Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen können, werden von diesen durch Konsultationen oder Verhandlungen gelöst.