Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der im genannten Werke, soweit die Fristen des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der im genannten Werke, soweit die Fristen des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.