. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
Beachte: 1. Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
2. Diese Verordnung bleibt gemäß § 19, Munitionslagergesetz 2003, BGBl, I Nr. 9/2003, trotz Aufhebung des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, weiter in Kraft.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 216/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:
. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 aufgrund der Größe des Plans nicht darstellbar)
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 216/1968 · Stammfassung
Fassungen ab: 13.07.1968
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1, Anl. 2
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