Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beendigung der Hilfeleistung

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen stellen ihre Tätigkeit ein, wenn dies der hilfeersuchende Staat verlangt, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung.