Aufzeichnung der Probenergebnisse
. Die Ergebnisse von Beprobungen nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufzeichnung der Probenergebnisse
. Die Ergebnisse von Beprobungen nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.