Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständige Stellen

(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Auf albanischer Seite:

Das Innenministerium

Die Generaldirektion der Polizei des Staates

(2) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/5

Auf albanischer Seite:

Das Innenministerium

Die Generaldirektion der Polizei des Staates

(3) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.