Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.