Beendigung der Hilfeleistung
Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen stellen ihre Tätigkeit ein, wenn dies der hilfeersuchende Staat verlangt, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beendigung der Hilfeleistung
Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen stellen ihre Tätigkeit ein, wenn dies der hilfeersuchende Staat verlangt, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung.