. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 24/1949
Änderung
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
Weitere Inhalte
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1987
. Die Befreiung kommt zu:
a) hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;
b) hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.
. Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien Schriften und Urkunden sind mit dem Vermerk: ,,Gebührenfrei nach des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949”, die Eingaben um die gebührenfreie grundbücherliche Eintragungen mit dem Vermerk: “Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit nach des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949”, zu versehen.
. Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 407, treten außer Kraft.
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, in Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt, die für Anleihen der in genannten Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie unter die Bestimmungen des fallen, nachzusehen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010
Fassungen ab: 31.12.2010
Erfasste Bestimmungen: § 3
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
Budgetbegleitgesetz 2011
BGBl. I Nr. 111/2010 ↗BGBl. Nr. 76/1949
Fassungen ab: 31.03.1949
Erfasste Bestimmungen: § 3
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BGBl. Nr. 24/1949 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.02.1949
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
