Zweck des Abkommens
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zweck des Abkommens
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.