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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 307/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Der am 15. Oktober 1956 durchgeführte Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 1. August 1996 gekündigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 307/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.07.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 307/1996

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