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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 109/2011

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Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(nachstehend "Vertragsparteien")

haben in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“) und

gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"),

Folgendes vereinbart:

___________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.

Geltungsbereich

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt gemäß Artikel 8 des Visakodex die Republik Österreich in Tiflis (Georgien) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien und assoziierten Staaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen2 (Schengener Durchführungsübereinkommen) gültiger Visa.

___________________________

Verfahren

1 Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

2 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Zuständige Behörden

1 Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Tiflis.

2 Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

b) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.

Berichterstattung

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß .

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3 Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Geschehen in Wien, am 28. Juni 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 109/2011 · Stammfassungkundgemacht am 07.07.2011

Fassungen ab: 01.10.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung von Österreich im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis

BGBl. III Nr. 109/2011

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