Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.