Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

– auf der Seite der Republik Österreich:

der Bundesminister für Inneres und die Vorarlberger Landesregierung;

– auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein:

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

(2) Die im Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.