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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 91/2011

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30.12.2010

Änderung
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Deutsch, Ungarisch

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Die Vereinbarung ist gemäß ihrem mit 18. Jänner 2011 in Kraft getreten; gemäß derselben Bestimmung ist das Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten vom 29. November 2007 (BGBl. III Nr. 13/2009 idF BGBl. III Nr. 119/2009) mit 18. Jänner 2011 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten einerseits und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn andererseits (nachstehend „Vertragsparteien“),

haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“),

Folgendes vereinbart:

Anmerkung

Der Notenwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.

Gegenseitige Vertretung

(1) Die Republik Österreich und die Republik Ungarn vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, ihr Beginn und ihre Beendigung sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. In der Anlage kann weiters festgelegt werden, dass die Bearbeitung von Visaanträgen bestimmter Drittstaatsangehöriger von der Vertretung ausgenommen werden kann.

Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Verfahren

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Visumanträge von in ihrem Konsularbezirk rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen) 1014 Wien

(2) In der Republik Ungarn

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

1027 Budapest

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1 ) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am Tag nach Bestätigung des Textes durch das Außenministerium der Republik Ungarn in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten vom 29. November 2007 außer Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Die Republik Österreich vertritt Ungarn in:

Astana (Kasachstan);

Dakar (Senegal).

Von der Vertretung ausgenommen sind Visumanträge von Staatsangehörigen von Algerien, Marokko oder Tunesien. Antragsteller, die Staatsangehörige der genannten Staaten sind, werden an die nächstgelegene ungarische Vertretung verwiesen.

Ungarn vertritt die Republik Österreich in:

Chişinău (Moldau);

Chongqing (China) für Inhaber von offiziellen chinesischen Reisepässen (Passports for Public Affairs und Service Passports);

Tashkent (Usbekistan);

Bishkek (Kirgisistan) für Dienst- und Diplomatenpässe und Personen mit offizieller Einladung von internationalen Organisationen in Wien; und

Almaty (Kasachstan).

Österreichische Botschaft

Osztrák Nagykövetség

GZ: Budapest-ÖB/KONS/1598/2010

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf die Verbalnote mit der Zahl 3283-72/Adm/KÜM/2010 vom 27.10.2010 das geschätzte Ministerium zu ersuchen eine Änderung bei der Bezeichnung der österreichischen Vertragspartei vorzunehmen.

Im ersten Absatz wurde durch ein Versehen neben dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auch die Bundesministerin für Inneres als österreichische Vertragspartei angeführt. Dies ist unzutreffend und wäre daher zu streichen.

Die Botschaft übermittelt das Visavertretungsabkommen in deutscher und ungarischer Sprache mit der oben genannten Textänderung und ersucht das geschätzte Ministerium das nachstehende Abkommen im Wege eines Notenwechsels zu bestätigen.

Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, das geschätzte Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Budapest, am 30. Dezember 2010

An das

Ministerium des Äußeren

der Republik Ungarn

Budapest

GZ.: KÜM/875-I/2011/Adm

Verbalnote

Das Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn entbietet der Österreichischen Botschaft Budapest den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf ihre Verbalnote vom 30. Dezember 2010 mit der Zahl Budapest-ÖB/KONS/1598/2010 den Text des Schengnenvisavertretungsabkommens mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text der Vereinbarung)

Das Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn benützt diese Gelegenheit, die geschätzte Botschaft ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Budapest, den 17. Jänner 2011

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 63/2025kundgemacht am 30.04.2025

Fassungen ab: 01.04.2025

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 63/2025

Änderung des Anhangs der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

BGBl. III Nr. 63/2025

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 29/2019kundgemacht am 18.03.2019

Fassungen ab: 01.03.2019

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 29/2019

Änderung des Anhangs der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

BGBl. III Nr. 29/2019

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 102/2018kundgemacht am 29.06.2018

Fassungen ab: 01.07.2018

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 102/2018

Änderung des Anhangs der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

BGBl. III Nr. 102/2018

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 172/2016kundgemacht am 23.09.2016

Fassungen ab: 01.08.2016

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 172/2016

Notenwechsel zur Änderung des Anhangs der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

BGBl. III Nr. 172/2016

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 91/2011 · Stammfassungkundgemacht am 31.05.2011

Fassungen ab: 18.01.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Anl. 1, Anl. 2

Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

BGBl. III Nr. 91/2011

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.