Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

In der Republik Malta

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Central Visa Unit

Floriana FRN 1530

(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit.