Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.