Übergangsbestimmungen
. Zugelassene Laboratorien gemäß der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
. Zugelassene Laboratorien gemäß der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.