Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.