Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

„Einsatzstaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung ersuchen;

„Entsendestaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“

Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstungsgegenstände“

Material, Spezialgeräte und Fahrzeuge für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt sind.