Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der im genannten Werke, soweit die Fristen des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.