Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertraulichkeit und Datensicherheit

(1) Sämtliche auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelte Daten werden vertraulich behandelt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den für vergleichbare Daten geltenden Schutz nach dem innerstaatlichen Recht der empfangenden Vertragspartei.

(2) Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(3) Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.

Beachte: Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).