8. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
8. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.