Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweck des Abkommens

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.