Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 424/1981
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Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. August 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem am 1. November 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vom Wunsch geleitet, Fragen der Amtshaftung in den beiderseitigen Beziehungen zu regeln, haben folgendes vereinbart:
(1) Angehörige der Vertragsstaaten sind
a) österreichische Staatsbürger und schweizerische Staatsangehörige,
b) juristische Personen und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn ein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten haben oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.
(2) Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten haben.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
(2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei Urschriften.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 424/1981 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.11.1981
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4
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