der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
2.9 der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
2.10 der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
2.11 (nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
2.12 An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Z 2.10) im Ausmaß von 200%.
2.13 Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
3.Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, die Verwaltung
3.1 der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
3.2 der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
3.3 der Bücherei,
3.4 Verwaltung der Schulwerkstätte,
3.5 Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
3.6 Verwaltung der Lehrküche,
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 3.4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
4.Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer
die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
5.Für Lehrer an Polytechnischen Schulen
die Verwaltung
5.1 der Bücherei,
5.2 der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
5.3 der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
5.4 der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
5.5 der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
5.6 der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),
5.7 der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
5.8 der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
5.9 der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
5.10 der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
5.11 der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
6.Für Lehrer an Berufsschulen
die Verwaltung
6.1 der Sammlung für Fachkunde,
6.2 der Sammlung für Warenkunde,
6.3 der Sammlung für Fachzeichnen,
6.4 der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
6.5 der Laboratoriumseinrichtungen,
6.6 der Einrichtungen für
a) Stenotypie und Phonotypie oder
b) Maschinschreiben,
6.7 der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
6.8 der Einrichtungen für Werbetechnik,
6.9 der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
6.10 der Bücherei,
6.11 der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
6.12 einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Z 6.12 angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.
6.13 Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.
7.Gemeinsame Bestimmung
Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt.
(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.
(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.
(1) Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß bis 5 (Anm.: jetzt ) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:
1. die im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;
2. die gemäß der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;
3. die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen ( des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß in Verbindung mit zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, oder gemäß in Verbindung mit zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden.
(3) Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des (Anm.: jetzt ) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.
(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des des Gehaltsgesetzes 1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 und für die Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen, die Universitäts(Hochschul)professoren auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag anzurechnen.
Artikel III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird bezüglich des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle mit 31. August 1993, bezüglich der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.
(1) Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gemäß des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.
(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:
1. in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
2. dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,
3. durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder
4. in einem Eurobetrag.
(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.
(6) Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
(7) Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.
Beachte: Gestaffeltes Außerkrafttreten, vgl. Art. III, BGBl. Nr. 519/1993
Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
Soweit für einzelne Gruppen von Beamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.
(1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.
(2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegnußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe des Gehaltes gemäß Abs. 3.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand, gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage gemäß Abs. 1 eine weitere ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Dienstzulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage ist der auf volle Schillingbeträge gerundete durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen den Gehaltsstufen 8 und 13 aus dem Gehalt gemäß Abs. 3 heranzuziehen.
(3) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist folgender Gehalt zugrunde zu legen:
_____________________________________
Gehalt
Gehaltsstufe ______________
Euro
_____________________________________
2 1894,3
3 1894,3
4 1894,3
5 1894,3
6 2025,1
7 2283,5
8 2413,1
9 2542,4
10 2671,2
11 2800,8
12 2929,8
13 3059,1
14 3188,3
15 3317,3
16 3374,1
17 3429,9
8 1. und 2. Jahr 3485,7
18 ab 3. Jahr 3542,0
(4) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(5) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(8) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(10) Abs. 3 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(11) Abs. 3 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(13) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(14) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(15) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(17) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(1) Die bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.
(2) Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe I, denen auf Grund einer Verordnung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.
(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
Ist das Gehalt einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage, die der Beamte auf Grund der Überleitung nach der 37. Gehaltsgesetz-Novelle erhält, niedriger als das Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage, das ihm bis zum 30. Juni 1981 gebührt hat, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage von dem ihm gebührenden Gehalt (einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage) auf das bis zum 30. Juni 1981 gebührende Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage. Haben sich die Bemessungskriterien des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungszulage nach dem 30. Juni 1981 geändert, so ist diese Änderung der Verwendungszulage in beiden Vergleichspositionen zugrunde zu legen.
Auf die Vergütung nach § 62a Abs. 2, 3 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.
(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach des Richterdienstgesetzes bzw. nach des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der Richter erhöht.
(4) Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen (Anm.: Das sind die Verordnung, BGBl. Nr. 240/1979, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter sowie die Verordnung, BGBl. Nr. 241/1979, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte) für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.
(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe überstellt worden sind und die im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der Anwendung des zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von den im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.
(2) Der bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab 1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
1. vor dem 1. Juli 1981 in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt worden sind,
2. unmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch auf ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV hatten und
3. im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 hatten,
ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.
(2) Das bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(5) des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen BGBl. Nr. 104/1976 oder BGBl. Nr. 484/1977 erhalten, nicht anzuwenden.
Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
Auf die ab 1. Juli 1988 gemäß Art. IV Z 2 gebührenden Bezugsansprüche sind die für die gleiche Zeit ausgezahlten Beträge der Heeresdienstzulage sowie eine allenfalls als Truppenverwendungs-Sonderzulage gewährte Nebengebühr anzurechnen.
Artikel IX
Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.
(2) des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.
(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.
Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.
(1) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ (Anm.: richtig: Berufsschullehrer) tritt.
(2) Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Abs. 1 nur auf jenen Teil der im des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.
Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen mit schulpraktischer Ausbildung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre. Auf diese Dienstzulage sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.
(1) Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
(2) Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren. Ansprüche nach Abs. 1, die bis zum 1. Juli 1988 nach den individuellen Bezügen bemessen worden sind, sind weiterhin auf diese Weise zu bemessen. An die Stelle des Schillingbetrages tritt für die Zeit ab 1. Jänner 2002 der entsprechende Eurobetrag.
(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.
(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
1. bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
2. in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach des Gehaltsgesetzes 1956
(1) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder sich im Personalstand der Fernmeldehoheitsverwaltung befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:
1. Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),
(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)
(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung
1. des des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75a BDG 1979 und
2. der und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)
(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 22/2026kundgemacht am 23.04.2026
Fassungen ab: 01.09.2026, 24.04.2026
Erfasste Bestimmungen: § 59c, § 175
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sowie des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. I Nr. 81/2022kundgemacht am 10.06.2022
Fassungen ab: 11.06.2022
Erfasste Bestimmungen: § 12k, § 175
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 136/2021kundgemacht am 30.03.2021
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 136/2021 (V über Adat)
Verlängerung der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. I Nr. 76/2009kundgemacht am 18.08.2009
Fassungen ab: 19.08.2009, 01.08.2009
Erfasste Bestimmungen: § 22, § 175
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Gehaltsgesetzes 1956
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Richterdienstgesetzes