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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 89/2011

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18.05.2011

Änderung
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Deutsch, Lettisch

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Die Vereinbarung ist gemäß ihrem mit 18. Mai 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Lettland (nachstehend „Vertragsparteien“),

haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),

Folgendes vereinbart:

Gegenseitige Vertretung

(1) Die Republik Österreich und die Republik Lettland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß dieser Vereinbarung erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

__________________________

Verfahren

(1) Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8, Absatz 4, Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbstständig zu verweigern.

(4) Die Anträge Drittstaatsangehöriger gemäß Artikel 22 des Visakodex werden von der vertretenden Vertragspartei den zentralen Behörden der vertretenen Vertragspartei zur vorherigen Konsultation übermittelt.

(5) Die zuständige vertretende Behörde kann für sämtliche Unterlagen, die zusammen mit dem Visumantrag eingereicht werden, eine Übersetzung ins Deutsche, Englische oder in eine andere an der entsprechenden Vertretung gebräuchlichen Sprache verlangen.

Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Vereinbarung ist:

In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

Minoritenplatz 8

1014 Wien

Telefon: (+43/0)50-11503879

Fax: (+43/0)50-11-59-242

In der Republik Lettland:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

Elizabetes iela 57

Riga LV – 1050

Telefon: (+371) 67 016 364

Fax: (+371) 67 828 274

(2) Die Vertragsparteien teilen einander zukünftige Änderungen der Kontaktdaten der in Absatz 1 sowie der im Anhang genannten zuständigen Behörden mit.

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1) Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt durch Unterzeichnung in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden

(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(4) Die Vertragsparteien können die Anwendung dieser Vereinbarung oder eines ihrer Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart wird, wird eine Suspendierung nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Wien, am 18. Mai 2011 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist.

ANHANG

Die Republik Österreich vertritt die Republik Lettland in:

Addis Abeba (Äthiopien)

Canberra (Australien)

Kuala Lumpur (Malaysia)

Brasilia (Brasilien)

Sofia (Bulgarien)

Die Republik Lettland vertritt die Republik Österreich in:

Witebsk (Belarus)

Die vertretende zuständige

Die zuständige Behörde in Lettland

Vertretungsbehörde – österreichische Botschaft

 

Addis Abeba (Äthiopien)

Schengener-Referat der

N. Silk Lafto Kifle Ketema Kebele 04

Konsularabteilung

H.No. 535. Addis Abeba

des Ministeriums für Auswärtige

Postanschrift: P.O.B.1219 Addis Abeba

Angelegenheiten der Republik

Telefon: (+251/11) 371 25 80

Lettland

Mail :

Internet :

www.aussenministerium.at/addisabeba

 

Canberra (Australien)

Schengener-Referat der

12 Talbot Street, Forrest, ACT2603

Konsularabteilung

Postanschrift: P.O.B. 3375,

des Ministeriums für Auswärtige

Manuka ACT 2603

Angelegenheiten der Republik

Telefon: (+ 61/2) 62951533

Lettland

Mail:

Internet :

www.aussenministerium.at/canberra

 

Kuala Lumpur (Malaysia)

Schengener-Referat der

Suite 10.1-2, Level 10, Wisma Goldhill

Konsularabteilung

67, Jalan Raja Chulan,

des Ministeriums für Auswärtige

50200 Kuala Lumpur

Angelegenheiten der Republik

Postanschrift: P.O.B. 10154, 50704

Lettland

Kuala Lumpur

Mail:

Telefon: (+60/3) 20570020

 

Internet :

 

www.aussenministerium.at/kualalumpur

 

Brasilia (Brasilien)

Schengener-Referat der

SES (Setor de Embaixadas Sul), Av.

Konsularabteilung

das Nacoes, Quadra 811 – Lote 40,

des Ministeriums für Auswärtige

70426-900 Brasilia DF

Angelegenheiten der Republik

Telefon:

Lettland

(+55 / 61) 3443 3421

Mail:

Internet:

 

www.aussenministerium.at/brasilia

 

Sofia (Bulgarien)

Schengener-Referat der

Boulevard Zar Oswoboditel 13/Ulica

Konsularabteilung

Schipka 4, BG-1000 Sofia

des Ministeriums für Auswärtige

Telefon:

Angelegenheiten der Republik

(+359 / 2) 932 90 32

Lettland

Mail :

Internet :

www.aussenministerium.at/sofia

 

Zuständige lettische Vertretungsbehörde

Zuständige österreichische

 

Behörde

Witebsk (Belarus)

Österreichische Botschaft

27a B.Hmelnickogo Str., 210015 Witebsk,

Moskau

Belarus

Starokonjuschennij pereulok 1,

Telefon: (375) 212 426 518;

115127 Moskau

(375) 212 426 519

Telefon: +7 495 780 60 66

Internet:

Internet:

www.mfa.gov.lv/belarus/konsulats-vitebska

www.aussenministerium.at/moskau

 

 

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 153/2018kundgemacht am 01.10.2018

Fassungen ab: 01.08.2018

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 153/2018

Änderung des Anhangs der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Lettland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visumerteilung

BGBl. III Nr. 153/2018

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 162/2015kundgemacht am 11.11.2015

Fassungen ab: 01.11.2015

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 162/2015

Vereinbarung über die Änderung des Anhangs der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Lettland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visumerteilung

BGBl. III Nr. 162/2015

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 89/2011 · Stammfassungkundgemacht am 30.05.2011

Fassungen ab: 18.05.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Anl. 1

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Lettland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visumerteilung

BGBl. III Nr. 89/2011

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.