Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 oder nach diesem Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erstreckt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 oder nach diesem Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erstreckt.